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JuraForum.deUrteileEUGUrteil vom 12.10.1999, Aktenzeichen: T-48/96 



EUG – Aktenzeichen: T-48/96

Urteil vom 12.10.1999


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Die drei in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii der Antidumping-Grundverordnung Nr. 2423/88 vorgesehenen Methoden für die rechnerische Ermittlung des Normalwerts sind nach dem Wortlaut dieser Bestimmung in der vorgegebenen Reihenfolge in Betracht zu ziehen. Nur wenn keine dieser Methoden angewandt werden kann, ist auf die in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii a. E. vorgesehene allgemeine Regel zurückzugreifen, nach der die Kosten und der Gewinn "auf jeder angemessenen Grundlage" zu ermitteln sind. Jede dieser drei Methoden der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts muß ausserdem so angewandt werden, daß die Berechnung angemessen bleibt. Die Gemeinschaftsorgane dürfen deshalb keine rechnerischen Daten heranziehen, die nicht zuverlässig sind.

Im übrigen räumt diese Bestimmung den Organen bei der Bewertung der rechnerischen Daten, die ihnen für die rechnerische Ermittlung des Normalwerts vorgelegt werden, ein weites Ermessen ein. Die Überprüfung durch das Gericht ist deshalb darauf zu beschränken, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten wurden, ob der Sachverhalt, der der gerügten Bewertung zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt worden ist, und ob keine offensichtlich fehlerhafte Würdigung des Sachverhalts und kein Ermessensmißbrauch vorliegen.

Der Gemeinschaftsrichter darf dabei nicht in die den Gemeinschaftsbehörden vorbehaltene Beurteilung eingreifen, sondern hat sich lediglich zu vergewissern, ob die Gemeinschaftsorgane alle relevanten Umstände berücksichtigt und den Akteninhalt so sorgfältig geprüft haben, daß angenommen werden kann, daß der Normalwert auf angemessene Weise bestimmt worden ist.

2 Im Rahmen der Antidumping-Grundverordnung Nr. 2423/88 obliegt es der Kommission als Untersuchungsbehörde, festzustellen, ob das fragliche Erzeugnis Gegenstand eines Dumpings ist und ob sein Inverkehrbringen in der Gemeinschaft einen Schaden bewirkt. Dafür muß sie ermitteln, ob der Preis des Erzeugnisses bei der Ausfuhr nach der Gemeinschaft niedriger ist als der Normalwert eines vergleichbaren Erzeugnisses, und zu diesem Zweck die ihr zur fraglichen Zeit verfügbaren Daten verwerten, ohne einem der Beteiligten die Beweislast aufzubürden.

Dagegen verleiht die Grundverordnung der Kommission keine Untersuchungsbefugnisse, mit denen sie die von einer Beschwerde betroffenen Hersteller oder Exporteure zur Teilnahme an der Untersuchung oder zur Erteilung von Auskünften zwingen könnte. Die Beantwortung des Fragebogens und die anschließende Überprüfung, die die Kommission an Ort und Stelle vornehmen darf, sind deshalb für den Ablauf des Verfahrens von wesentlicher Bedeutung.

Das Risiko, daß die Gemeinschaftsorgane andere Daten als die heranziehen, die sich aus der Antwort auf den Fragebogen ergeben, wohnt somit dem Antidumpingverfahren wesensmässig inne und soll die loyale Kooperation der von der Untersuchung betroffenen Unternehmen fördern.

3 Die Kosten für nach dem Verkauf eines Erzeugnisses anfallende Reparaturen sind ihrer Definition nach Vertriebskosten im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii der Antidumping-Grundverordnung Nr. 2423/88. Diese Kosten sind somit bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts zu berücksichtigen. Dabei kann die buchhalterische Behandlung, die von einer Untersuchung betroffene Unternehmen bei der Erstellung ihrer Jahresbilanz für bestimmte Kostenkategorien wählen, auf die Einstufung dieser Kosten in der Untersuchung keinen Einfluß haben.

Barzahlungsnachlässe berühren ihrem Wesen nach nicht den von dem Kunden zu zahlenden Preis, sondern entsprechen dem Wert, der für die vorzeitige Begleichung des in Rechnung gestellten Preises angesetzt wird. Sie können deshalb nicht vom rechnerisch ermittelten Normalwert abgezogen werden und müssen unter den Vertriebskosten angegeben werden.
Rechtsgebiete:Verordnung (EWG) Nr. 2423/88, Verordnung (EG) Nr. 3283/94, Verordnung (EG) Nr. 5/96, EGV
Vorschriften:Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 Art. 2 Abs. 3 Buchst. d Ziffer ii, Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 Art. 2 Abs. 10 Buchst. b, Verordnung (EG) Nr. 3283/94, Verordnung (EG) Nr. 5/96, EGV Art. 253, EGV Art. 190,
Stichworte:1 Gemeinsame Handelspolitik - Schutz gegen Dumpingpraktiken - Dumpingspanne - Bestimmung des Normalwerts - Rückgriff auf den rechnerisch ermittelten Wert - Einzuhaltende Reihenfolge der verschiedenen Berechnungsmethoden - Verwendung verläßlicher rechnerischer Daten - Ermessen der Organe - Gerichtliche Kontrolle - Grenzen, , (Verordnung des Rates Nr. 2423/88, Artikel 2 Absatz 3 Buchst. b Ziffer ii), , 2 Gemeinsame Handelspolitik - Schutz gegen Dumpingpraktiken - Schädigung - Prüfung durch die Kommission - Beweislast - Untersuchungsbefugnisse - Schranken - Berücksichtigung anderer Daten als der von den Unternehmen mitgeteilten, , (Verordnung Nr. 2423/88, Artikel 7 Absatz 2 Buchst.n a und b), , 3 Gemeinsame Handelspolitik - Schutz gegen Dumpingpraktiken - Dumpingspanne - Bestimmung des Normalwerts - Rechnerisch ermittelter Wert - Vertriebskosten - Begriff - Reparaturkosten der Produkte - Barzahlungsnachlässe - Einbeziehung, , (Verordnung des Rates Nr. 2423/88, Artikel 2 Absatz 3 Buchst.n a und b Ziffer ii),

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