JuraForum.de > Urteile > EUG > Urteil vom 13.09.2000, Aktenzeichen: T-20/99
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Der durch den Beschluss 94/90 über den Zugang der Öffentlichkeit zu den der Kommission vorliegenden Dokumenten angenommene Verhaltenskodex sieht zwei Gruppen von Ausnahmen vom Zugangsrecht vor. Die erste, bindend formulierte Gruppe umfasst die "zwingenden Ausnahmen", mit denen die Interessen Dritter oder der Allgemeinheit geschützt werden sollen. Die zweite, fakultativ formulierte Gruppe bezieht sich auf die internen Beratungen des Organs, die sich nur auf dessen Interessen auswirken können. Die Kommission kann sich zugleich auf eine Ausnahme der ersten und eine Ausnahme der zweiten Gruppe berufen, um den Zugang zu Dokumenten zu verweigern, die sich in ihrem Besitz befinden; sie kann aber auch Veranlassung haben, sich zugleich auf mehrere Ausnahmen der ersten Gruppe zu berufen. Es ist nämlich nicht auszuschließen, dass die Verbreitung bestimmter Dokumente sowohl das öffentliche Interesse als auch spezielle Interessen Dritter beeinträchtigen könnte. (vgl. Randnrn. 39-40) |
| Rechtsgebiete: | Beschluss 94/90/EGKS, EG, Euratom, EGV |
| Vorschriften: | Beschluss 94/90/EGKS, EG, Euratom, EGV Art. 253, EGV Art. 226, |
| Stichworte: | Kommission - Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Kommissionsdokumenten - Beschluss 94/90 - Ausnahmen vom Grundsatz des Zugangs zu Dokumenten - Auslegung - Umfang, , (Beschluss 94/90 der Kommission), |
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