JuraForum.de > Urteile > EUG > Urteil vom 13.06.2000, Aktenzeichen: T-204/97
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1 Die den Gemeinschaftsorganen nach Artikel 190 EG-Vertrag (jetzt Artikel 253 EG) obliegende Verpflichtung, ihre Entscheidungen zu begründen, soll dem Gemeinschaftsrichter die Überprüfung von deren Rechtmäßigkeit ermöglichen und es dem Betroffenen gestatten, Kenntnis von den Gründen für die getroffene Maßnahme zu erlangen, damit er seine Rechte verteidigen und prüfen kann, ob die Entscheidung berechtigt ist. Die Kommission braucht jedoch in der Begründung der Entscheidungen, die sie zur Durchführung der Wettbewerbsregeln erläßt, nicht auf alle Argumente einzugehen, die die Betroffenen vor ihr geltend gemacht haben. Es reicht aus, wenn sie die Tatsachen und rechtlichen Erwägungen anführt, denen nach dem Zweck der Entscheidung wesentliche Bedeutung zukommt. Dieser Grundsatz macht es erforderlich, daß bei der Einstufung einer Maßnahme als staatliche Beihilfe die Gründe dafür angegeben werden, daß die Kommission diese Maßnahme unter den Tatbestand des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 1 EG) subsumiert. (vgl. Randnrn. 34-36) 2 Der verfügende Teil eines Rechtsakts kann nicht von seiner Begründung getrennt werden kann, so daß er, wenn dies erforderlich ist, unter Berücksichtigung der Gründe auszulegen ist, die zu seinem Erlaß geführt haben. (vgl. Randnr. 39) 3 Im Bereich der staatlichen Beihilfen ist die Kommission, wenn eine Beihilfe entgegen Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 Absatz 3 EG) schon gewährt worden ist, nicht verpflichtet, besondere Gründe für die Ausübung ihrer Befugnis anzugeben, den nationalen Behörden die Rückforderung der Beihilfe aufzugeben. (vgl. Randnr. 53) 4 Der Begriff der staatlichen Beihilfe umfaßt nicht nur positive Leistungen wie Subventionen, sondern auch Maßnahmen, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat und die somit zwar keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen aber nach Art und Wirkungen gleichstehen. Für die Frage, ob eine staatliche Maßnahme eine Beihilfe darstellt, ist zu ermitteln, ob das begünstigte Unternehmen eine wirtschaftliche Vergünstigung erhält, die es unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte. (vgl. Randnrn. 65-66) 5 Die Übernahme einer Bürgschaft für ein Unternehmen durch den Staat kann nicht deshalb dem Verbot des Artikels 92 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 EG) entzogen sein, weil diese dem Unternehmen gewährte Vergünstigung nicht in einer unmittelbaren und feststehenden Inanspruchnahme staatlicher Mittel Ausdruck gefunden hat. (vgl. Randnr. 81) 6 Die Kommission braucht keine ganz genaue, mit Zahlen belegte wirtschaftliche Analyse der Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels und des Wettbewerbs durch eine staatliche Beihilfe vorzunehmen. Zudem muß, wenn die Beihilfe bei der Kommission nicht angemeldet worden ist, die Entscheidung, mit der die Unvereinbarkeit dieser Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt wird, nicht notwendig auf den Nachweis der tatsächlichen Auswirkung der Beihilfe auf den Wettbewerb oder den Handel zwischen Mitgliedstaaten gestützt werden. Andernfalls würden nämlich die Mitgliedstaaten, die Beihilfen unter Verstoß gegen die Anmeldepflicht nach Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 Absatz 3 EG) zahlen, zu Lasten derjenigen begünstigt, die die Beihilfen in der Planungsphase anmelden. (vgl. Randnr. 85) 7 Artikel 92 Absatz 3 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 3 EG) räumt der Kommission ein weites Ermessen ein, das sie nach Maßgabe wirtschaftlicher und sozialer Wertungen ausübt, die auf die Gemeinschaft als Ganzes zu beziehen sind. Das Gericht hat daher seine Prüfung dieser Wertung auf die Frage zu beschränken, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind, ob die Begründung ausreichend ist, ob der Sachverhalt zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Würdigung des Sachverhalts und kein Ermessensmißbrauch vorliegen. (vgl. Randnr. 