JuraForum.de > Urteile > EUG > Urteil vom 12.12.1991, Aktenzeichen: T-39/90
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens zur Prüfung des Vorliegens einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln kann die Kommission von einem Unternehmen nur solche Auskünfte verlangen, die ihr die Prüfung der vermuteten Zuwiderhandlungen, die die Durchführung der Untersuchung rechtfertigen und die im Auskunftsverlangen angegeben sind, ermöglichen können. Aus der Verbindung der Absätze 1 und 3 des Artikels 11 der Verordnung Nr. 17 sowie aus dem Erfordernis der Beachtung der Verteidigungsrechte der betroffenen Unternehmen folgt nämlich, daß bei der Auslegung des in Artikel 11 genannten Merkmals der Erforderlichkeit vom Zweck der Untersuchung auszugehen ist, dessen Darlegung im Auskunftsverlangen selbst zwingend vorgeschrieben ist. Das Erfordernis eines Zusammenhangs zwischen dem Auskunftsverlangen und der vermuteten Zuwiderhandlung ist erfuellt, wenn in diesem Stadium des Verfahrens hinreichende Gründe für die Annahme einer Beziehung zwischen dem Verlangen und der vermuteten Zuwiderhandlung sprechen. 2. Artikel 20 der Verordnung Nr. 17, der es zum einen verbietet, Kenntnisse preiszugeben, die bei Anwendung der Verordnung Nr. 17 erlangt wurden und die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen, und zum anderen, solche Kenntnisse zu einem anderen als dem mit der Auskunft oder Nachprüfung verfolgten Zweck zu verwerten, dient dazu, die Wahrung der Vertraulichkeit der den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 übermittelten Informationen sicherzustellen. Diese Bestimmung steht der Preisgabe von Informationen nicht nur an Personen ausserhalb der nationalen Verwaltung eines Mitgliedstaats, sondern auch an andere Dienststellen der nationalen Verwaltung als die Verantwortlichen, Beamten oder sonstigen Bediensteten der für den Wettbewerb zuständigen Dienststellen entgegen. Ein Unternehmen kann sich deshalb einem Auskunftsverlangen, das die Kommission in Anwendung von Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 an dieses gerichtet hat, nicht unter Berufung auf eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit entziehen, die sich aus der Gefahr der Verbreitung der von ihm verlangten Dokumente unter verschiedenen Verwaltungen eines Mitgliedstaats ergeben soll, die davon in einer Weise Gebrauch machen könnten, die den wirtschaftlichen Interessen des Unternehmens zuwiderliefe. |
| Rechtsgebiete: | Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages |
| Vorschriften: | Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages Art. 11, |
| Stichworte: | 1. Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Auskunftsverlangen - Erfordernis eines Zusammenhangs zwischen den verlangten Auskünften und der untersuchten Zuwiderhandlung, , (Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 11 Absätze 1 und 3), , 2. Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Berufsgeheimnis - Verpflichtung für die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die Vertraulichkeit der von der Kommission übermittelten Informationen zu beachten - Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit aufgrund der Gefahr der Preisgabe von Informationen, die die Kommission bei einem Unternehmen durch ein Auskunftsverlangen erhalten hat, innerhalb der nationalen Verwaltung - Fehlen, , (Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 10 Absätze 1, 11 und 20), |
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