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JuraForum.deUrteileEUGUrteil vom 14.05.1998, Aktenzeichen: T-347/94 

EUG – Aktenzeichen: T-347/94

Urteil vom 14.05.1998


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

16 Die Pflicht zur Begründung von Einzelfallentscheidungen hat den Zweck, dem Gemeinschaftsrichter die Überprüfung der Entscheidung auf ihre Rechtmässigkeit hin zu ermöglichen und den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, daß er erkennen kann, ob die Entscheidung zutreffend begründet oder eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der ihre Anfechtung ermöglicht; dabei hängt der Umfang der Begründungspflicht von der Art des fraglichen Rechtsakts und den Umständen ab, unter denen er erlassen wurde.

Die Kommission hat zwar gemäß Artikel 190 des Vertrages die sachlichen und rechtlichen Gesichtspunkte, von denen die Rechtmässigkeit der Entscheidung abhängt, sowie die Erwägungen anzugeben, die sie zu ihrem Erlaß veranlasst haben; sie braucht jedoch nicht auf alle sachlichen und rechtlichen Fragen einzugehen, die während des Verwaltungsverfahrens aufgeworfen wurden.

17 Eine Vereinbarung im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages liegt schon dann vor, wenn die betreffenden Unternehmen ihren gemeinsamen Willen zum Ausdruck gebracht haben, sich auf dem Markt in einer bestimmten Weise zu verhalten. Unter diesen Umständen braucht nicht geprüft zu werden, ob sich die Unternehmen für - rechtlich, tatsächlich oder moralisch - verpflichtet hielten, sich absprachegemäß zu verhalten.

An einer Vereinbarung haben sich die Unternehmen beteiligt, die ihren gemeinsamen Willen zum Ausdruck brachten, einheitliche und gleichzeitige Preiserhöhungen vorzunehmen, durch die Prüfung von Produktionsunterbrechungen das Angebot zu kontrollieren und ihre Marktanteile vorbehaltlich gelegentlicher Änderungen konstant zu halten.

18 Die Tatsache, daß sich ein Unternehmen den Ergebnissen von Sitzungen mit offensichtlich wettbewerbsfeindlichem Gegenstand, an denen es teilnahm, nicht beugt, ist nicht geeignet, es von seiner vollen Verantwortlichkeit für seine Teilnahme am Kartell zu entlasten, wenn es sich nicht offen vom Inhalt der Sitzungen distanziert hat. Selbst wenn man annimmt, daß das Marktverhalten eines solchen Unternehmens nicht dem vereinbarten Verhalten entsprach, ändert dies somit nichts an seiner Verantwortlichkeit für eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages.

19 Die Anwendung von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 kann das Verbot umfassen, bestimmte Tätigkeiten, Praktiken oder Sachverhalte fortzuführen oder fortdauern zu lassen, deren Rechtswidrigkeit festgestellt worden ist, aber auch das Verbot, sich künftig ähnlich zu verhalten. Da die Anwendung dieser Bestimmung der festgestellten Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln angepasst sein muß, ist die Kommission ausserdem befugt, den Umfang der Verpflichtungen anzugeben, die die betroffenen Unternehmen erfuellen müssen, damit die Zuwiderhandlung abgestellt wird. Derartige den Unternehmen auferlegte Verpflichtungen dürfen jedoch nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung des angestrebten Zieles - Wiederherstellung der Legalität im Hinblick auf die verletzten Vorschriften - angemessen und erforderlich ist.

Ein Verbot, das den Austausch rein statistischer Informationen, die nicht den Charakter individueller oder individualisierbarer Informationen haben, verhindern soll, erfuellt nicht die Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17, sofern aus der Entscheidung nicht hervorgeht, daß die Kommission den fraglichen Austausch als solchen als Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages angesehen hat, denn die blosse Tatsache, daß ein System des Austauschs statistischer Informationen zu wettbewerbswidrigen Zwecken verwendet werden kann, führt nicht zu seiner Unvereinbarkeit mit dieser Vorschrift; vielmehr sind unter derartigen Umständen seine konkreten wettbewerbswidrigen Auswirkungen zu bestimmen.

20 Die Tatsache, daß die an einer Preisabsprache beteiligten Unternehmen festlegten, wie die Ankündigung abgestimmter Preiserhöhungen erfolgt, und daß Vorkehrungen gegen das Anfertigen von Notizen über Sitzungen mit diesem Gegenstand getroffen wurden, beweist, daß die Unternehmen sich der Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens bewusst waren und Maßnahmen zur Verschleierung der Absprache getroffen haben. Die Kommission kann solche Maßnahmen bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung als erschwerende Umstände behandeln.