97) 8 Was die in den Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten festgelegte Voraussetzung bezüglich des Zinssatzes angeht, so will die Kommission mit der Genehmigung von Rettungsbeihilfen einen Beitrag zur wirtschaftlichen Entwicklung leisten, ohne den Handel in einer dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Maße zu beeinträchtigen. Unter diesem Blickwinkel ist es bei einem Darlehen, das aufgrund einer Staatsbürgschaft erlangt wurde, nicht annehmbarer als bei einer Beihilfe in Form des Darlehens selbst, daß der Zinssatz günstiger ist, als es die Marktbedingungen zulassen. (vgl. Randnr. 107) 9 Artikel 222 EG-Vertrag (jetzt Artikel 295 EG) steht dem Grundsatz, daß die Wettbewerbsregeln gemäß Artikel 90 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 86 Absatz 1 EG) unterschiedslos auf private und öffentliche Unternehmen anwendbar sind, nicht entgegen. (vgl. Randnr. 122) 10 Die in Artikel 90 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 86 Absatz 2 EG) vorgesehene Ausnahme setzt voraus, daß das Unternehmen von den Behörden mit einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut worden ist, daß die Anwendung der Vorschriften des Vertrages die Erfuellung der diesem Unternehmen übertragenen besonderen Aufgabe verhindern würde und daß das Interesse der Gemeinschaft nicht beeinträchtigt wird. Dabei muß den mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betrauten Unternehmen diese Aufgabe durch einen hoheitlichen Akt übertragen worden sein. (vgl. Randnrn. 125-126) |
| Rechtsgebiete: | EWG, EG |
| Vorschriften: | EWG Art. 92 Abs. 3, EWG Art. 190, EG Art. 88 Abs. 3, EG Art. 87, EG Art. 93, EG Art, 222, |
| Stichworte: | 1 Handlungen der Organe - Begründungpflicht - Umfang - Entscheidung der Kommission über staatliche Beihilfen, , (EG-Vertrag, Artikel 92 Absatz 1 [nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 1 EG] und Artikel 190 [jetzt Artikel 253 EG]), , 2 Gemeinschaftsrecht - Auslegung - Handlungen der Organe - Begründung - Berücksichtigung, , 3 Staatliche Beihilfen - Beihilfevorhaben - Durchführung vor der abschließenden Entscheidung der Kommission - Entscheidung der Kommission, mit der die Rückforderung der Beihilfe angeordnet wird - Begründungspflicht - Umfang, , (EG-Vertrag, Artikel 93 Absatz 3 [jetzt Artikel 88 Absatz 3 EG]), , 4 Staatliche Beihilfen - Begriff - Beurteilung anhand des Kriteriums der normalen Marktbedingungen, , (EG-Vertrag, Artikel 92 [nach Änderung jetzt Artikel 87 EG]), , 5 Staatliche Beihilfen - Begriff - Staatliche Bürgschaft - Einbeziehung - Keine unmittelbare und feststehende Inanspruchnahme staatlicher Mittel - Unbeachtlich, , (EG-Vertrag, Artikel 92 [nach Änderung jetzt Artikel 87 EG]), , 6 Staatliche Beihilfen - Entscheidung der Kommission, mit der die Unvereinbarkeit einer nicht gemeldeten Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt wird - Begründungspflicht - Umfang, , (EG-Vertrag, Artikel 92 [nach Änderung jetzt Artikel 87 EG] sowie Artikel 93 Absatz 3 und Artikel 190 [jetzt Artikel 88 Absatz 3 EG und 253 EG]), , 7 Staatliche Beihilfen - Verbot - Ausnahmen - Beihilfen, die als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können - Ermessen der Kommission - Gerichtliche Nachprüfung - Grenzen, , (EG-Vertrag, Artikel 92 Absatz 3 [nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 3 EG]), , 8 Staatliche Beihilfen - Verbot - Ausnahmen - Beihilfen, die als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können - Beihilfen zur Rettung eines Unternehmens in Schwierigkeiten - Bürgschaft für ein Darlehen zu einem dem Markt entsprechenden Zinssatz, , 9 Wettbewerb - Öffentliche Unternehmen - Gleichbehandlung von öffentlichen und privaten Unternehmen - Ordnung des öffentlichen Eigentums - Unbeachtlich, , (EG-Vertrag, Artikel 90 Absatz 1 und 222 [jetzt Artikel 86 Absatz 1 EG und 295 EG]), , 10 Wettbewerb - Öffentliche Unternehmen und Unternehmen, denen die Mitgliedstaaten besondere oder ausschließliche Rechte gewähren - Ausnahmeregelung - Voraussetzungen, , (EG-Vertrag, Artikel 90 Absatz 2 [jetzt Artikel 86 Absatz 2 EG]), |
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