JuraForum.de > Urteile > EUG > Urteil vom 12.12.2000, Aktenzeichen: T-11/00
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1 Da das Rechtsmittel beim Gerichtshof keine aufschiebende Wirkung hat, hat das Organ, dem ein vom Gericht für nichtig erklärtes Handeln zuzurechnen ist, binnen angemessener Frist die sich aus dem Nichtigkeitsurteil ergebenden Maßnahmen zu ergreifen, ohne das Urteil abzuwarten, das der Gerichtshof auf das Rechtsmittel hin zu erlassen haben wird. Das Organ kann nicht geltend machen, es entspreche einer geordneten Rechtspflege, unter solchen Umständen das Urteil des Gerichtshofes über das Rechtsmittel abzuwarten. Nur dem Gerichtshof obliegt es, wenn bei ihm ein Antrag auf Aussetzung gestellt worden ist und er dies den Umständen nach für nötig hält, die Aussetzung der Durchführung des angefochtenen Urteils anzuordnen. (vgl. Randnrn. 35-38) 2 Das Verhalten eines Organs, das darin besteht, den Erlass aller konkreten Maßnahmen zur Durchführung eines Nichtigkeitsurteils des Gerichts abzulehnen, stellt einen Verstoß gegen Artikel 233 EG und damit ein rechtswidriges Verhalten dar, das die Haftung der Gemeinschaft auslösen kann. (vgl. Randnr. 43) 3 Die Weigerung eines Gemeinschaftsorgans oder einer Gemeinschaftseinrichtung, ein Urteil des Gerichts durchzuführen, auch wenn diese Weigerung sich auf den Zeitraum zwischen der Verkündung dieses Urteils und der Verkündung des Urteils beschränkt, das der Gerichtshof auf ein Rechtsmittel hin zu erlassen hat, stellt eine Beeinträchtigung des Vertrauens dar, das der Einzelne in das Gemeinschaftsrechtssystem, das sich insbesondere auf die Beachtung der Entscheidungen der Gemeinschaftsgerichte stützt, haben muss. Unabhängig von einem materiellen Schaden, der infolge der Nichtdurchführung eines Urteils eintreten könnte, führt daher die ausdrückliche Weigerung, ein Urteil durchzuführen, für sich allein schon zu einem immateriellen Schaden für die Partei, zu deren Gunsten dieses Urteil ergangen ist. (vgl. Randnr. 51) |
| Rechtsgebiete: | EG |
| Vorschriften: | EG Art. 233, |
| Stichworte: | 1 Beamte - Klage - Nichtigkeitsurteil - Wirkungen - Verpflichtung zum Erlass von Durchführungsmaßnahmen - Umfang - Einlegung eines Rechtsmittels - Verpflichtung, innerhalb einer angemessenen Frist die erforderlichen Maßnahmen zu erlassen, ohne das Urteil über das Rechtsmittel abzuwarten, wenn vom Gerichtshof keine Aussetzung der Durchführung angeordnet worden ist, , (Artikel 233 EG), , 2 Beamte - Außervertragliche Haftung der Organe - Verletzung der Verpflichtung zur Durchführung eines Nichtigkeitsurteils - Amtsfehler, , (Artikel 233 EG), , 3 Beamte - Außervertragliche Haftung der Organe - Verletzung der Verpflichtung zur Durchführung eines Nichtigkeitsurteils - Amtsfehler, der als solcher einen immateriellen Schaden verursacht, |
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