JuraForum.de > Urteile > EUG > Urteil vom 14.02.2001, Aktenzeichen: T-62/99
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Beschließt die Kommission, den bei ihr im Rahmen von Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 eingereichten Beschwerden unterschiedliche Prioritäten einzuräumen, so kann sie nicht nur die Reihenfolge festlegen, in der die Beschwerden geprüft werden, sondern auch eine Beschwerde wegen mangelnden Gemeinschaftsinteresses an der Fortführung der Untersuchung der Sache zurückweisen. Das Ermessen der Kommission ist hierbei jedoch nicht unbegrenzt. So unterliegt die Kommission einer Begründungspflicht, wenn sie die weitere Prüfung einer Beschwerde ablehnt, wobei die Begründung so genau und detailliert sein muss, dass das Gericht die Ausübung des Ermessens der Kommission bei der Festlegung der Prioritäten wirksam überprüfen kann. Diese Überprüfung darf nicht dazu führen, dass das Gericht seine Beurteilung des Gemeinschaftsinteresses an die Stelle der Beurteilung durch die Kommission setzt, sondern beschränkt sich auf die Prüfung, ob die streitige Entscheidung nicht auf unzutreffenden Tatsachenfeststellungen beruht und weder einen Rechtsfehler noch einen offensichtlichen Beurteilungsfehler oder einen Ermessensmissbrauch aufweist. ( vgl. Randnrn. 36, 42 ) 2. Die Kommission verfügt nicht über eine ausschließliche Zuständigkeit für die Feststellung, dass ein Händlervertrag den in der Verordnung Nr. 123/85 festgelegten Voraussetzungen für eine Gruppenfreistellung nicht entspricht und dass diese Verordnung demzufolge für diesen Vertrag nicht gilt. Zwar gilt etwas anderes für die Zuständigkeit für die Entziehung dieser Gruppenfreistellung gemäß Artikel 10 der Verordnung Nr. 123/85. Diese Vorschrift sieht jedoch keine rückwirkende Entziehung der Gruppenfreistellung vor. Das Gleiche gilt für Artikel 8 der Verordnung Nr. 1475/95, die mit Wirkung vom 1. Oktober 1995 an die Stelle der Verordnung Nr. 123/85 getreten ist. Was Artikel 8 der Verordnung Nr. 17 angeht, der unter bestimmten Voraussetzungen eine rückwirkende Entziehung einer Freistellung zulässt, so gilt er nicht für die Entziehung von Gruppenfreistellungen, sondern für die Entziehung von Einzelfreistellungen. ( vgl. Randnr. 38 ) 3. Was die Beurteilung des Gemeinschaftsinteresses an der Untersuchung einer Beschwerde im Bereich des Wettbewerbs durch die Kommission angeht, hat das Gericht vor allem festzustellen, ob sich aus der Entscheidung über die Einstellung des Verfahrens über die Beschwerde ergibt, dass die Kommission das Ausmaß der möglicherweise von der behaupteten Zuwiderhandlung ausgehenden Beeinträchtigung des Funktionierens des Gemeinsamen Marktes, die Wahrscheinlichkeit, die Zuwiderhandlung nachweisen zu können, und den Umfang der Ermittlungen, die notwendig sind, um ihre Aufgabe der Überwachung der Einhaltung der Artikel 85 und 86 (jetzt Artikel 81 und 82 EG) bestmöglich zu erfuellen, gegeneinander abgewogen hat. In diesem Zusammenhang darf die Kommission bei einer Entscheidung über die Prioritäten bei der Behandlung der ihr vorliegenden Beschwerden bestimmte Situationen, die unter die ihr durch den Vertrag zugewiesene Aufgabe fallen, nicht als von vornherein von ihrem Tätigkeitsbereich ausgeschlossen ansehen. Insbesondere hat sich die Kommission in jedem Fall ein Urteil über die Schwere der geltend gemachten Beeinträchtigungen des Wettbewerbs zu bilden. Die Kommission darf bei der Beurteilung des Gemeinschaftsinteresses im Rahmen der Ermittlungen zu einer Beschwerde die Notwendigkeit berücksichtigen, die Rechtslage in Bezug auf das mit der Beschwerde gerügte Verhalten zu klären und die sich aus dem Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft ergebenden Rechte und Pflichten der verschiedenen von diesem Verhalten betroffenen Wirtschaftsteilnehmer zu bestimmen. Das Gemeinschaftsinteresse an der Untersuchung einer Beschwerde wegen einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft entfällt nicht notwendigerweise, wenn die beanstandeten Praktiken eingestellt worden sind. Insbesondere hat die Kommission festzustellen, ob die wettbewerbswidrigen Wirkungen solcher Praktiken fortdauern und ob der Beschwerde aufgrund der Schwere der geltend gemachten Beeinträchtigung des Wettbewerbs oder aufgrund von deren fortdauernden Wirkungen nicht ein Gemeinschaftsinteresse zukommt. ( vgl. Randnrn. 