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JuraForum.deUrteileEUGUrteil vom 12.12.2002, Aktenzeichen: T-247/01 



EUG – Aktenzeichen: T-247/01

Urteil vom 12.12.2002


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke ist dahin auszulegen, dass die Unterscheidungskraft einer Marke durch die Benutzung vor ihrem Anmeldetag erlangt sein muss. Es ist deshalb unerheblich, dass eine Marke zwischen dem Anmeldetag und dem Zeitpunkt, zu dem das Harmonisierungamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), d. h. der Prüfer oder gegebenenfalls die Beschwerdekammer, über das Vorliegen absoluter Eintragungshindernisse entscheidet, Unterscheidungskraft erlangt hat. Beweismittel, die sich auf die Benutzung nach dem Anmeldetag beziehen, können daher vom Amt nicht berücksichtigt werden.

( vgl. Randnr. 36 )

2. Die Rüge, dass die Entscheidung einer Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) rechtswidrig ist, kann vor dem Gericht nur dann auf neue Tatsachen gestützt werden, wenn nachgewiesen wird, dass die Beschwerdekammer diese Tatsachen im Verwaltungsverfahren von Amts wegen hätte berücksichtigen müssen, bevor sie eine Entscheidung erließ.

Denn zum einen kann die Entscheidung einer Beschwerdekammer nach Artikel 63 Absätze 2 und 3 der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke nur dann aufgehoben oder geändert werden, wenn sie in materiell-rechtlicher oder verfahrensrechtlicher Hinsicht rechtswidrig ist, und zum anderen ist ein Gemeinschaftsrechtsakt nach dem Sachverhalt und der Rechtslage zu beurteilen, die bei Erlass des Rechtsaktes bestanden.

( vgl. Randnr. 46 )

3. Bei seiner Beurteilung, ob eine Gemeinschaftsmarke im Sinne von Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung Nr. 40/94 durch Benutzung Unterscheidungskraft erworben hat, braucht das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) Tatsachen, die die Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke begründen können, nur dann zu prüfen, wenn der Anmelder sie geltend gemacht hat.

Ferner ist das Amt zur Berücksichtigung eines Beweismittels, mit dem eine durch Benutzung erlangte Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke belegt werden soll, nur dann verpflichtet, wenn der Anmelder dieses Beweismittel in dem beim Amt durchgeführten Verwaltungsverfahren vorgelegt hat. Es besteht nämlich kein substanzieller Unterschied zwischen der Geltendmachung der Tatsache, dass die angemeldete Marke durch Benutzung Unterscheidungskraft erlangt habe, und der Vorlage der diese Tatsachenbehauptung stützenden Beweismittel.

( vgl. Randnrn. 47-48 )
Rechtsgebiete:Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke in geänderter Fassung
Vorschriften:Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke in geänderter Fassung Art. 7 Abs. 1, Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke in geänderter Fassung Art. 7 Abs. 3, Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke in geänderter Fassung Art. 8, Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke in geänderter Fassung Art. 9 Abs. 3, Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke in geänderter Fassung Art. 26, Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke in geänderter Fassung Art. 27,
Stichworte:1. Gemeinschaftsmarke - Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke - Absolute Eintragungshindernisse - Marken ohne Unterscheidungskraft - Ausnahme - Erwerb durch Benutzung - Erfordernis, dass die Unterscheidungskraft vor dem Anmeldetag erworben wird, , (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 7 Absatz 3), , 2. Gemeinschaftsmarke - Beschwerdeverfahren - Klage beim Gemeinschaftsrichter - Rechtmäßigkeit der Entscheidung einer Beschwerdekammer - Anfechtung unter Geltendmachung neuer Tatsachen - Zulässigkeitsvoraussetzungen, , (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 63 Absätze 2 und 3), , 3. Gemeinschaftsmarke - Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke - Absolute Eintragungshindernisse - Marken ohne Unterscheidungskraft - Ausnahme - Erwerb durch Benutzung - Prüfung durch das Amt - Beschränkung auf die vom Anmelder angeführten Tatsachen und Beweismittel, , (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 74 Absatz 1),

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