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JuraForum.deUrteileEUGUrteil vom 14.05.1997, Aktenzeichen: T-77/94 



EUG – Aktenzeichen: T-77/94

Urteil vom 14.05.1997


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

6 Antwortet die Kommission im Rahmen des Verwaltungsverfahrens zur Prüfung von Beschwerden wegen eines Verstosses gegen die Wettbewerbsregeln nach einer ersten Stellungnahme, in der sie ihre Absicht bekanntgab, die fraglichen Akten ohne förmliche Entscheidung zu schließen, und nach einem Briefwechsel mit den Beschwerdeführern, in dem diese gebeten hatten, ihre Beschwerden in förmlicher Weise zu behandeln, diesen mit einem Schreiben, das die Gründe angibt, aus denen es nicht gerechtfertigt erschien, den Beschwerden stattzugeben, in dem ausdrücklich auf die Schließung der Akte verwiesen und eine Frist für die Antwort gesetzt wird, so ist dieses Schreiben als Schreiben gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63 anzusehen, auch wenn es diese Vorschrift nicht ausdrücklich nennt.

7 Zwar ist die Kommission berechtigt, Konsequenzen aus dem Umstand zu ziehen, daß ein Beschwerdeführer nicht innerhalb der gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 99/63 gesetzten Frist auf ein Schreiben gemäß Artikel 6 antwortet, sofern diese Frist angemessen ist, doch kann das Einverständnis des Beschwerdeführers mit der Einstellung des Beschwerdeverfahrens nicht allein deshalb in unwiderlegbarer Weise vermutet werden, weil diese Frist überschritten worden ist. Mit dem Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte wäre es nämlich nicht vereinbar, wenn die Kommission die Beschwerde auch dann zu den Akten legen könnte, wenn besondere Umstände eine Rechtfertigung für die Überschreitung einer von der Kommission selbst festgesetzten Frist darstellen können.

8 Die von einem Beschwerdeführer erhobene Nichtigkeitsklage gegen ein Schreiben der Kommission, das nach einer ersten Stellungnahme und nach einem Schreiben gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63 die Antwort auf die Anträge des Beschwerdeführers darstellt, seine Beschwerde in förmlicher Weise zu behandeln, und in dem nach einer erneuten inhaltlichen Überprüfung festgestellt wird, daß keine Veranlassung zum Tätigwerden bestehe, ist zulässig, da eine solche Antwort nur als eine endgültige Zurückweisung der Beschwerde angesehen werden kann.

9 Kann eine Gesamtheit von Vereinbarungen den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen, kommt es nicht darauf an, ob Vereinbarungen, die Teil dieser Regelung sind, für sich gesehen den Handel zwischen Mitgliedstaaten in ausreichendem Masse beeinträchtigen.

10 Eine Vereinbarung zwischen Unternehmen kann den Handel zwischen Mitgliedstaaten nur dann im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages beeinträchtigen, wenn sich anhand einer Gesamtheit objektiver rechtlicher oder tatsächlicher Umstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit voraussehen lässt, daß sie unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell den Handel zwischen Mitgliedstaaten in einer Weise beeinflussen kann, die befürchten lässt, daß die Verwirklichung eines einheitlichen Marktes zwischen den Mitgliedstaaten behindert wird.

Eine Vereinbarung wird von der Verbotsvorschrift des Artikels 85 nicht erfasst, wenn sie den Markt in Anbetracht der schwachen Stellung der Beteiligten auf dem Markt der fraglichen Erzeugnisse nur geringfügig beeinträchtigt.

Insoweit kann nicht schon aufgrund des Umstands, daß die in der Bekanntmachung der Kommission über Vereinbarungen von geringer Bedeutung vorgesehenen Schwellenwerte überschritten werden, der sichere Schluß gezogen werden, daß die streitigen Vereinbarungen den Handel zwischen Mitgliedstaaten spürbar beeinträchtigen können.

Die Auswirkungen einer Vereinbarung im Rahmen von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages sind jedoch unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhangs zu beurteilen, in dem die Vereinbarung steht und in dem sie zusammen mit anderen zu einer kumulativen Wirkung auf den Wettbewerb führen kann. Zudem ist die kumulative Wirkung mehrerer gleichartiger Vereinbarungen einer unter mehreren Umständen, die bei der Entscheidung der Frage zu berücksichtigen sind, ob der Wettbewerb gestört und dadurch der Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt werden kann, insbesondere wenn die fraglichen Vereinbarungen verhindern, daß Konkurrenten aus anderen Mitgliedstaaten auf dem betreffenden Markt Fuß fassen, und damit die vom Vertrag gewollte gegenseitige wirtschaftliche Durchdringung hemmen. Doch gilt Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages nur für Verträge, die zu einer etwaigen Abschottung des Marktes in erheblichem Masse beitragen.
Rechtsgebiete:Verordnung Nr. 99/63, EG
Vorschriften:Verordnung Nr. 99/63 Art. 6, EG Art. 85 Abs. 1,
Stichworte:1 Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Prüfung von Beschwerden - Aufeinanderfolgende Phasen des Verfahrens - Mitteilung gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63 - Begriff, , (Verordnung Nr. 99/63 der Kommission, Artikel 6), , 2 Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Prüfung von Beschwerden - Unterbliebene Antwort auf die Mitteilung gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63 - Folgen für den Beschwerdeführer, , (Verordnung Nr. 99/63 der Kommission, Artikel 6), , 3 Nichtigkeitsklage - Anfechtbare Handlungen - Endgültige Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verstosses gegen die Wettbewerbsregeln - Begriff, , (EG-Vertrag, Artikel 173), , 4 Wettbewerb - Kartelle - Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten - Beurteilung im Hinblick auf eine Gesamtheit von Vereinbarungen und nicht auf jede Vereinbarung für sich betrachtet, , (EG-Vertrag, Artikel 85 Absatz 1), , 5 Wettbewerb - Kartelle - Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten - Spürbare Auswirkung - Tragweite der Bekanntmachung über Vereinbarungen von geringer Bedeutung - Beurteilungskriterien - Zugänglichkeit des Marktes - Erheblicher Beitrag der streitigen Verträge zu einer etwaigen Abschottung des Marktes aufgrund einer grossen Zahl gleichartiger Verträge, , (EG-Vertrag, Artikel 85 Absatz 1),

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