Insoweit können das Fehlen offizieller Protokolle und das fast völlige Fehlen interner Vermerke über diese Sitzungen in Anbetracht der Zahl und der zeitlichen Dauer der Sitzungen sowie der Art der fraglichen Erörterungen einen hinreichenden Beweis dafür darstellen, daß Vorkehrungen gegen das Anfertigen von Notizen getroffen wurden.

21 Die Höhe der Geldbusse wegen einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft hängt von der Schwere und der Dauer der Zuwiderhandlung ab. Dabei ist die Schwere der Zuwiderhandlungen anhand einer Vielzahl von Gesichtspunkten zu ermitteln, zu denen u. a. die besonderen Umstände der Rechtssache, ihr Kontext und die Abschreckungswirkung der Geldbussen gehören, ohne daß es eine zwingende oder abschließende Liste von Kriterien gäbe, die auf jeden Fall berücksichtigt werden müssten.

Die Kommission darf bei ihrer Beurteilung des allgemeinen Niveaus der Geldbussen der Tatsache Rechnung tragen, daß offenkundige Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft immer noch verhältnismässig häufig sind; es steht ihr daher frei, das Niveau der Geldbussen anzuheben, um deren abschreckende Wirkung zu verstärken. Folglich ist die Kommission dadurch, daß sie in der Vergangenheit für bestimmte Arten von Zuwiderhandlungen Geldbussen in bestimmter Höhe verhängt hat, nicht daran gehindert, dieses Niveau innerhalb der in der Verordnung Nr. 17 gezogenen Grenzen anzuheben, wenn dies erforderlich ist, um die Durchführung der gemeinschaftlichen Wettbewerbspolitik sicherzustellen.

Im übrigen kann die Kommission bei der Festlegung des allgemeinen Niveaus der Geldbussen u. a. die lange Dauer und die Offenkundigkeit einer Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages berücksichtigen, die trotz der Warnung begangen wurde, die die frühere Entscheidungspraxis der Kommission hätte darstellen müssen.

22 Handelt es sich um eine Entscheidung, mit der gegen mehrere Unternehmen wegen einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft Geldbussen festgesetzt werden, so ist bei der Bestimmung des Umfangs der Begründungspflicht insbesondere zu berücksichtigen, daß die Schwere der Zuwiderhandlungen anhand einer Vielzahl von Gesichtspunkten zu ermitteln ist, zu denen u. a. die besonderen Umstände der Rechtssache, ihr Kontext und die Abschreckungswirkung der Geldbussen gehören, ohne daß es eine zwingende oder abschließende Liste von Kriterien gäbe, die auf jeden Fall berücksichtigt werden müssten.

Ausserdem verfügt die Kommission bei der Festlegung der Höhe der einzelnen Geldbussen über ein Ermessen und ist nicht verpflichtet, insoweit eine genaue mathematische Formel anzuwenden.

Schließlich muß die Begründung einer Entscheidung in der Entscheidung selbst enthalten sein; nachträgliche Erläuterungen der Kommission können nur unter aussergewöhnlichen Umständen berücksichtigt werden.

Wenn die Kommission in einer Entscheidung eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln feststellt und gegen die daran beteiligten Unternehmen Geldbussen verhängt und wenn sie systematisch bestimmte Grundelemente bei der Festlegung der Höhe der Geldbussen heranzieht, muß sie diese Elemente in der Entscheidung selbst angeben, um es deren Adressaten zu ermöglichen, die Richtigkeit der Höhe der Geldbusse zu überprüfen und festzustellen, ob eine Diskriminierung vorliegt.

23 Bei der Bestimmung der Höhe der wegen einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft festzusetzenden Geldbusse ist eine Herabsetzung der Geldbusse aufgrund einer Kooperation während des Verwaltungsverfahrens nur dann gerechtfertigt, wenn das Verhalten des beschuldigten Unternehmens es der Kommission ermöglicht hat, eine Zuwiderhandlung leichter festzustellen und gegebenenfalls zu beenden.

Insoweit kann bei einem Unternehmen, das ausdrücklich erklärt, daß es die von der Kommission vorgebrachten Tatsachenbehauptungen nicht bestreite, davon ausgegangen werden, daß es zur Erleichterung der in der Feststellung und Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft bestehenden Aufgabe der Kommission beigetragen hat. Die Kommission ist berechtigt, ein solches Verhalten in ihren Entscheidungen, in denen eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln festgestellt wird, als Eingeständnis der behaupteten Tatsachen und damit als Beweis für die Begründetheit der fraglichen Behauptungen zu werten. Ein solches Verhalten kann daher eine Herabsetzung der Geldbusse rechtfertigen.

Etwas anderes gilt, wenn ein Unternehmen in seiner Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte die darin aufgestellten Behauptungen der Kommission im wesentlichen bestreitet, wenn es überhaupt nicht antwortet oder wenn es nur erklärt, daß es zu den von der Kommission aufgestellten Tatsachenbehauptungen nicht Stellung nehme. Durch ein solches Verhalten während des Verwaltungsverfahrens trägt das Unternehmen nämlich nicht zur Erleichterung der Aufgabe der Kommission bei.

