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JuraForum.deUrteileEUGUrteil vom 13.12.1990, Aktenzeichen: T-29/89 



EUG – Aktenzeichen: T-29/89

Urteil vom 13.12.1990


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Da die Klagefristen zwingenden Rechts sind, hat das Gericht von Amts wegen zu prüfen, ob sie eingehalten sind.

2. Die Einlegung einer förmlichen Beschwerde im Sinne von Artikel 90 des Statuts ist keine notwendige Vorbedingung für die Erhebung einer Klage, wenn diese sich gegen eine Beurteilung richtet. Wird keine Beschwerde eingelegt, beginnt der Lauf der Klagefrist gemäß Artikel 91 Absatz 3 des Statuts an dem Tag, an dem die als endgültig anzusehende Beurteilung dem Betroffenen bekanntgegeben worden ist.

3. Ein Beamter kann sich nicht über die verspätete Erstellung seiner Beurteilung beschweren und aus diesem Grund einen immateriellen Schaden geltend machen, wenn die Verspätung ihm zumindest teilweise zuzurechnen ist oder wenn er erheblich zu ihr beigetragen hat.
Rechtsgebiete:Beamtenstatut
Vorschriften:Beamtenstatut Art. 91 Abs. 2, Beamtenstatut Art. 90 Abs. 2,
Stichworte:1. Beamte - Klage - Fristen - Zwingendes Recht - Prüfung von Amts wegen, , (Beamtenstatut, Artikel 91), , 2. Beamte - Klage - Beurteilung - Vorherige Verwaltungsbeschwerde - Fakultativer Charakter, , (Beamtenstatut, Artikel 90 und 91), , 3. Beamte - Beurteilung - Erstellung - Verspätung - Verspätung, die dem Beamten teilweise zuzurechnen ist, , (Beamtenstatut, Artikel 43),

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