JuraForum.de > Urteile > EUG > Urteil vom 14.05.2002, Aktenzeichen: T-126/99
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Im Rahmen einer auf Artikel 230 EG gestützten Klage auf Nichtigerklärung einer Handlung ist es nicht Sache des Gemeinschaftsrichters, den Gemeinschaftsorganen Weisungen zu erteilen. Erklärt das Gericht die angefochtene Handlung für nichtig, so hat das betreffende Organ gemäß Artikel 233 EG Maßnahmen zur Durchführung des Nichtigkeitsurteils zu ergreifen. ( vgl. Randnr. 17 ) 2. Bei der Anwendung von Artikel 92 Absatz 3 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 3 EG), die die Berücksichtigung und Bewertung komplexer wirtschaftlicher Sachverhalte und Umstände mit sich bringt, verfügt die Kommission über ein weites Ermessen. Da der Gemeinschaftsrichter insbesondere in wirtschaftlichen Dingen seine Beurteilung des Sachverhalts nicht an die Stelle derjenigen des Verfassers der Entscheidung setzen darf, hat sich die Kontrolle durch das Gericht insoweit auf die Prüfung zu beschränken, ob die Verfahrensregeln und die Begründungspflicht eingehalten und die Tatsachen richtig festgestellt worden sind und ob kein offensichtlicher Beurteilungsfehler oder Ermessensmissbrauch vorliegt. Weiter ist die Rechtmäßigkeit eines Gemeinschaftsrechtsakts anhand des Sachverhalts und der Rechtslage zu beurteilen, die bei Erlass des Aktes bestanden; die komplexen Bewertungen, die die Kommission vorgenommen hat, dürfen nur anhand der Informationen geprüft werden, über die sie bei der Durchführung dieser Bewertungen verfügte. ( vgl. Randnrn. 32-33 ) 3. Ein Unternehmen, das in den Genuss einer neuen staatlichen Beihilfe kommen soll, kann nicht sicher sein, sie tatsächlich zu erhalten, solange der Mitgliedstaat die Beihilfe der Kommission nicht notifiziert und diese ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt hat. Die Notifizierung einer Beihilfe hat für sich genommen auf deren Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt keinen Einfluss. Die Notifizierung der Beihilfe beseitigt somit nicht die Ungewissheit hinsichtlich ihrer Genehmigung auf Gemeinschaftsebene. Solange die Kommission keine Entscheidung über die Genehmigung getroffen hat und selbst solange die Klagefrist gegen diese Entscheidung nicht abgelaufen ist, hat der Empfänger keine Gewissheit über die Rechtmäßigkeit der geplanten Beihilfe, die allein ein berechtigtes Vertrauen bei ihm wecken kann. Das Fehlen absoluter Gewissheit hinsichtlich der Gewährung einer Beihilfe - und damit eines berechtigten Vertrauens - zu dem Zeitpunkt, zu dem der potenzielle Empfänger beschließt, eine Umstrukturierung vorzunehmen, bedeutet daher nicht, dass die zuvor gegebenen Zusagen nationaler oder regionaler Stellen keine Anreizwirkung haben. Folglich kann die Kommission aus der bloßen Tatsache, dass mit den Konstruktions- und Entwicklungsarbeiten vor der Notifizierung der zu ihrer Finanzierung bestimmten Beihilfe begonnen wurde, nicht schließen, dass diese Beihilfe das Anreizkriterium nicht erfuelle. Es ist Sache der Kommission, anhand der Umstände des Einzelfalls zu ermitteln, ob die Aussicht auf die Gewährung der Beihilfe begründet genug ist, um dem Anreizkriterium tatsächlich genügen zu können. ( vgl. Randnrn. 41-43 ) 4. Im Rahmen einer Nichtigkeitsklage ist die Berufung auf einen offensichtlichen Beurteilungsfehler unerheblich und kann daher die Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung nicht rechtfertigen, wenn er unter den Umständen des konkreten Falles das Ergebnis nicht entscheidend beeinflussen konnte. ( vgl. Randnr. 49 ) |
| Rechtsgebiete: | Entscheidung 1999/690/EWG, EGV |
| Vorschriften: | Entscheidung 1999/690/EWG, EGV Art. 88 Abs. 2, |
| Stichworte: | 1. Nichtigkeitsklage - Befugnisse des Gemeinschaftsrichters - Antrag auf Erlass einer Anordnung an ein Organ - Unzulässigkeit, , (Artikel 230 EG und 233 EG), , 2. Staatliche Beihilfen - Verbot - Ausnahmen - Beihilfen, die als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können - Ermessen der Kommission - Gerichtliche Nachprüfung - Grenzen - Beurteilung der Rechtmäßigkeit anhand der bei Erlass der Entscheidung verfügbaren Informationen, , (EG-Vertrag, Artikel 92 Absatz 3 [nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 3 EG]), , 3. Staatliche Beihilfen - Verbot - Ausnahmen - Beginn von Konstruktions- und Entwicklungsarbeiten vor der Notifizierung der Beihilfe - Erfuellung des Anreizkriteriums - Beurteilung anhand des Einzelfalls, , (EG-Vertrag, Artikel 92 Absatz 3 [nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 3 EG]), , 4. Nichtigkeitsklage - Gründe - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Fehler ohne entscheidenden Einfluss auf das Ergebnis - Nicht stichhaltiger Klagegrund, |
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