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JuraForum.deUrteileEUGUrteil vom 14.04.1994, Aktenzeichen: T-10/93 



EUG – Aktenzeichen: T-10/93

Urteil vom 14.04.1994


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Sofern er aus drei Ärzten besteht, zu denen der Vertrauensarzt, der das ursprüngliche Gutachten über die mangelnde Eignung eines Bewerbers zur Wahrnehmung des vorgesehenen Amtes abgegeben hat, nicht gehört und die unter den Vertrauensärzten der Organe und nicht nur unter den Vertrauensärzten des betroffenen Organs ausgewählt werden, stellt der Berufungsärzteausschuß, der durch den Gemeinschaftsgesetzgeber geschaffen worden ist, ohne daß dieser dabei durch eine höherrangige Norm des Gemeinschaftsrechts oder eine andere zwingende Vorschrift gebunden war, für die Bewerber eine zusätzliche Garantie dar, die geeignet ist, den Schutz ihrer Rechte zu verbessern.

Es kann nicht geltend gemacht werden, die Arbeitsweise des Berufungsärzteausschusses verletze die Verteidigungsrechte der Bewerber, da aus Artikel 33 Absatz 2 des Statuts eindeutig hervorgeht, daß ein Bewerber, der für die Wahrnehmung des vorgesehenen Amtes für körperlich nicht geeignet erklärt worden ist, dem Ärzteausschuß das Gutachten eines von ihm gewählten Arztes vorlegen kann, da der ärztliche Dienst des Organs den Betroffenen zum einen dazu aufgefordert hat, dem Ärzteausschuß alle Unterlagen vorzulegen, die er für sachdienlich hielt, und zum anderen dazu, persönlich zu erscheinen oder sich durch einen Arzt seiner Wahl vertreten zu lassen und da ein Bewerber im übrigen jederzeit durch Stellung eines Antrags erreichen kann, daß die gutachtliche Feststellung der mangelnden Eignung einem von ihm gewählten behandelnden Arzt mitgeteilt werden, wobei eine solche Mitteilung vor der Einberufung des Ärzteausschusses erfolgen kann.

2. Die in Artikel 25 Absatz 2 des Statuts niedergelegte Begründungspflicht soll zum einen dem Betroffenen ausreichende Hinweise für die Beurteilung der Begründetheit des ihn beschwerenden Rechtsakts und die Zweckmässigkeit der Erhebung einer Klage vor dem Gericht geben und zum anderen dem Gericht die Ausübung seiner Kontrolle ermöglichen.

Die Pflicht zur Begründung der Ablehnung der Einstellung eines Bewerbers um eine Stelle wegen mangelnder körperlicher Eignung muß jedoch mit den Erfordernissen der ärztlichen Schweigepflicht in Einklang gebracht werden, nach denen jeder Arzt ° von aussergewöhnlichen Umständen abgesehen ° beurteilen muß, ob er Personen, die er behandelt oder untersucht, die Art ihrer etwaigen Leiden mitteilen kann. Dieser Einklang wird dadurch hergestellt, daß der Betroffene durch Stellung eines Antrags erreichen kann, daß die Gründe seiner mangelnden Eignung einem behandelnden Arzt seiner Wahl mitgeteilt werden. Diese Möglichkeit schließt keineswegs aus, daß der Vertrauensarzt die Gründe für die mangelnde Eignung unmittelbar dem Betroffenen mitteilt, wenn ihm dies angebracht und mit den ärztlichen Berufspflichten vereinbar erscheint.

Darüber hinaus ist bei der Beurteilung des Ausmasses der Begründungspflicht zu berücksichtigen, in welchem Zusammenhang die Entscheidung ergangen ist und ob der Betroffene diesen Zusammenhang gegebenenfalls kannte.

3. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung liegt dann vor, wenn zwei Personengruppen, deren tatsächliche und rechtliche Lage sich nicht wesentlich unterscheiden, unterschiedlich behandelt werden oder wenn unterschiedliche Sachverhalte gleich behandelt werden.

Die Lage eines Bewerbers um eine Stelle, der bei der ärztlichen Einstellungsuntersuchung von sich aus erklärt, daß er von einer bestimmten Krankheit befallen sei, ist mit der eines anderen Bewerbers, der keine derartige Erklärung von sich aus abgegeben hat, in keiner Weise vergleichbar. Trotz dieser Erklärung ist es die Pflicht des Vertrauensarztes und dann des Ärzteausschusses, gemäß Artikel 28 Buchstabe e und 33 Absatz 2 des Statuts zu prüfen, ob der Betroffene die vorgeschriebenen Voraussetzungen in bezug auf seine körperliche Eignung erfuellt; das Eingeständnis einer Krankheit kann im übrigen nicht zur Folge haben, daß der Vertrauensarzt diesen Umstand nicht mehr näher untersuchen dürfte, da die ärztliche Untersuchung anderenfalls völlig nutzlos würde.

