JuraForum.de > Urteile > EUG > Urteil vom 13.03.2003, Aktenzeichen: T-340/00
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Wenn im Rahmen eines nach der Verordnung Nr. 4256/88 zur Durchführung der Verordnung Nr. 2052/88 hinsichtlich des EAGFL, Abteilung Ausrichtung, gewährten Zuschusses für ein Vorhaben, dessen Verwirklichung mehreren Beteiligten obliegt, die auf die Gewährung des Zuschusses anwendbare Regelung nicht präzisiert, von welchem dieser Beteiligten die Kommission im Fall der Begehung von Unregelmäßigkeiten durch einen oder mehrere von ihnen die Rückzahlung des Zuschusses verlangen kann, und wenn darüber hinaus die Zuschussentscheidung und ihre Anhänge nicht ausdrücklich vorsehen, dass der als der Begünstigte bezeichnete Beteiligte im Fall von bei der Durchführung des Vorhabens festgestellten Unregelmäßigkeiten gegenüber der Gemeinschaft für das gesamte Vorhaben finanziell verantwortlich ist, ist die Kommission dadurch, dass sie die Zuschussentscheidung nicht nur an den durch den Zuschuss Begünstigten, sondern auch an eine mit der Durchführung eines Teils des Vorhabens beauftragte Vereinigung gerichtet hat, unmittelbare rechtliche Bindungen nicht nur mit dem durch den Zuschuss Begünstigten, sondern auch mit dieser Vereinigung eingegangen. Folglich kann der Begünstigte zumindest prima facie davon ausgehen, dass die Kommission im Fall von durch die Vereinigung bei der Durchführung des Vorhabens begangenen Unregelmäßigkeiten die Rückzahlung des Teils des Zuschusses, der den von der Vereinigung durchzuführenden Maßnahmen entsprach, von dieser verlangen wird. Angesichts der schwerwiegenden Folgen, die die Rückzahlung eines Zuschusses für die Betroffenen hat, hat daher die Kommission dadurch, dass sie vom Begünstigten die Rückzahlung des gesamten bereits gezahlten Zuschusses verlangt hat, ohne diese Forderung auf den Teil des Vorhabens zu beschränken, der von ihm verwirklicht werden sollte, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt. ( vgl. Randnrn. 52, 56, 62-63, 65-66 ) 2. Die Personen, die Zuschüsse der Gemeinschaft beantragen und auch erhalten, müssen dafür Sorge tragen, dass sie der Kommission hinreichend genaue Angaben an die Hand geben, weil andernfalls das Kontroll- und Beweissystem, das zur Nachprüfung der Erfuellung der Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses eingeführt worden ist, nicht ordnungsgemäß funktionieren kann. Ohne hinreichend genaue Angaben könnte es nämlich zu einer Zuschussgewährung für Vorhaben kommen, die die Voraussetzungen hierfür nicht erfuellen. Daher ist die Auskunfts- und Loyalitätspflicht, die den Personen obliegt, die Zuschüsse beantragen und erhalten, dem System der Beteiligung durch den EAGFL inhärent und für sein einwandfreies Funktionieren grundlegend. ( vgl. Randnr. 97 ) 3. In Anbetracht der Natur der von der Gemeinschaft gewährten Zuschüsse ist die Pflicht zur Einhaltung der finanziellen Bedingungen, wie sie in der Entscheidung über die Gewährung des Zuschusses festgelegt sind, ebenso wie die Pflicht zur materiellen Durchführung des Vorhabens eine Hauptpflicht des Begünstigten und Voraussetzung für die Gewährung des Gemeinschaftszuschusses. Die Erteilung hinreichend genauer Angaben durch die Personen, die einen Gemeinschaftszuschuss beantragt oder erhalten haben, ist für das ordnungsgemäße Funktionieren des Kontroll- und Beweissystems unerlässlich, das eingeführt worden ist, um nachzuprüfen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses erfuellt worden sind. Angesichts von Unregelmäßigkeiten, die der durch den Zuschuss Begünstigte im Zusammenhang mit der Kofinanzierung des Vorhabens begangen hat, indem er in dessen Rahmen nicht gerechtfertigte Ausgaben angerechnet hat, durfte die Kommission jedoch davon ausgehen, dass jede andere Sanktion als die völlige Streichung des Zuschusses und die Rückforderung der vom EAGFL gezahlten Beträge einen Anreiz zum Betrug darstellen könnte, da die potenziell Begünstigten versucht wären, entweder die dem Vorhaben zugeschriebenen Ausgaben künstlich aufzublähen, um sich ihrer Kofinanzierungspflicht zu entziehen und die in der Zuschussentscheidung vorgesehene Hoechstbeteiligung des EAGFL zu erlangen, oder falsche Angaben zu machen oder bestimmte Informationen zu verheimlichen, um einen Zuschuss zu erlangen oder den beantragten Zuschuss zu erhöhen, wobei sie nur riskieren würden, dass dieser Zuschuss so weit gekürzt wird, wie dies den vom Begünstigten tatsächlich getätigten Ausgaben und/oder der Genauigkeit seiner Angaben gegenüber der Kommission entspricht. ( vgl. Randnrn. 145-146, 149 ) |
| Rechtsgebiete: | Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 |
| Vorschriften: | Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 Art. 24, |
| Stichworte: | 1. Wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt - Strukturinterventionen - Gemeinschaftsfinanzierung - Entscheidung über die Gewährung des EAGFL-Zuschusses - Mehreren Beteiligten obliegende Verwirklichung des Vorhabens - Fehlen von Angaben in der Entscheidung darüber, welcher Beteiligte im Fall von Unregelmäßigkeiten für eine Rückzahlung des Zuschusses verantwortlich wäre - Rückforderung des gesamten Zuschusses von dem als Begünstigter bezeichneten Beteiligten - Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, , (Verordnung Nr. 4256/88 des Rates), , 2. Wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt - Strukturinterventionen - Gemeinschaftsfinanzierung zugunsten nationaler Aktionen - Informations- und Loyalitätspflicht der Personen, die einen Zuschuss des EAGFL beantragen und erhalten, , 3. Gemeinschaftsrecht - Grundsätze - Verhältnismäßigkeit - Streichung von Zuschüssen des EAGFL, weil die Empfänger die in den Entscheidungen über die Gewährung festgelegten finanziellen Bedingungen der Investition nicht eingehalten haben - Kein Verstoß, , (Verordnung Nr. 4253/88 des Rates, Artikel 24 Absatz 2), |
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