46-47, 50, 52 ) 4. Die Kommission hat bei der Beurteilung des Gemeinschaftsinteresses an der Untersuchung einer Beschwerde diese nicht isoliert, sondern im Rahmen der Lage auf dem betroffenen Markt im Allgemeinen zu prüfen. Dass zahlreiche Beschwerden vorliegen, mit denen denselben Wirtschaftsteilnehmern ähnliche Verhaltensweisen vorgeworfen werden, gehört zu den Gesichtspunkten, die die Kommission bei ihrer Beurteilung des Gemeinschaftsinteresses berücksichtigen muss. Auch hat die Kommission, wenn sie die Wahrscheinlichkeit, das Vorliegen eines Verstoßes nachweisen zu können, und das Ausmaß der dafür erforderlichen Untersuchungsmaßnahmen beurteilt, alle ihr vorliegenden Beweismittel zu berücksichtigen und darf sich nicht darauf beschränken, die von jedem einzelnen Beschwerdeführer vorgelegten Indizien getrennt zu würdigen, um dann zu dem Ergebnis zu gelangen, dass jede einzelne Beschwerde für sich allein genommen nicht auf ausreichende Beweise gestützt sei. Die Kommission ist jedoch nicht verpflichtet, die Verfahren zur Untersuchung der verschiedenen das Verhalten desselben Unternehmens betreffenden Beschwerden zu verbinden, da die Führung einer Untersuchung in ihr Ermessen fällt. Insbesondere kann das Vorliegen zahlreicher Beschwerden von Wirtschaftsteilnehmern, die zu verschiedenen Kategorien gehören, wobei es sich im Rahmen des Verkaufs von Kraftfahrzeugen um selbständige Wiederverkäufer, bevollmächtigte Vermittler und Vertragshändler handelt, nicht dem entgegenstehen, dass diejenigen Beschwerden zurückgewiesen werden, die auf der Grundlage der Indizien, über die die Kommission verfügt, als unbegründet oder ohne Gemeinschaftsinteresse erscheinen. In solchen Fällen kann die getrennte Behandlung der verschiedenen Beschwerden daher als solche nicht als rechtswidrig angesehen werden. ( vgl. Randnrn. 55-57 ) 5. In einem Rechtsstreit zwischen einer Beschwerdeführerin und der Kommission nach der Einstellung eines Verfahrens über eine Beschwerde wegen Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln kann es nicht als neuer Grund, der das Vorbringen neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel rechtfertigt, im Sinne von Artikel 48 § 2 der Verfahrensordnung angesehen werden, wenn als Anlage zur Klagebeantwortung der Kommission Erklärungen des Unternehmens, gegen das sich die Beschwerde richtet, vorgelegt werden, sofern die Kommission zuvor in einer Mitteilung gegenüber der Beschwerdeführerin die Existenz dieser Erklärungen erwähnt hat. ( vgl. Randnr. 67 ) 6. Zwar ist die Kommission verpflichtet, innerhalb einer angemessenen Frist über eine Beschwerde gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 zu entscheiden, die Überschreitung einer solchen Frist, sofern man sie als erwiesen annimmt, rechtfertigt jedoch nicht notwendigerweise als solche schon die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung. Was die Anwendung der Wettbewerbsregeln angeht, kann die Überschreitung der angemessenen Frist nur bei einer Entscheidung, durch die Zuwiderhandlungen festgestellt werden, einen Grund für eine Nichtigerklärung darstellen, sofern erwiesen ist, dass der Verstoß gegen diesen Grundsatz die Verteidigungsrechte der betroffenen Unternehmen beeinträchtigt hat. Außerhalb dieser besonderen Fallgestaltung wirkt sich die Nichtbeachtung der Verpflichtung zur Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist nicht auf die Rechtsgültigkeit des Verwaltungsverfahrens im Rahmen der Verordnung Nr. 17 aus. ( vgl. Randnrn. 93-94 ) |
| Rechtsgebiete: | EGV |
| Vorschriften: | EGV Art. 85 a.F., EGV Art. 81, |
| Stichworte: | 1. Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Prüfung von Beschwerden - Festlegung von Prioritäten durch die Kommission - Berücksichtigung des Gemeinschaftsinteresses an der Untersuchung einer Sache - Ermessen der Kommission - Pflicht zur Begründung der Einstellungsentscheidung - Gerichtliche Nachprüfung, , (EG-Vertrag, Artikel 190 [jetzt Artikel 253 EG], Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 3), , 2. Wettbewerb - Kartelle - Verbot - Gruppenfreistellung - Verordnung Nr. 123/85 - Entziehung der Freistellung - Ausschließliche Zuständigkeit der Kommission - Umfang - Rückwirkende Entziehung der Freistellung - Ausschluss, , (Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 8, Verordnungen der Kommission Nrn. 123/85, Artikel 10, und 1475/95, Artikel 8), , 3. Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Prüfung von Beschwerden - Beurteilung des Gemeinschaftsinteresses an der Untersuchung einer Sache - Berücksichtigung der Einstellung der beanstandeten Verhaltensweisen - Voraussetzungen, , (Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 3), , 4. Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Prüfung von Beschwerden - Beurteilung des Gemeinschaftsinteresses an der Untersuchung einer Sache - Berücksichtigung des Vorliegens zahlreicher Beschwerden, mit denen ähnliche Verhaltensweisen vorgeworfen werden - Würdigung aller Beweismittel - Verbindung der Verwaltungsverfahren - Ermessen der Kommission, , (Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 3), , 5. Verfahren - Vorbringen neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens - Voraussetzungen - Erweiterung von bereits vorgetragenen Angriffs- und Verteidigungsmitteln - Grenzen, , (Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 48 § 2), , 6. Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Prüfung von Beschwerden - Pflichten der Kommission - Zügige Sachbehandlung - Verletzung - Folgen - Nichtigerklärung der ablehnenden Entscheidung - Ausschluss, , (Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 3), |
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