JuraForum.de > Urteile > EUG > Urteil vom 13.12.1999, Aktenzeichen: T-9/96
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1 Die Kommission kann bei Festlegung der Prioritäten der bei ihr gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 eingereichten Beschwerden nicht nur die Reihenfolge, in der die Beschwerden geprüft werden, festlegen, sondern auch eine Beschwerde wegen mangelnden Gemeinschaftsinteresses zurückweisen. Das Ermessen der Kommission ist hierbei jedoch nicht unbegrenzt. So unterliegt die Kommission einer Begründungspflicht, wenn sie die weitere Prüfung einer Beschwerde ablehnt, wobei die Begründung so genau und detailliert sein muß, daß das Gericht die Ausübung der Ermessensbefugnis der Kommission zur Festlegung der Prioritäten wirksam überprüfen kann. Diese Überprüfung darf nicht dazu führen, daß das Gericht seine Beurteilung des Gemeinschaftsinteresses an die Stelle der Beurteilung durch die Kommission setzt, sondern beschränkt sich auf die Prüfung, ob die streitige Entscheidung nicht auf unzutreffenden Tatsachenfeststellungen beruht und weder einen Rechtsfehler noch einen offensichtlichen Beurteilungsfehler oder einen Ermessensmißbrauch aufweist. 2 Das Gericht kann die Verletzung der wesentlichen Formvorschriften und insbesondere der Verfahrensgarantien von Amts wegen prüfen. 3 Um das Gemeinschaftsinteresse im Rahmen der Ermittlungen zu einer gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 eingereichten Beschwerde zu beurteilen, hat die Kommission das Ausmaß der möglicherweise von der behaupteten Zuwiderhandlung ausgehenden Beeinträchtigung des Funktionierens des Gemeinsamen Marktes, die Wahrscheinlichkeit, die Zuwiderhandlung nachweisen zu können, und den Umfang der Ermittlungen gegeneinander abzuwägen, die notwendig sind, um ihre Aufgabe der Überwachung der Einhaltung der Artikel 85 und 86 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG und 82 EG) bestmöglich zu erfuellen. Dazu darf die Kommission bei der Beurteilung des Gemeinschaftsinteresses im Rahmen der Ermittlungen zu einer Beschwerde nicht nur die Schwere des vorgeworfenen Verstosses und den Umfang der für dessen Feststellung erforderlichen Untersuchungen, sondern auch die Notwendigkeit berücksichtigen, die Rechtslage in bezug auf das mit der Beschwerde gerügte Verhalten zu klären und die sich aus dem Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft ergebenden Rechte und Pflichten der verschiedenen von diesem Verhalten betroffenen Wirtschaftsteilnehmer zu bestimmen. Im Rahmen der Prüfung einer Beschwerde, mit der ein Verstoß gegen Artikel 85 EG-Vertrag im Bereich des Handels mit Kraftfahrzeugen geltend gemacht wird, kann die Kommission, sobald die jeweiligen Rechte und Pflichten der bevollmächtigten Vermittler, der Automobilhersteller und der Händler durch Gruppenfreistellungsverordnungen, durch eine Mitteilung der Kommission sowie durch die dazu ergangene Rechtsprechung des Gerichts und des Gerichtshofes bestimmt und näher dargelegt worden sind, ohne offensichtlichen Irrtum davon ausgehen, daß die nationalen Gerichte und Behörden die in der Beschwerde der Klägerin vorgeworfenen Verstösse behandeln und die sich aus dem Gemeinschaftsrecht ergebenden Rechte der Klägerin gewährleisten konnten. Hat die Kommission in einer Situation zu entscheiden, in der zahlreiche Indizien auf ein wettbewerbswidriges Verhalten mehrerer grosser Unternehmen desselben Wirtschaftszweiges hindeuten, darf sie ihre Bemühungen auch auf eines der betroffenen Unternehmen konzentrieren und die möglicherweise durch das Verhalten der anderen Unternehmen beeinträchtigten Wirtschaftsteilnehmer an die nationalen Gerichte verweisen. |
| Rechtsgebiete: | EGV, Verordnung (EWG) Nr. 123/85, Verordnung (EG) Nr. 1475/95, Verordnung (EWG) Nr. 17/62 |
| Vorschriften: | EGV Art. 173 (jetzt EGV Art. 230), EGV Art. 85 (jetzt EGV Art. 81), Verordnung (EWG) Nr. 123/85, Verordnung (EG) Nr. 1475/95, Verordnung (EWG) Nr. 17/62, |
| Stichworte: | 1 Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Prüfung von Beschwerden - Festlegung von Prioritäten durch die Kommission - Berücksichtigung des Gemeinschaftsinteresses an der Untersuchung einer Sache - Beurteilungsbefugnis der Kommission - Pflicht zur Begründung der Einstellungsentscheidung - Gerichtliche Kontrolle, , (EG-Vertrag, Artikel 190 [jetzt Artikel 253 EG], Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 3), , 2 Nichtigkeitsklage - Gründe - Verletzung wesentlicher Formvorschriften - Gerichtliche Prüfung von Amts wegen, , (EG-Vertrag, Artikel 173 [nach Änderung jetzt Artikel 230 EG]), , 3 Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Prüfung von Beschwerden - Berücksichtigung des Gemeinschaftsinteresses an der Untersuchung einer Rechtssache - Beurteilungskriterien - Notwendigkeit, die Rechtslage in dem betreffenden Sektor zu klären - Sektor des Kraftfahrzeugvertriebs - Befugnis der Kommission, bei Vorliegen mehrerer Beschwerden gegen das gleiche wettbewerbswidrige Verhalten mehrerer Unternehmen nur eine davon zu behandeln - Möglichkeit für die anderen Beschwerdeführer, sich an ein nationales Gericht zu wenden, , (Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 3), |
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