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JuraForum.deUrteileEUGUrteil vom 12.10.1999, Aktenzeichen: T-216/96 



EUG – Aktenzeichen: T-216/96

Urteil vom 12.10.1999


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Die Personen, die Zuschüsse des EAGFL beantragen und erhalten, müssen dafür Sorge tragen, daß sie der Kommission zuverlässige Angaben an die Hand geben, die diese nicht irreführen können; andernfalls könnte das Kontroll- und Beweissystem, das zur Nachprüfung der Erfuellung der Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses eingeführt worden ist, nicht ordnungsgemäß funktionieren. Ohne zuverlässige Angaben könnte es nämlich zu einer Zuschußgewährung für Vorhaben kommen, die die Voraussetzungen hierfür nicht erfuellen. Daher ist die Informations- und Loyalitätspflicht, die den Personen obliegt, die Zuschüsse beantragen und erhalten, dem System der Beteiligung durch den EAGFL inhärent und für sein einwandfreies Funktionieren grundlegend.

2 Weicht der Wortlaut einer Bestimmung von deren Überschrift ab, sind beide so auszulegen, daß alle verwendeten Worte einen Sinn ergeben.

3 Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4253/88 zur Durchführung der Verordnung Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits ist dahin auszulegen, daß er es der Kommission ermöglicht, einen EAGFL-Zuschuß im Fall von Unregelmässigkeiten zu streichen, und zwar insbesondere dann, wenn eine erhebliche Veränderung der Art oder der Durchführungsbedingungen der Aktion vorliegt und diese Veränderung der Kommission nicht zur vorherigen Zustimmung unterbreitet wurde.

4 Ein Verstoß gegen die Verpflichtungen, deren Einhaltung für das ordnungsgemässe Funktionieren eines Gemeinschaftssystems von grundlegender Bedeutung ist, kann mit dem Verlust eines durch die Gemeinschaftsregelung verliehenen Anspruchs, etwa eines Beihilfeanspruchs, geahndet werden.

Es stellt eine schwerwiegende Verletzung wesentlicher Pflichten, die die Streichung eines nach der Verordnung Nr. 355/77 über eine gemeinsame Maßnahme zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse gewährten EAGFL-Zuschusses rechtfertigt, dar, wenn der Zuschussempfänger seine Pflicht, mit den Arbeiten nicht vor Eingang des Zuschussantrags bei der Kommission zu beginnen, verletzt hat, wenn er die Kommission nicht informiert hat und wenn er in Beantwortung eines Auskunftsverlangens der Kommission eine mit dem Original nicht übereinstimmende Kopie eines Kaufvertrags über eine im bezuschussten Vorhaben genannte Maschine eingereicht hat.
Rechtsgebiete:Verordnung (EWG) Nr. 355/77, Verordnung (EWG) Nr. 4253/88, Verordnung (EWG) Nr. 4256/88, Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95, Entscheidung C(96) 2760
Vorschriften:Verordnung (EWG) Nr. 355/77, Verordnung (EWG) Nr. 4253/88, Verordnung (EWG) Nr. 4256/88, Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95, Entscheidung C(96) 2760,
Stichworte:1 Wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt - Strukturinterventionen - Gemeinschaftsfinanzierung zugunsten nationaler Aktionen - Informations- und Loyalitätspflicht der Personen, die einen Zuschuß des EAGFL beantragen und erhalten, , 2 Gemeinschaftsrecht - Auslegung - Handlungen der Organe - Abweichung zwischen dem Wortlaut und der Überschrift einer Bestimmung - Kriterium der Sinnhaftigkeit der verwendeten Worte, , 3 Wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt - Strukturinterventionen - Gemeinschaftsfinanzierung - Streichung eines EAGFL-Zuschusses wegen Unregelmässigkeiten - Zulässigkeit, , (Verordnung Nr. 4253/88 des Rates, Artikel 24 Absatz 2), , 4 Landwirtschaft - Gemeinsame Agrarpolitik - Strukturreform - Gemeinsame Aktionen - Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse - Streichung eines EAGFL-Zuschusses im Fall der Verletzung wesentlicher Pflichten, , (Verordnung Nr. 355/77 des Rates),

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