JuraForum.de > Urteile > EUG > Urteil vom 14.07.1997, Aktenzeichen: T-81/95
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 4 Soweit durch Belege nachgewiesen wird, daß bestimmte Ausgaben tatsächlich getätigt wurden und daß sie mit der betreffenden Maßnahme im Zusammenhang stehen, widerspricht es dem Grundsatz des Vertrauensschutzes, wenn die Kommission in der Phase der Prüfung des Antrags auf Restzahlung eines Zuschusses des Europäischen Sozialfonds einen Antrag insoweit zurückweist, als diese Ausgaben in dem Antrag auf Zuschuß vorgesehen, in der Genehmigungsentscheidung, die nur eine kurze Zusammenfassung der zuschußfähigen Ausgaben enthielt, aber angeblich abgelehnt worden waren, ohne daß dies dem Empfänger mitgeteilt worden wäre. Es ist insoweit unerheblich, daß die Gemeinschaftsregelung die Mitteilung der Einzelheiten der Genehmigungsentscheidung an den Betroffenen nicht vorschreibt, denn dieser kann doch in Wirklichkeit ohne Kenntnis der gestrichenen und gekürzten Ansätze des Genehmigungsantrags die Bedingungen der Gewährung des Zuschusses nicht einhalten. Dagegen verstossen die Kürzungen, die die Kommission vornahm, weil die entsprechenden Kosten entweder nicht im Genehmigungsantrag vorgesehen oder nicht durch Belege nachgewiesen waren, nicht gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, wonach eine Gemeinschaftsregelung dem Betreffenden ermöglichen muß, seine Rechte und Pflichten unzweideutig zu erkennen und somit seine Vorkehrungen zu treffen, da die Gemeinschaftsregelung klar die Rückforderung des Zuschusses in den Fällen vorsieht, in denen die an die Unterstützung geknüpften Bedingungen, wie das Erfordernis, daß die Kosten vorgesehen waren und ordnungsgemäß belegt sind, nicht eingehalten wurden. 5 Ob die Zeit vom Erlaß eines Urteils durch den Gemeinschaftsrichter bis zur Durchführung des Urteils durch das Gemeinschaftsorgan, das die für nichtig erklärte Maßnahme erlassen hat, angemessen war, ist von Fall zu Fall zu beurteilen. Eine Zeit von 38 Monaten von der Verkündung des Urteils, durch das eine Entscheidung der Kommission über die Kürzung eines Zuschusses des Europäischen Sozialfonds für eine Maßnahme der beruflichen Bildung für nichtig erklärt wurde, bis zum Erlaß der sie ersetzenden Entscheidung ist zwar lang, kann aber insofern nicht als unangemessen angesehen werden, als sämtliche bei Erlaß der für nichtig erklärten Entscheidung verfügbaren Informationen erneut geprüft und der Sachverhalt neu ermittelt werden musste. Diese Arbeit umfasste im vorliegenden Fall die Durchführung einer Prüfung in Portugal, Besuche bei den Unterauftragnehmern, die Auswertung der gesammelten Informationen und mehrere Rücksprachen mit den portugiesischen Behörden. Jedenfalls kann eine Verzögerung während eines Verfahrens zur Durchführung eines Nichtigkeitsurteils für sich allein die Gültigkeit des aus diesem Verfahren hervorgegangenen Rechtsakts nicht beeinträchtigen, denn wenn dieser Rechtsakt allein wegen seines späten Erlasses für nichtig erklärt würde, wäre der Erlaß eines wirksamen Rechtsakts auf Dauer ausgeschlossen, da der Rechtsakt, der den für nichtig erklärten Rechtsakt ersetzen soll, nicht eher ergehen könnte als dieser. 6 In einem Fall, in dem der Kommission aufgrund des Umstands, daß sie bei Erlaß einer Entscheidung über die Zahlung des Restbetrags eines Zuschusses des Europäischen Sozialfonds den Kläger für längere Zeit im Ungewissen über seinen Anspruch auf den gesamten Betrag des ihm bewilligten Zuschusses ließ, vorzuhalten ist, daß sie durch ihr Verhalten die Entstehung des Rechtsstreits begünstigt hat, ist Artikel 87 § 3 Unterabsatz 2 der Verfahrensordnung des Gerichts anzuwenden und die Kommission, obgleich sie teilweise obsiegt hat, zur Tragung der gesamten Kosten zu verurteilen. |
| Rechtsgebiete: | Entscheidung C(94)1410/11, Verordnung Nr. 2950/83 |
| Vorschriften: | Entscheidung C(94)1410/11, Verordnung Nr. 2950/83, |
| Stichworte: | 1 Sozialpolitik - Europäischer Sozialfonds - Zuschuß zur Finanzierung von Maßnahmen der beruflichen Bildung - Entscheidung über die Kürzung eines zunächst gewährten Zuschusses - Kürzung wegen dem Betroffenen nicht zur Kenntnis gebrachter Streichung von bestimmten im Antrag auf Zuschuß vorgesehenen Ausgaben - Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes - Kürzungen wegen fehlenden Ansatzes im Antrag auf Genehmigung und wegen fehlender Belege - Kein Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, , (Verordnung Nr. 2950/83 des Rates, Artikel 6 Absatz 1), , 2 Nichtigkeitsklage - Nichtigkeitsurteil - Wirkungen - Erlaß von Durchführungsmaßnahmen - Angemessene Frist - Ersetzung einer für nichtig erklärten Entscheidung der Kommission über die Kürzung eines Zuschusses des Europäischen Sozialfonds zu Maßnahmen der beruflichen Bildung durch eine neue Entscheidung, , (EG-Vertrag, Artikel 176), , 3 Verfahren - Kosten - Ohne angemessenen Grund oder böswillig verursachte Kosten - Mangelnde Sorgfalt der Kommission bei der Bearbeitung eines die Gewährung eines Zuschusses des Europäischen Sozialfonds betreffenden Vorgangs, , (Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 87 § 3 Absatz 2), |
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