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JuraForum.deUrteileEUGUrteil vom 13.12.2001, Aktenzeichen: T-48/98 



EUG – Aktenzeichen: T-48/98

Urteil vom 13.12.2001


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Bei Streitigkeiten über das Vorliegen einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln hat die Kommission die von ihr festgestellten Zuwiderhandlungen zu beweisen und die Beweismittel beizubringen, durch die das Vorliegen der eine Zuwiderhandlung darstellenden Tatsachen rechtlich hinreichend bewiesen wird.

Ist jedoch bewiesen, dass ein Unternehmen an offenkundig wettbewerbswidrigen Zusammenkünften teilgenommen hat, obliegt es diesem, anhand von Indizien nachzuweisen, dass es an diesen Zusammenkünften ohne irgendwelche wettbewerbswidrigen Absichten teilgenommen hat, und zu beweisen, das es seine Wettbewerber auf seine andere Zielsetzung hingewiesen hat. Wird der Nachweis der Distanzierung nicht erbracht, kann auch die Tatsache, dass dieses Unternehmen sich nicht nach den Ergebnissen dieser Zusammenkünfte gerichtet hat, es nicht von seiner vollen Verantwortlichkeit befreien, die durch seine Beteiligung am Kartell begründet ist.

( vgl. Randnrn. 29-30 )

2. Bei außer Kraft getretenen Kartellen reicht es für die Anwendbarkeit von Artikel 85 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG) und analog von Artikel 65 EGKS-Vertrag aus, dass ihre Wirkungen über ihr formales Außerkrafttreten hinaus fortbestehen. Dies gilt erst recht, wenn das Kartell nicht förmlich beendet worden ist und seine Wirkungen bis zum Erlass der angefochtenen Entscheidung angehalten haben.

( vgl. Randnr. 63 )

3. Die Kommission ist nicht verpflichtet, die Schwere einer Zuwiderhandlung gegen das grundsätzliche Verbot von Kartellen unter Berücksichtigung des jeweiligen Umsatzes der betroffenen Gesellschaften zu bewerten, da ein solches Kriterium weder in Artikel 65 § 5 EGKS-Vertrag noch in den einschlägigen Leitlinien vorgeschrieben ist. Nach Artikel 65 § 5 EGKS-Vertrag und den Leitlinien muss die Kommission den Umsatz der betroffenen Unternehmen nämlich nur berücksichtigen, um den Hoechstbetrag der endgültigen Geldbuße nicht zu überschreiten.

In diesem Zusammenhang ist der Hinweis auf die frühere Entscheidungspraxis der Kommission ohne Bedeutung. Eine solche Praxis, wenn sie denn feststehend war, kann nämlich selbst nicht als rechtlicher Rahmen für die Art und Weise der Bemessung der Geldbußen dienen, da der Rahmen bei Verstößen gegen Artikel 65 EGKS-Vertrag durch § 5 dieses Artikels festgelegt ist. Zudem kann der Kommission angesichts des ihr in Artikel 65 § 5 EGKS-Vertrag eingeräumten Ermessens die Einführung einer neuen Berechnungsmethode für Geldbußen nicht zum Vorwurf gemacht werden, sofern diese nicht die in Artikel 65 § 5 EGKS-Vertrag festgesetzte Hoechstgrenze überschreiten.

( vgl. Randnrn. 82-85 )

4. Zu den Faktoren, anhand deren die Schwere der Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln zu beurteilen ist, können je nach den Umständen auch die Menge und der Wert der Waren, die Gegenstand der Zuwiderhandlung waren, sowie die Größe und die Wirtschaftskraft des Unternehmens gehören.

In diesem Zusammenhang sind die Marktanteile eines Unternehmens zwar für die Bestimmung des Einflusses von Bedeutung, den das Unternehmen auf den Markt ausüben konnte, sie sind aber nicht entscheidend für die Schlussfolgerung, dass ein Unternehmen einer mächtigen Wirtschaftseinheit angehört.

( vgl. Randnrn. 88-89 )

5. Die in Artikel 60 § 2 EGKS-Vertrag vorgesehene Pflicht zur Veröffentlichung der Preistafeln und Verkaufsbedingungen soll erstens verbotene Praktiken soweit wie möglich verhindern, zweitens den Käufern erlauben, sich genau über die Preise zu informieren und auch an der Diskriminierungskontrolle teilzunehmen, und drittens den Unternehmen ermöglichen, die Preise ihrer Konkurrenten genau kennen zu lernen, so dass sie sich diesen anpassen können. Doch sind die in den Preistafeln enthaltenen Preise von jedem Unternehmen selbständig und ohne - auch nur stillschweigende - Vereinbarung mit anderen Unternehmen festzusetzen. Insbesondere steht die Tatsache, dass die Bestimmungen von Artikel 60 auf die Einschränkung des Wettbewerbs abzielen, der Anwendung des Kartellverbots in Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag nicht entgegen.

