JuraForum.de > Urteile > EUG > Urteil vom 12.07.2001, Aktenzeichen: T-3/99
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Nach Artikel 44 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts hat der Kläger den Streitgegenstand zu bestimmen und seine Anträge in der Klageschrift zu stellen. Zwar lässt Artikel 48 § 2 der Verfahrensordnung unter bestimmten Umständen das Vorbringen neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens zu, er darf aber auf keinen Fall so ausgelegt werden, dass er dem Kläger die Möglichkeit einräumt, den Gemeinschaftsrichter mit neuen Anträgen zu befassen und damit den Streitgegenstand selbst zu ändern. ( vgl. Randnr. 28 ) 2. Die Haftung der Gemeinschaft im Rahmen des Artikels 215 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 288 Absatz 2 EG) ist an mehrere Voraussetzungen geknüpft: Die den Gemeinschaftsorganen vorgeworfene Handlung muss rechtswidrig sein, es muss ein tatsächlicher Schaden eingetreten sein, und zwischen dieser Handlung und dem behaupteten Schaden muss ein ursächlicher Zusammenhang bestehen. ( vgl. Randnr. 30 ) 3. Das WTO-Übereinkommen und seine Anhänge gehören wegen ihrer Natur und ihrer Systematik grundsätzlich nicht zu den Vorschriften, an denen der Gerichtshof die Rechtmäßigkeit der Handlungen der Gemeinschaftsorgane misst. Diese Vorschriften begründen für den Einzelnen keine Rechte, auf die er sich nach dem Gemeinschaftsrecht vor den Gerichten unmittelbar berufen könnte. ( vgl. Randnr. 43 ) 4. Ein Urteil des Gemeinschaftsrichters, das nur einen Rechtszustand bestätigt, der dem Kläger bei Klageerhebung grundsätzlich bekannt war, kann nicht als neuer Grund angesehen werden, der das Vorbringen eines neuen Klagegrundes rechtfertigen könnte. ( vgl. Randnr. 49 ) 5. Artikel 234 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 307 Absatz 1 EG) bezweckt, gemäß den Grundsätzen des Völkerrechts klarzustellen, dass die Anwendung des Vertrages nicht die Pflicht des betreffenden Mitgliedstaats berührt, die Rechte von Drittländern aus einer älteren Übereinkunft zu wahren und seine entsprechenden Verpflichtungen zu erfuellen. Eine Bestimmung des Gemeinschaftsrechts hat demnach gegenüber einer völkerrechtlichen Übereinkunft nur dann zurückzutreten, wenn diese zum einen vor dem Inkrafttreten des Vertrages geschlossen wurde und wenn zum anderen das fragliche Drittland daraus Rechte herleiten kann, deren Beachtung es von dem betreffenden Mitgliedstaat verlangen kann. ( vgl. Randnrn. 70-71 ) |
| Rechtsgebiete: | Verordnung (EWG) Nr. 404/93, EG-Vertrag |
| Vorschriften: | Verordnung (EWG) Nr. 404/93, EG-Vertrag Art. 234 Abs. 1 (jetzt Art. 307 Abs. 1 EG), |
| Stichworte: | 1. Verfahren - Klageschrift - Streitgegenstand - Angabe - Änderung im Laufe des Verfahrens - Verbot, , (Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 44 § 1 und 48 § 2), , 2. Außervertragliche Haftung - Voraussetzungen - Rechtswidrigkeit - Schaden - Kausalzusammenhang, , (EG-Vertrag, Artikel 215 Absatz 2 [jetzt Artikel 288 Absatz 2 EG]), , 3. Völkerrechtliche Verträge - Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation - GATT 1994 - Keine unmittelbare Wirkung - Keine Möglichkeit der Berufung auf die WTO-Übereinkünfte, um die Rechtmäßigkeit einer Gemeinschaftshandlung zu bestreiten, , (Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen 1994), , 4. Verfahren - Vorbringen neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens - Voraussetzungen - Neuer Grund - Begriff, , (Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 48 § 2), , 5. Völkerrechtliche Verträge - Verträge der Mitgliedstaaten - Vor dem EG-Vertrag geschlossene Verträge - Artikel 234 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 307 EG) - Gegenstand - Bedeutung, , (EG-Vertrag, Artikel 234 Absatz 1 [nach Änderung jetzt Artikel 307 Absatz 1 EG]), |
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