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JuraForum.deUrteileEUGUrteil vom 13.03.1990, Aktenzeichen: T-71/89 



EUG – Aktenzeichen: T-71/89

Urteil vom 13.03.1990


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Der Gemeinschaftsgesetzgeber hat in Abschnitt 3 des Anhangs VII des Statuts zwei verschiedene Regelungen für die Erstattung der den Bediensteten der Gemeinschaften in Ausübung ihres Amtes entstandenen Fahrtkosten vorgesehen, die der Erstattung von "Dienstreisekosten" und die der Pauschalerstattung von "Kosten für Fahrten" im Sinne des Artikels 15 dieses Anhangs.

Aus dem Aufbau des Unterabschnitts "F. Dienstreisekosten" ergibt sich, daß die Regelung in den Artikeln 11 bis 13 des Anhangs VII Fahrten im Sinne einer Reise über eine gewisse Entfernung erfassen will, die zur Fahrtkostenerstattung und zu Tagegeldern berechtigen. Artikel 15 betrifft dagegen eindeutig eher kurze und häufig zurückgelegte Strecken innerhalb eines geographisch begrenzten Gebiets. Dafür kann keine Erstattung der genauen Kosten gegen Vorlage von Belegen erfolgen, sondern - aus Gründen der Wirtschaftlichkeit - nur eine Pauschalerstattung in Form einer Vergütung, ohne Vorlage von Belegen.

2. Regelmässige Fahrten, die Beamte aus dienstlichen Gründen zwischen zwei im Gebiet ihres Dienstorts gelegenen Arbeitsorten mit ihrem Privatwagen zurücklegen und die ausserdem nicht dazu angetan sind, die Gewährung von Tagegeldern gemäß Artikel 13 des Anhangs VII des Status zu rechtfertigen, können nicht "Dienstreisen" im Sinne des Unterabschnitts "F. Dienstreisekosten" dieses Anhangs gleichgestellt werden, dessen Anwendung im allgemeinen eine Reise ausserhalb des Gebiets des Dienstorts voraussetzt.

Dagegen ist in Anbetracht des Grundprinzips des Artikels 71 des Statuts, wonach die Beamten Anspruch auf Ersatz der Kosten haben, die ihnen in Ausübung oder anläßlich der Ausübung ihres Amtes entstanden sind, gemäß Artikel 15 Absatz 2 des Anhangs VII die Fahrtkostenvergütung auf Beamte niedrigerer Besoldungsgruppen als der Besoldungsgruppe A 2 auszudehnen, sofern diese aus dienstlichen Gründen regelmässig Fahrten zwischen zwei im Gebiet ihres Dienstorts gelegenen Arbeitsorten zurücklegen müssen und ihr einziges Verkehrsmittel ihr privater Kraftwagen ist.
Rechtsgebiete:EWG/EAG BeamtStat
Vorschriften:EWG/EAG BeamtStat Art. 90 Abs. 1, EWG/EAG BeamtStat Art. 71, EWG/EAG BeamtStat Art. 12 Abs. 4 Anhang VII, EWG/EAG BeamtStat Art. 15 Abs. 2 Anhang VII,
Stichworte:1. Beamte - Kostenerstattung - Fahrtkosten - Dienstreisekosten - Unterscheidungskriterien, , ( Beamtenstatut, Anhang VII, Artikel 11 bis 15 ), , 2. Beamte - Kostenerstattung - Fahrtkosten - Fahrten innerhalb des Gebiets des Dienstorts - Pauschale Abgeltung, , ( Beamtenstatut, Artikel 71, Anhang VII, Artikel 15 Absatz 2 ),

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