4. Der Grundsatz, daß eine ärztliche Einstellungsuntersuchung durchzuführen ist, kann als solcher nicht als ein Verstoß gegen das nach Artikel 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten garantierte Recht auf Achtung des Privatlebens angesehen werden, das die Gemeinschaft gemäß Artikel F Absatz 2 des Vertrages über die Europäische Union als allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts zu beachten hat.

Zum einen soll diese ärztliche Untersuchung das Gemeinschaftsorgan nämlich in die Lage versetzen, keinen Bewerber zu ernennen, der für das vorgesehene Amt nicht geeignet ist, oder ihn einzustellen und ihm dabei eine Tätigkeit zuzuweisen, die mit seinem Gesundheitszustand vereinbar ist. Dieses Ziel ist im Rahmen jedes Systems des öffentlichen Dienstes vollkommen legitim und entspricht sowohl dem Interesse der Organe als auch dem der Gemeinschaftsbeamten. Zum anderen ist das Erfordernis einer ärztlichen Untersuchung vor der Einstellung ein Erfordernis, das den meisten Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam ist.

Die ärztliche Einstellungsuntersuchung muß, wenn sie nicht ganz und gar nutzlos sein soll, notwendigerweise eine klinische Untersuchung und gegebenenfalls die vom Vertrauensarzt angeordneten zusätzlichen biologischen Tests umfassen; ein Gericht kann im Rahmen seiner Rechtmässigkeitskontrolle eine solche rein medizinische Beurteilung nicht beanstanden.

5. Zwar darf der Gemeinschaftsrichter im Rahmen der Kontrolle der Rechtmässigkeit eine mit mangelnder körperlicher Eignung begründeten Ablehnung einer Einstellung seine eigene Beurteilung nicht an die Stelle einer spezifisch ärztlichen Stellungnahme setzen, es ist jedoch seine Sache, zu prüfen, ob das Einstellungsverfahren rechtmässig abgelaufen ist, und insbesondere zu untersuchen, ob die Ablehnung der Einstellung auf einem mit Gründen versehenen ärztlichen Gutachten beruht, in dem ein nachvollziehbarer Zusammenhang zwischen den in ihm enthaltenen ärztlichen Feststellungen und dem Ergebnis hergestellt wird, zu dem das Gutachten gelangt.

Der Vertrauensarzt eines Organs kann sein Gutachten über die mangelnde Eignung nicht nur auf das Vorhandensein gegenwärtiger körperlicher oder psychischer Störungen stützen, sondern auch auf eine medizinisch begründete Prognose künftiger Störungen, die in absehbarer Zukunft die ordnungsgemässe Ausübung des vorgesehenen Amtes in Frage stellen können.
Rechtsgebiete:EWG/EAG BeamtStat, EMRK
Vorschriften:EWG/EAG BeamtStat Art. 33 Abs. 2, EWG/EAG BeamtStat Art. 25, EMRK Art. 8 Abs. 1,
Stichworte:1. Beamte - Einstellung - Körperliche Eignung - Ärzteausschuß - Zusammensetzung - Einzelheiten der Arbeitsweise - Gewährung rechtlichen Gehörs - Voraussetzungen, , (Beamtenstatut, Artikel 33 Absatz 2), , 2. Beamte - Einstellung - Ablehnung der Einstellung wegen mangelnder körperlicher Eignung - Begründungspflicht - Gegenstand - Umfang - Ärztliche Schweigepflicht - Grenzen, , (Beamtenstatut, Artikel 25 Absatz 2 und 33), , 3. Beamte - Einstellung - Ablehnung der Einstellung wegen mangelnder körperlicher Eignung - Bewerber, der von sich aus erklärt hat, daß er von einer bestimmten Krankheit befallen sei - Verpflichtungen des Vertrauensarztes des Organs und des Berufungsärzteausschusses - Gleichbehandlung der Bewerber - Verletzung - Nichtvorliegen, , (Beamtenstatut, Artikel 28 Buchst. e und 33 Absatz 2), , 4. Beamte - Einstellung - Ärztliche Untersuchung - Gegenstand - Umfang - Verletzung des Rechts auf Achtung des Privatlebens der Bewerber - Nichtvorliegen, , (Vertrag über die Europäische Union, Artikel F Absatz 2, Beamtenstatut Artikel 33), , 5. Beamte - Einstellung - Ablehnung der Einstellung wegen mangelnder körperlicher Eignung - Gerichtliche Nachprüfung - Umfang, , (Beamtenstatut, Artikel 33),

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