JuraForum.de > Urteile > EUG > Urteil vom 12.12.1996, Aktenzeichen: T-380/94
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 4 Eine Nichtigkeitsklage eines Unternehmensverbands, der nicht Adressat der angefochtenen Handlung ist, ist in zwei Fällen zulässig. Der erste liegt vor, wenn der Verband ein eigenes Klageinteresse hat, insbesondere weil seine Position als Verhandlungspartner durch die angefochtene Handlung beeinträchtigt worden ist. Der zweite Fall ist gegeben, wenn der Verband bei der Erhebung seiner Klage an die Stelle von einem oder mehreren seiner von ihm vertretenen Mitglieder getreten ist und seine Mitglieder selbst eine zulässige Klage hätten erheben können. Eine Entscheidung der Kommission, durch die eine nationale Beihilfe für ein Unternehmen genehmigt wird, betrifft, obwohl sie an einen Mitgliedstaat gerichtet ist, die Verbände, denen die wichtigsten internationalen und nationalen Hersteller des betroffenen Sektors angeschlossen sind und die sich an dem Verwaltungsverfahren, das zum Erlaß der Entscheidung geführt hat, beteiligt und im Interesse ihrer Mitglieder oder von Mitgliedern ihrer Mitglieder Schritte unternommen haben, die teils die allgemeine Politik bezueglich staatlicher Beihilfen, teils konkrete Beihilfevorhaben in dem betreffenden Sektor betrafen, unmittelbar und individuell im Sinne von Artikel 173 Absatz 4 des Vertrages, sofern die Absicht der nationalen Behörden, das genehmigte Beihilfevorhaben durchzuführen, zweifelsfrei feststeht. 5 Für Regionalbeihilfen sieht Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a und c des Vertrages im Interesse der gemeinschaftlichen Solidarität, die, wie die Präambel des Vertrages belegt, ein grundlegendes Ziel des Vertrages ist, zwei Ausnahmen vom freien Wettbewerb vor. Es ist Sache der Kommission, in Ausübung ihres Ermessens unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit auf einen Ausgleich zwischen den Zielen des freien Wettbewerbs und der gemeinschaftlichen Solidarität hinzuwirken. Letztere kann je nach Fallgestaltung unterschiedliches Gewicht haben; in den in Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a des Vertrages beschriebenen Krisenlagen hat sie gegenüber dem Wettbewerb grössere Bedeutung als in den Fällen des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrages. In diesem Rahmen hat die Kommission die sektoriellen Auswirkungen der geplanten Regionalbeihilfe auch bezueglich der Regionen, die unter Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a des Vertrages fallen können, abzuschätzen, um zu verhindern, daß durch die Beihilfemaßnahme auf Gemeinschaftsebene ein sektorielles Problem entsteht, das schwerer wiegt als das ursprüngliche regionale Problem. In bezug auf geplante Beihilfen zur Förderung der Entwicklung eines Gebietes, das unter Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a des Vertrages fällt, verfügt die Kommission bei der Abwägung dieser Ziele jedoch über ein weiteres Ermessen als in bezug auf ein gleiches Beihilfevorhaben für ein Gebiet im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrages, da die erstgenannte Vorschrift anderenfalls nicht zum Tragen kommen könnte. Die gerichtliche Kontrolle einer in diesem Rahmen erlassenen Entscheidung ist auf die Prüfung der Fragen zu beschränken, ob die Verfahrens- und Begründungsvorschriften eingehalten worden sind, ob der Sachverhalt, der der getroffenen Ermessensentscheidung zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Würdigung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmißbrauch vorliegen. Insbesondere darf der Gemeinschaftsrichter nicht seine wirtschaftliche Würdigung an die Stelle derjenigen des Verfassers der Entscheidung setzen. Gehört jedoch das Unternehmen, dem die geplante Beihilfe zugute kommen soll, zum Textilsektor, so hat der Gemeinschaftsrichter ausserdem zu prüfen, ob sich die Kommission an die Leitlinien gehalten hat, die sie für sich selbst in bezug auf diesen Sektor festgelegt hat. Ein die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung rechtfertigender offensichtlicher Irrtum der Kommission bei der Würdigung des Sachverhalts kann im Rahmen dieser gerichtlichen Kontrolle nur festgestellt werden, wenn die von den Klägerinnen vorgebrachten Beweise ausreichen, um die Sachverhaltswürdigung in der Entscheidung als nicht plausibel erscheinen zu lassen. 6 Mangels einer entsprechenden Vorschrift ist es einer Person, die durch eine gegenüber einem Dritten ergangene Entscheidung unmittelbar und individuell betroffen ist und gegen diese Entscheidung eine Nichtigkeitsklage erhebt, nicht verwehrt, gegen eine ihr bei Einleitung des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages mitgeteilte und später in die angefochtene Entscheidung aufgenommene Beurteilung Rügen zu erheben, die sie im Rahmen ihrer Stellungnahme im Verwaltungsverfahren nicht vorgebracht hatte. |
| Rechtsgebiete: | EG |
| Vorschriften: | EG Art. 92 Abs. 3 Buchst. a, EG Art. 92 Abs. 3 Buchst. c, EG Art. 173 Abs. 4, EG Art. 173 Abs. 5, |
| Stichworte: | 1 Nichtigkeitsklage - Natürliche oder juristische Personen - Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen - Entscheidung der Kommission, mit der eine staatliche Beihilfe genehmigt wird - Klage von Verbänden, denen die wichtigsten internationalen und nationalen Hersteller des betreffenden Sektors angeschlossen sind und die sich am Verwaltungsverfahren für den Erlaß der Entscheidung beteiligt und gegenüber der Kommission eine aktive Rolle bezueglich der Beihilfen in diesem Sektor gespielt haben - Zulässigkeit, , (EG-Vertrag, Artikel 93 Absatz 2 und 173 Absatz 4), , 2 Staatliche Beihilfen - Verbot - Ausnahmen - Genehmigung einer Regionalbeihilfe für ein Unternehmen des Textilsektors - Abwägung zwischen den Zielen des freien Wettbewerbs und der gemeinschaftlichen Solidarität - Ermessen der Kommission - Gerichtliche Kontrolle - Grenzen, , (EG-Vertrag, Artikel 92 Absatz 3 Buchst.n a und c), , 3 Nichtigkeitsklage - Entscheidung über staatliche Beihilfen - Im Verwaltungsverfahren nicht erhobene Rügen - Zulässigkeit, , (EG-Vertrag, Artikel 93 Absatz 2 und 173), |
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"EUG - 12.12.1996, T-380/94" © JuraForum.de — 2003-2012
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