Da Bußgeldnachlässe nur dann als zulässig angesehen werden können, wenn die betreffenden Unternehmen ausdrücklich mitgeteilt haben, daß sie die Tatsachenbehauptungen nicht bestritten, kann ein Unternehmen, das sich nicht in dieser Weise verhalten hat, keinen Anspruch auf die Gewährung eines Nachlasses aufgrund der Kooperation während des Verwaltungsverfahrens erheben, denn selbst wenn man unterstellt, daß die Kommission ein rechtswidriges Kriterium angewandt hätte, indem sie die Geldbussen von Unternehmen herabsetzte, die ebenfalls keine solche ausdrückliche Mitteilung gemacht hatten, muß die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung mit der Beachtung des Gebots rechtmässigen Handelns in Einklang gebracht werden, das besagt, daß sich niemand zu seinem Vorteil auf eine gegenüber anderen begangene Rechtsverletzung berufen kann.

24 Der Gemeinschaftsrichter kann die Rechtmässigkeit einer wettbewerbsrechtlichen Untersuchung nicht anhand von Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention beurteilen, da diese als solche nicht Bestandteil des Gemeinschaftsrechts sind.

Die Grundrechte gehören allerdings zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, deren Wahrung der Gemeinschaftsrichter zu sichern hat. Dabei lässt er sich von den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten sowie von den Hinweisen leiten, die die völkerrechtlichen Verträge über den Schutz der Menschenrechte geben, an deren Abschluß die Mitgliedstaaten beteiligt waren oder denen sie beigetreten sind. Der Europäischen Menschenrechtskonvention kommt in diesem Zusammenhang besondere Bedeutung zu.

25 Es kann es nicht schon als Ausübung von Druck auf ein in eine wettbewerbsrechtliche Untersuchung einbezogenes Unternehmen angesehen werden, wenn die Kommission es während des Verwaltungsverfahrens darauf hinweist, daß im Fall der Anerkennung der wesentlichen oder aller Tatsachenbehauptungen der Kommission die zu verhängende Geldbusse herabgesetzt werden könnte, wobei der Umfang dieser Herabsetzung nicht angegeben wird. Dadurch verstösst die Kommission nicht gegen den tragenden Grundsatz der Rechtsordnung der Gemeinschaft, daß die Verteidigungsrechte gewahrt werden müssen.

26 Bei der Bestimmung der Höhe der wegen einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft festzusetzenden Geldbusse ist die Schwere der Zuwiderhandlungen anhand einer Vielzahl von Gesichtspunkten zu ermitteln, zu denen u. a. die besonderen Umstände der Rechtssache, ihr Kontext und die Abschreckungswirkung der Geldbussen gehören, ohne daß es eine zwingende oder abschließende Liste von Kriterien gäbe, die auf jeden Fall berücksichtigt werden müssten.

Folglich kann allein aus der Tatsache, daß die Kommission in ihrer früheren Entscheidungspraxis bestimmte Gesichtspunkte bei der Festlegung der Höhe der Geldbusse als mildernde Umstände angesehen hat, nicht abgeleitet werden, daß sie verpflichtet wäre, dies in einer späteren Entscheidung ebenfalls zu tun.

27 Bei der Bestimmung der Höhe der wegen einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft festzusetzenden Geldbusse kann zu Lasten eines Unternehmens erschwerend berücksichtigt werden, daß die Kommission in der Vergangenheit bereits Verstösse dieses Unternehmens gegen die Wettbewerbsregeln festgestellt und insoweit gegebenenfalls eine Strafe verhängt hat; demgegenüber stellt das Fehlen einer früheren Zuwiderhandlung den Normalfall dar, den die Kommission nicht als mildernden Umstand zu berücksichtigen braucht.

28 Die Einstufung einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft als vorsätzlich setzt nicht voraus, daß sich das Unternehmen des Verstosses gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages bewusst war. Es genügt, daß es wissen musste, daß das ihm zur Last gelegte Verhalten eine Einschränkung des Wettbewerbs auf dem Gemeinsamen Markt bezweckte oder bewirkte.

29 Bei der Bestimmung der Höhe der gegen mehrere Unternehmen wegen einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft festzusetzenden individuellen Geldbussen verlangt der Grundsatz der Gleichbehandlung, daß die Kommission den von den betreffenden Unternehmen auf demselben Referenzmarkt erzielten Umsatz heranzieht.

