JuraForum.de > Urteile > EUG > Urteil vom 14.05.1998, Aktenzeichen: T-319/94
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 5 Bei der Bestimmung der Höhe der gegen mehrere Unternehmen wegen einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft festzusetzenden individuellen Geldbussen darf die Kommission den von den betreffenden Unternehmen im letzten vollständigen Jahr der festgestellten Zuwiderhandlung auf dem relevanten Markt erzielten Umsatz heranziehen. Die Heranziehung des in diesem Referenzjahr erzielten Umsatzes ermöglicht es der Kommission, die Grösse und die Wirtschaftskraft jedes Unternehmens der fraglichen Branche sowie das Ausmaß der von jedem von ihnen begangenen Zuwiderhandlung zu bewerten; dies sind für die Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung relevante Gesichtspunkte. Ist auf den Umsatz der an ein und derselben Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen abzustellen, um das Verhältnis zwischen den festzusetzenden Geldbussen zu bestimmen, so muß im übrigen der zu berücksichtigende Zeitraum so abgegrenzt werden, daß die ermittelten Umsatzzahlen soweit wie möglich miteinander vergleichbar sind. Folglich kann ein bestimmtes Unternehmen nur dann verlangen, daß die Kommission bei ihm auf einen anderen als den im allgemeinen herangezogenen Zeitraum abstellt, wenn es nachweist, daß der von ihm im letztgenannten Zeitraum erzielte Umsatz aus für dieses Unternehmen spezifischen Gründen weder für seine wirkliche Grösse und seine Wirtschaftskraft noch für das Ausmaß der von ihm begangenen Zuwiderhandlung einen Anhaltspunkt bietet. 6 Bei der Bestimmung der Höhe der wegen einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft festzusetzenden Geldbusse braucht die Kommission die schlechte Finanzlage des betreffenden Unternehmens nicht als mildernden Umstand zu berücksichtigen. Die Anerkennung einer solchen Verpflichtung würde darauf hinauslaufen, den am wenigsten den Marktbedingungen angepassten Unternehmen einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil zu verschaffen. 7 Bei der Bestimmung der Höhe der wegen einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft festzusetzenden Geldbusse ist die Schwere der Zuwiderhandlungen anhand einer Vielzahl von Gesichtspunkten zu ermitteln, zu denen u. a. die besonderen Umstände der Rechtssache, ihr Kontext und die Abschreckungswirkung der Geldbussen gehören, ohne daß es eine zwingende oder abschließende Liste von Kriterien gäbe, die auf jeden Fall berücksichtigt werden müssten. Insoweit zeigt die Einführung eines Programms zur Befolgung der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft zwar, daß das fragliche Unternehmen gewillt ist, künftige Zuwiderhandlungen zu verhindern, und stellt somit einen Faktor dar, der der Kommission die Erfuellung ihrer Aufgabe erleichtert, die u. a. darin besteht, im Bereich des Wettbewerbs die im Vertrag verankerten Grundsätze anzuwenden und die Unternehmen entsprechend anzuleiten; die blosse Tatsache, daß die Kommission in ihrer früheren Entscheidungspraxis in einigen Fällen die Einführung eines Befolgungsprogramms als mildernden Umstand berücksichtigt hat, bedeutet jedoch nicht, daß sie verpflichtet wäre, in einem bestimmten Fall ebenso vorzugehen. 8 Die Pflicht zur Begründung von Einzelfallentscheidungen hat den Zweck, dem Gemeinschaftsrichter die Überprüfung der Entscheidung auf ihre Rechtmässigkeit hin zu ermöglichen und den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, daß er erkennen kann, ob die Entscheidung zutreffend begründet oder eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der ihre Anfechtung ermöglicht; dabei hängt der Umfang der Begründungspflicht von der Art des fraglichen Rechtsakts und den Umständen ab, unter denen er erlassen wurde. Handelt es sich um eine Entscheidung, mit der gegen mehrere Unternehmen wegen einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft Geldbussen festgesetzt werden, so ist bei der Bestimmung des Umfangs der Begründungspflicht insbesondere zu berücksichtigen, daß die Schwere der Zuwiderhandlungen anhand einer Vielzahl von Gesichtspunkten zu ermitteln ist, zu denen u. a. die besonderen Umstände der Rechtssache, ihr Kontext und die Abschreckungswirkung der Geldbussen gehören, ohne daß es eine zwingende oder abschließende Liste von Kriterien gäbe, die auf jeden Fall berücksichtigt werden müssten. Ausserdem verfügt die Kommission bei der Festlegung der Höhe der einzelnen Geldbussen über ein Ermessen und ist nicht verpflichtet, insoweit eine genaue mathematische Formel anzuwenden. Es kann der Kommission nicht zum Vorwurf gemacht werden, daß sie in der Entscheidung nicht ausdrücklich angibt, aus welchen Gründen ihrer Ansicht nach die von den betroffenen Unternehmen geltend gemachten angeblichen mildernden Umstände nicht berücksichtigt zu werden brauchen. Die Kommission hat zwar gemäß Artikel 190 des Vertrages die sachlichen Gesichtspunkte, von denen die Rechtmässigkeit der Entscheidung abhängt, sowie die Erwägungen anzugeben, die sie zu ihrem Erlaß veranlasst haben; diese Bestimmung zwingt sie jedoch nicht, auf alle sachlichen und rechtlichen Fragen einzugehen, die während des Verwaltungsverfahrens behandelt wurden. Schließlich muß die Begründung einer Entscheidung in der Entscheidung selbst enthalten sein; nachträgliche Erläuterungen der Kommission können nur unter aussergewöhnlichen Umständen berücksichtigt werden. Wenn die Kommission in einer Entscheidung eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln feststellt und gegen die daran beteiligten Unternehmen Geldbussen verhängt und wenn sie systematisch bestimmte Grundelemente bei der Festlegung der Höhe der Geldbussen heranzieht, muß sie diese Elemente in der Entscheidung selbst angeben, um es deren Adressaten zu ermöglichen, die Richtigkeit der Höhe der Geldbusse zu überprüfen und festzustellen, ob eine Diskriminierung vorliegt. |
| Rechtsgebiete: | EG |
| Vorschriften: | EG Art. 85 Abs. 1, EG Art. 190, |
| Stichworte: | 1 Wettbewerb - Geldbussen - Höhe - Bestimmung - Berücksichtigter Umsatz - Referenzjahr - Letztes vollständiges Jahr der Zuwiderhandlung, , (Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 15 Absatz 2), , 2 Wettbewerb - Geldbussen - Höhe - Bestimmung - Kriterien - Schwere der Zuwiderhandlungen - Mildernde Umstände - Finanzlage des betreffenden Unternehmens - Ausschluß, , (Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 15 Absatz 2), , 3 Wettbewerb - Geldbussen - Höhe - Bestimmung - Kriterien - Schwere der Zuwiderhandlungen - Mildernde Umstände - Einführung eines wirksamen Programms zur Befolgung der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft - Keine Verpflichtung der Kommission, sich an ihre frühere Entscheidungspraxis zu halten, , (Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 15), , 4 Handlungen der Organe - Begründungspflicht - Umfang - Entscheidung, mit der gegen mehrere Unternehmen wegen einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln Geldbussen festgesetzt werden, , (EG-Vertrag, Artikel 190, Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 15), |
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