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JuraForum.deUrteileEUGUrteil vom 14.01.1993, Aktenzeichen: T-88/91 



EUG – Aktenzeichen: T-88/91

Urteil vom 14.01.1993


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Im Rahmen eines Verfahrens betreffend die Gewährung der in Artikel 73 Absatz 2 des Statuts vorgesehenen Invaliditätsentschädigung kann ein Beamter Einwände gegen den Entwurf einer Entscheidung der Verwaltung zur Festsetzung der Höhe dieser Entschädigung vorbringen. Wenn er hierzu die Initiative für die Einberufung des Ärzteausschusses ergreift, hat dieser die Aufgabe, eine Stellungnahme zur Gesamtheit der einer medizinischen Beurteilung unterliegenden Faktoren des Entscheidungsentwurfs abzugeben. Unter diesen Umständen kann lediglich die von der Verwaltung aufgrund der ärztlichen Stellungnahme getroffene Entscheidung als endgültig angesehen werden, und zwar einschließlich der bereits im Entscheidungsentwurf festgehaltenen Punkte, soweit der Beamte sie nicht in seinem Antrag auf Anhörung des Ärzteausschusses beanstandet hat. Wenn dem Betroffenen im Anschluß an diese Stellungnahme eine Entscheidung mitgeteilt wird, die klar und ausdrücklich die wesentlichen Faktoren erkennen lässt, auf die die Verwaltung sich bei der Berechnung seiner Invaliditätsentschädigung stützen will, so stellt die Berechnung der festgestellten Ansprüche des Betroffenen die beschwerende Entscheidung dar, gegen die die Beschwerde zu richten ist. Erst ab dem Zeitpunkt der Mitteilung dieser Berechnung laufen die in den Artikeln 90 und 91 des Statuts vorgesehenen Fristen für die Einlegung der Beschwerde und die Erhebung der Klage.

2. Zwar sieht Artikel 73 Absatz 1 des Statuts ausdrücklich vor, daß der Beamte vom Tage seines Dienstantritts an für den Fall von Berufskrankheiten und Unfällen gesichert wird, doch stellt er wegen der Modalitäten der Berechnung der Invaliditätsentschädigung ganz allgemein auf den Zeitpunkt des "Unfalls" ab, ohne gesondert zu regeln, welches Datum bei der Feststellung der Berechnungsgrundlage für die Invaliditätsentschädigung zugrunde zu legen ist, wenn es um eine Berufskrankheit geht, die sich der Betroffene im Rahmen der Ausübung seiner Tätigkeit zugezogen und die zu einer fortschreitenden Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geführt hat. Dieser Zeitpunkt ist daher unter Berücksichtigung des vom Statut geschaffenen Systems der Unfall- und Berufskrankheitsversicherung und insbesondere des Umstands zu bestimmen, daß die Leistungen, auf die sich Artikel 73 bezieht, Leistungen der sozialen Sicherheit darstellen, die Pauschalcharakter haben und sich nach den dauerhaften Folgen des schädigenden Ereignisses bemessen. Im Falle einer Berufskrankheit ist daher unter dem Zeitpunkt des "Unfalls" im Sinne des Artikels 73 Absatz 2 Buchstaben b und c des Statuts der Zeitpunkt zu verstehen, zu dem die beruflichen Umstände eingetreten sind, die zu der auf die dienstliche Tätigkeit zurückzuführenden Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beamten geführt haben.

Da die Bestimmung dieses Zeitpunkts eine Frage der ärztlichen Beurteilung ist, beschränkt sich die Nachprüfung durch das Gericht auf die Frage, ob das ärztliche Gutachten einen verständlichen Zusammenhang zwischen seinen medizinischen Feststellungen und den Schlußfolgerungen herstellt, zu denen es gelangt.
Rechtsgebiete:EWG-Vertrag, Statut von den Organen im gegenseitigen Einvernehmen erlassenen Regelung zur Sicherung der Beamten, EWG/EAGBeamtStat
Vorschriften:EWG-Vertrag Art. 176, Statut von den Organen im gegenseitigen Einvernehmen erlassenen Regelung zur Sicherung der Beamten Art. 21 der aufgrund von Artikel 73 Absatz 1, EWG/EAGBeamtStat Art. 73, EWG/EAGBeamtStat Art. 25 Abs. 2,
Stichworte:1. Beamte - Klage - Beschwerende Maßnahme - Festsetzung der Ansprüche auf Invaliditätsentschädigung - Aufgrund der ärztlichen Stellungnahme erlassene Entscheidung - Beginn der Beschwerde- und der Klagefrist - Mitteilung an den Betroffenen, , (Beamtenstatut, Artikel 73 Absatz 2, 90 und 91, Regelung zur Sicherung bei Unfällen und Berufskrankheiten, Artikel 26), , 2. Beamte - Soziale Sicherheit - Versicherung gegen Unfälle und Berufskrankheiten - Entschädigung wegen Invalidität aufgrund einer Berufskrankheit - Berechnungsmodalitäten - Maßgeblicher Zeitpunkt - Gerichtliche Nachprüfung - Grenzen, , (Beamtenstatut, Artikel 73 Absatz 2 Buchst.n b und c),

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