JuraForum.de > Urteile > EUG > Urteil vom 13.07.1993, Aktenzeichen: T-20/92
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Die stillschweigende Ablehnung eines in völlig allgemeinen Worten gehaltenen Beförderungsantrags kann in Ermangelung einer unmittelbaren und sofortigen Auswirkung auf die Rechtsstellung des Betroffenen nicht als beschwerende Maßnahme angesehen werden. 2. Ein Beamter hat kein berechtigtes Interesse, die Ernennung eines anderen Beamten auf einer Planstelle anzufechten, auf die er nach den Vorschriften, die in dem betreffenden Organ für die Besetzung dieser Art von Planstellen gelten, keinen Anspruch hat. 3. Ein Beamter, der nicht innerhalb der Fristen der Artikel 90 und 91 des Statuts eine Anfechtungsklage gegen eine ihn angeblich beschwerende Maßnahme erhoben hat, kann diese Unterlassung nicht durch Erhebung einer Klage auf Ersatz des durch diese Maßnahme verursachten Schadens heilen und sich auf diese Weise neue Klagefristen verschaffen. 4. Im Rahmen der Artikel 90 und 91 des Statuts muß einer Klage auf Wiedergutmachung von Schäden, die nicht durch eine den Kläger beschwerende Maßnahme verursacht wurden, deren Aufhebung beantragt wird, sondern durch eine Reihe rechtswidriger Handlungen und Unterlassungen, die der Verwaltung angeblich zur Last fallen, ein zweistufiges Verwaltungsverfahren vorausgehen, wenn die Klage nicht unzulässig sein soll. Dieses Verfahren muß zwangsläufig mit der Einreichung eines Antrags beginnen, mit dem die Anstellungsbehörde aufgefordert wird, den behaupteten Schaden zu ersetzen, und dem gegebenenfalls eine Beschwerde gegen die Entscheidung zu folgen hat, mit der der Antrag abgelehnt wurde. |
| Rechtsgebiete: | EWG/EAG BeamtStat |
| Vorschriften: | EWG/EAG BeamtStat Art. 90, EWG/EAG BeamtStat Art. 45, |
| Stichworte: | 1. Beamte - Klage - Beschwerende Maßnahme - Begriff - Stillschweigende Ablehnung eines Antrags auf Beförderung - Keine unmittelbare und sofortige Auswirkung auf die Rechtsstellung des Betroffenen - Ausschluß, , (Beamtenstatut, Artikel 90 und 91), , 2. Beamte - Klage - Rechtsschutzinteresse - Anfechtungsklage gegen die Ernennung eines anderen Beamten - Kläger, der nicht ernannt werden kann - Unzulässigkeit, , (Beamtenstatut, Artikel 90 und 91), , 3. Beamte - Klage - Schadensersatzklage - Klagegründe - Rechtswidrigkeit einer nicht fristgerecht angefochtenen Entscheidung der Anstellungsbehörde - Unzulässigkeit, , (Beamtenstatut, Artikel 90 und 91), , 4. Beamte - Klage - Schadensersatzklage, die ohne Durchführung eines Vorverfahrens nach dem Statut erhoben wurde - Unzulässigkeit, , (Beamtenstatut, Artikel 90 und 91), |
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