30 Beteiligen sich zwei Unternehmen an einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft und hat eines von ihnen in dem Referenzjahr, das im Rahmen der Ermittlung der festzusetzenden Geldbusse zur Berechnung des Umsatzes diente, die Kontrolle über das andere Unternehmen übernommen, so daß die Kommission ihm das Verhalten des erworbenen Unternehmens für die Zeit vor und nach dessen Erwerb zurechnen konnte, so ist die Kommission berechtigt, bei der Berechnung des Umsatzes des übernehmenden Unternehmens den vom erworbenen Unternehmen im genannten Referenzjahr erzielten Umsatz einzubeziehen.
Rechtsgebiete:EGV, Entscheidung 94/601/EG
Vorschriften:EGV Art. 85 Abs. 1, EGV Art. 190, Entscheidung 94/601/EG,
Stichworte:1 Handlungen der Organe - Begründungspflicht - Umfang, , (EG-Vertrag, Artikel 190), , 2 Wettbewerb - Kartelle - Vereinbarungen zwischen Unternehmen - Begriff - Willensübereinstimmung bezueglich des künftigen Marktverhaltens, , (EG-Vertrag, Artikel 85 Absatz 1), , 3 Wettbewerb - Kartelle - Teilnahme an Unternehmenssitzungen mit wettbewerbsfeindlichem Gegenstand - Umstand, der es bei Fehlen einer Distanzierung von den getroffenen Beschlüssen erlaubt, auf die Beteiligung am nachfolgenden Kartell zu schließen, , (EG-Vertrag, Artikel 85 Absatz 1), , 4 Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Abstellung der Zuwiderhandlungen - Den Unternehmen auferlegte Belastungen - Verhältnismässigkeit - Kriterien, , (Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 3 Absatz 1), , 5 Wettbewerb - Geldbussen - Höhe - Bestimmung - Kriterien - Schwere der Zuwiderhandlungen - Erschwerende Umstände - Verschleierung des Kartells - Beweis durch das Fehlen von Notizen über die Sitzungen der am Kartell beteiligten Unternehmen, , (Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 15), , 6 Wettbewerb - Geldbussen - Höhe - Bestimmung - Kriterien - Schwere und Dauer der Zuwiderhandlungen - Beurteilungskriterien - Möglichkeit der Anhebung des Niveaus der Geldbussen, um deren abschreckende Wirkung zu verstärken, , (Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 15 Absatz 2), , 7 Handlungen der Organe - Begründungspflicht - Umfang - Entscheidung, mit der gegen mehrere Unternehmen wegen einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln Geldbussen festgesetzt werden, , (EG-Vertrag, Artikel 190, Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 15), , 8 Wettbewerb - Geldbussen - Höhe - Bestimmung - Kriterien - Verhalten des Unternehmens während des Verwaltungsverfahrens - Rechtswidrigkeit von Bußgeldnachlässen für Unternehmen, die die Tatsachenbehauptungen der Kommission nicht ausdrücklich anerkannt haben - Keine Möglichkeit für ein Unternehmen, sich auf den Grundsatz der Gleichbehandlung zu berufen, um einen rechtswidrigen Nachlaß zu erhalten, , (Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 15), , 9 Gemeinschaftsrecht - Grundsätze - Grundrechte - Wahrung durch den Gemeinschaftsrichter - Berücksichtigung der Europäischen Menschenrechtskonvention, , (Vertrag über die Europäische Union, Artikel F Absatz 2), , 10 Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Wahrung der Verteidigungsrechte - Hinweis an ein Unternehmen, daß im Fall der Anerkennung der Tatsachenbehauptungen der Kommission die Geldbusse herabgesetzt werden könnte, ohne den Umfang der Herabsetzung anzugeben - Zulässigkeit, , 11 Wettbewerb - Geldbussen - Höhe - Bestimmung - Kriterien - Schwere der Zuwiderhandlungen - Mildernde Umstände - Keine Verpflichtung der Kommission, sich an ihre frühere Entscheidungspraxis zu halten, , (Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 15), , 12 Wettbewerb - Geldbussen - Höhe - Bestimmung - Kriterien - Früheres Verhalten des Unternehmens, , (Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 15 Absatz 2), , 13 Wettbewerb - Gemeinschaftsvorschriften - Zuwiderhandlungen - Vorsätzliche Begehung - Begriff, , (Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 15), , 14 Wettbewerb - Geldbussen - Höhe - Bestimmung - Berücksichtigter Umsatz - Referenzmarkt - Gleichbehandlung, , (Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 15 Absatz 2), , 15 Wettbewerb - Geldbussen - Höhe - Bestimmung - Berücksichtigter Umsatz - Umsatz eines Unternehmens, das im Referenzjahr vom beschuldigten Unternehmen übernommmen wurde - Einbeziehung im Fall einer von beiden Unternehmen begangenen Zuwiderhandlung, die aber nur dem übernehmenden Unternehmen zur Last gelegt wird, , (Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 15 Absatz 2),

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