JuraForum.de > Urteile > EUG > Urteil vom 13.01.1999, Aktenzeichen: T-1/96
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Die Gemeinschaft haftet nicht aufgrund der Verordnung Nr. 857/84, mit der im Rahmen der Regelung über die Zusatzabgabe für Milch und Milcherzeugnisse für jeden Erzeuger auf der Grundlage der in einem Referenzjahr gelieferten Erzeugung die Referenzmenge festgesetzt wurde, gegenüber einem Erzeuger, der, nachdem seine gemäß der Verordnung Nr. 1078/77 eingegangene Nichtvermarktungsverpflichtung im Referenzjahr abgelaufen war, seine Milcherzeugung zu diesem Zeitpunkt aus Gründen, die mit seiner Nichtvermarktungsverpflichtung nichts zu tun haben, nicht wiederaufgenommen und seine dahin gehende Absicht erst einige Jahre später zum Ausdruck gebracht hat. Ein solcher Erzeuger, der nach Ende des Nichtvermarktungszeitraums nicht rechtswidrig an der Wiederaufnahme seiner Tätigkeit gehindert war, kann nicht geltend machen, er habe darauf vertraut, sie irgendwann in der Zukunft wiederaufnehmen zu können. Die Marktbürger dürfen nämlich auf dem Gebiet der gemeinsamen Marktorganisationen, deren Zweck eine ständige Anpassung an die Veränderung der wirtschaftlichen Lage mit sich bringt, nicht darauf vertrauen, daß sie nicht Beschränkungen unterworfen werden, die sich aus markt- oder strukturpolitischen Bestimmungen ergeben. |
| Rechtsgebiete: | EG-Vertrag, Verordnung (EWG) Nr. 857/84, Verordnung (EWG) Nr. 804/68 |
| Vorschriften: | EG-Vertrag Art. 178, EG-Vertrag Art. 215 Abs. 2, Verordnung (EWG) Nr. 857/84, Verordnung (EWG) Nr. 804/68 Art. 5c, |
| Stichworte: | Ausservertragliche Haftung - Voraussetzungen - Rechtswidriges Verhalten der Organe - Milcherzeuger, denen Referenzmengen im Rahmen der Zusatzabgabenregelung vorenthalten wurden, nachdem sie ihre Lieferungen aufgrund der Regelung über Nichtvermarktungsprämien ausgesetzt hatten - Erzeuger, der nach Ende der Nichtvermarktungsverpflichtung die Erzeugung freiwillig nicht wiederaufgenommen hat - Kein Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, , (Verordnungen Nrn. 1078/77 und 857/84 des Rates), |
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