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JuraForum.deUrteileEUGUrteil vom 12.09.2002, Aktenzeichen: T-89/00 



EUG – Aktenzeichen: T-89/00

Urteil vom 12.09.2002


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Erklärt der Gemeinschaftsrichter eine Handlung eines Organs für nichtig, so hat dieses gemäß Artikel 233 EG die sich aus dem Urteil ergebenden Maßnahmen zu ergreifen. Das Organ hat insoweit, um dem Urteil nachzukommen und es vollständig durchzuführen, nicht nur den Tenor des Urteils zu beachten, sondern auch die Begründung, die zu dem Tenor geführt hat und die dessen notwendige Stütze in dem Sinne darstellt, dass sie unerlässlich ist, um die genaue Bedeutung dessen, was im Tenor entschieden worden ist, zu bestimmen. Es ist nämlich diese Begründung, aus der sich zum einen ergibt, welche Vorschrift genau als rechtswidrig angesehen wird, und die zum anderen die genauen Gründe für die im Tenor festgestellte Rechtswidrigkeit erkennen lässt, die von dem betreffenden Organ bei der Ersetzung der für nichtig erklärten Handlung zu beachten sind.

( vgl. Randnr. 32 )

2. Ein Unternehmen, das Erzeugnisse in die Gemeinschaft eingeführt hat, auf die ein Antidumpingzoll erhoben wurde, hat ein Interesse an der Nichtigerklärung einer Verordnung des Rates zur Einstellung des Antidumpingverfahrens und zur Aufhebung des genannten Zolles, da die angefochtene Verordnung eine implizite Ablehnung des Antrags des Unternehmens auf eine weitergehende Rückwirkung dieser Verordnung als tatsächlich vorgesehen enthält. Die Tatsache, dass die angefochtene Verordnung die Klägerin insgesamt begünstigt, verringert in keiner Weise dieses Interesse an der Nichtigerklärung des für sie ungünstigen Teils der Verordnung, nämlich der Vorschrift über das Inkrafttreten der Aufhebung der Zölle, soweit sie sie betrifft.

( vgl. Randnrn. 34-35 )

3. Auch wenn die Untersuchungen gleichzeitig über gleichartige Erzeugnisse mit Ursprung in zwei Gruppen von Drittländern betreffend den gleichen Untersuchungszeitraum durchgeführt wurden und zu vergleichbaren Ergebnissen hinsichtlich des Dumpings, der Schädigung und des Gemeinschaftsinteresses gelangten, kann eine Verletzung des in Artikel 9 Absatz 5 der Antidumpinggrundverordnung Nr. 384/96 ausdrücklich erwähnten Grundsatzes der Gleichbehandlung nicht darin gesehen werden, dass auf die Einfuhren aus einer dieser Gruppen, nicht aber auf die aus der anderen ein Antidumpingzoll erhoben wurde, wenn dieser Unterschied darin begründet liegt, dass es in einem Fall um einen endgültigen Zoll ging, der Gegenstand eines Überprüfungsverfahrens war und dessen Erhebung sich nach Artikel 11 Absatz 2 dieser Grundverordnung richtet, während es sich im anderen Fall um einen vorläufigen Zoll handelte, dessen Erhebung nach Artikel 5 der genannten Grundverordnung erst bei Einführung eines endgültigen Zolles endgültig werden konnte, der aber in Ermangelung einer entsprechenden positiven Entscheidung im Rat innerhalb der vorgesehenen Frist nicht eingeführt wurde. Eine solche unterschiedliche Behandlung hat nämlich eine Rechtsgrundlage in der Grundverordnung, und der Rat ist nicht nach Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung dazu verpflichtet, von der Anwendung des Artikels 11 Absatz 2 der Grundverordnung abzusehen.

( vgl. Randnrn. 56-58 )
Rechtsgebiete:Verordnung (EG) Nr. 384/96, Verordnung (EG) Nr. 173/2000
Vorschriften:Verordnung (EG) Nr. 384/96 Art. 11 Abs. 2, Verordnung (EG) Nr. 173/2000 Art. 3 Abs. 2,
Stichworte:1. Nichtigkeitsklage - Nichtigkeitsurteil - Wirkungen - Verpflichtung zum Erlass von Durchführungsmaßnahmen - Umfang - Berücksichtigung sowohl der Begründung als auch des Tenors des Urteils, , (Artikel 233 EG), , 2. Nichtigkeitsklage - Rechtsschutzinteresse - Importeur, der sich dagegen wendet, dass die Rückwirkung einer Verordnung zur Einstellung eines Antidumpingverfahrens und zur Aufhebung des Antidumpingzolls beschränkt ist, , (Artikel 230 Absatz 4 EG), , 3. Gemeinsame Handelspolitik - Schutz gegen Dumpingpraktiken - Grundsatz der Gleichbehandlung im Hinblick auf Einfuhren aus verschiedenen Ländern - Tragweite, , (Verordnung Nr. 384/96 des Rates, Artikel 5, 9 Absatz 5 und 11 Absatz 2),

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