( vgl. Randnrn. 107-108 )

6. Das Verbot von Kartellen zur unmittelbaren oder mittelbaren Festsetzung von Preisen umfasst auch die Kartelle zur Festsetzung eines Teils des Endpreises.

( vgl. Randnr. 115 )

7. Bei der Beurteilung der Kooperation der Unternehmen in einem gegen ein verbotenes Kartell eingeleiteten Verfahren darf die Kommission nicht den Gleichbehandlungsgrundsatz außer Acht lassen, der ein allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts ist und der nach ständiger Rechtsprechung nur verletzt ist, wenn vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich oder unterschiedliche Sachverhalte gleich behandelt werden, sofern eine Differenzierung nicht objektiv gerechtfertigt ist.

Unter diesen Umständen kann die Tatsache allein, dass eines der am Kartell beteiligten Unternehmen als erstes auf die von der Kommission gestellten Fragen antwortet und dabei den zur Last gelegten Sachverhalt einräumt, kein objektiver Grund für eine unterschiedliche Behandlung sein. In welchem Umfang die Unternehmen mit der Kommission zusammenarbeiten, darf nämlich nicht nur nach zufälligen Kriterien wie der Reihenfolge, in der sie von der Kommission befragt worden sind, beurteilt werden. Die betroffenen Unternehmen haben jeweils in vergleichbarem Umfang mit der Kommission zusammengearbeitet, soweit sie ihr im gleichen Abschnitt des Verwaltungsverfahrens unter vergleichbaren Umständen ähnliche Informationen über den ihnen zur Last gelegten Sachverhalt geliefert haben.

( vgl. Randnrn. 131, 139-140 )
Rechtsgebiete:Entscheidung 98/247/EGKS
Vorschriften:Entscheidung 98/247/EGKS,
Stichworte:1. EGKS - Kartelle - Verbot - Zuwiderhandlung - Nachweis - Obliegenheit der Kommission - Ausnahme - Teilnahme des beschuldigten Unternehmens an wettbewerbswidrigen Zusammenkünften - Umkehr der Beweislast, , (EGKS-Vertrag, Artikel 65), , 2. EGKS - Kartelle - Verbot - Kartelle, deren Wirkungen über ihr formelles Außerkrafttreten hinaus fortbestehen - Anwendung von Artikel 65 EGKS-Vertrag, , (EGKS-Vertrag, Artikel 65, EG-Vertrag, Artikel 85 [jetzt Artikel 81 EG]), , 3. EGKS - Kartelle - Geldbußen - Höhe - Festsetzung - Kriterien - Schwere der Zuwiderhandlungen - Beurteilung - Keine Notwendigkeit der Berücksichtigung des Umsatzes der betroffenen Unternehmen - Auswirkung der früheren Entscheidungspraxis der Kommission - Fehlen, , (EGKS-Vertrag, Artikel 65 § 5), , 4. EGKS - Kartelle - Geldbußen - Höhe - Festsetzung - Kriterien - Schwere der Zuwiderhandlungen - Beurteilung - Berücksichtigung der Wirtschaftskraft des Unternehmens - Einfluss der Marktanteile des betroffenen Unternehmens, , (EGKS-Vertrag, Artikel 65 § 5), , 5. EGKS - Preise - Preistafeln - Pflicht zur Veröffentlichung - Zwecke - Verknüpfung mit dem Grundsatz des Kartellverbots, , (EGKS-Vertrag, Artikel 60 und 65 § 1), , 6. EGKS - Kartelle - Verbot - Anwendungsbereich - Kartelle zur Festsetzung eines Teils des Endpreises - Einbeziehung, , (EGKS-Vertrag, Artikel 65 § 1), , 7. EGKS - Kartelle - Geldbußen - Höhe - Festsetzung - Kriterien - Verhalten des Unternehmens während des Verwaltungsverfahrens - Beurteilung des Umfangs der Kooperation jedes an dem Kartell beteiligten Unternehmens - Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes - Unterschiedliche Behandlung aufgrund der Reihenfolge, in der die einzelnen Unternehmen die ihnen zur Last gelegten Handlungen eingeräumt haben - Unzulässigkeit, , (EGKS-Vertrag, Artikel 65 § 5),

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