JuraForum.de > Urteile > EUG > Urteil vom 12.07.2001, Aktenzeichen: T-12/99
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Bei der Prüfung, wann ein Unternehmen betroffen ist, weil es mit einem anderen Unternehmen im Wettbewerb steht, ist zum einen zu beachten, dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen im Rahmen von Artikel 33 Absatz 2 EGKS-Vertrag weniger streng sind als im Rahmen von Artikel 173 Absatz 2 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 Absatz 2 EG). Außerdem sind die Bestimmungen des EGKS-Vertrags über das Klagerecht weit auszulegen, damit der Rechtsschutz des Einzelnen gewährleistet ist. Zum anderen untersagt, was speziell die Regelungen des EGKS-Vertrags über die staatlichen Beihilfen angeht, Artikel 4 Buchstabe c alle Beihilfen ohne jede Einschränkung, so dass nicht zu ermittelt werden braucht, ob eine Beihilfe tatsächlich die Wettbewerbsbedingungen beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen droht, um sie für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt zu erklären. Dieses Verbot setzt nicht voraus, dass die Beihilfen durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen. Außerdem enthält Artikel 4 Buchstabe c EGKS-Vertrag keinen Grundsatz der Spürbarkeit, dem zufolge Beihilfen, die zu einer geringfügigen Wettbewerbsverzerrung führten, nicht unter das angeordnete Verbot fielen. Darüber hinaus findet sich auch in der Entscheidung Nr. 3632/93 über die Gemeinschaftsregelung für staatliche Beihilfen zugunsten des Steinkohlenbergbaus kein Grundsatz der Spürbarkeit, wie er für die Regelung über staatliche Beihilfen, die unter den EG-Vertrag fallen, aufgestellt worden ist. Die Zulässigkeit einer gemäß Artikel 33 Absatz 2 EGKS-Vertrag von einem Kohleunternehmen der Gemeinschaft erhobenen Klage, mit der ein Verstoß gegen Artikel 4 Buchstabe c EGKS-Vertrag gerügt wird und die sich gegen eine Entscheidung der Kommission richtet, mit der eine staatliche Beihilfe zugunsten eines anderen Kohleunternehmens der Gemeinschaft genehmigt wird, hängt folglich nicht von dem Nachweis ab, dass beide aktuell oder potentiell miteinander im Wettbewerb stehen. Angesichts dieser Besonderheiten der EGKS-Regelung genügt es vielmehr, einen Sachverhalt darzulegen, der den Schluss erlaubt, dass ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den betreffenden Unternehmen im Bereich des Möglichen liegt. ( vgl. Randnrn. 53-56 ) 2. Keine Bestimmung der Entscheidung Nr. 3632/93 über die Gemeinschaftsregelung für staatliche Beihilfen zugunsten des Steinkohlenbergbaus verbietet der Kommission die Überprüfung der Vereinbarkeit eines Beihilfevorhabens mit dem Gemeinsamen Markt allein deswegen, weil der Mitgliedstaat, der das Beihilfevorhaben mitgeteilt hat, die Beihilfe bereits ausgezahlt hat, ohne die vorherige Genehmigung der Kommission abzuwarten. Da Artikel 9 Absatz 5 dieser Entscheidung die Rückzahlung einer im Voraus ausgezahlten Beihilfe ausdrücklich davon abhängig macht, dass die Kommission eine ablehnende Entscheidung erlassen hat, geht er im Gegenteil offenkundig davon aus, dass die Kommission in einem solchen Fall auch eine Genehmigung erteilen kann. Schließlich weisen ganz allgemein die materiellen und formellen Bestimmungen der betreffenden Entscheidung gegenüber der Regelung der Artikel 92 und 93 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 EG und 88 EG) keine grundsätzlichen Unterschiede auf, so dass es nicht gerechtfertigt wäre, die Bestimmungen der Entscheidung im Verhältnis zu Artikel 4 Buchstabe c EGKS-Vertrag restriktiver auszulegen als die des Artikels 92 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag im Verhältnis zu Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag. Allerdings ist die Kommission gemäß Artikel 92 EG-Vertrag verpflichtet, eine bereits ausgezahlte Beihilfe nachträglich zu prüfen. ( vgl. Randnr. 68 ) 3. Keine Bestimmung der Entscheidung Nr. 3632/93 über die Gemeinschaftsregelung für staatliche Beihilfen zugunsten des Steinkohlenbergbaus sieht ausdrücklich vor, dass Betriebsbeihilfen allein den Unternehmen gewährt werden dürften, die ernsthafte Chancen haben, in dem Sinne langfristig wirtschaftlich zu arbeiten, dass sie in der Lage sind, sich dem Wettbewerb auf dem Weltmarkt aus eigener Kraft zu stellen. Nach den einschlägigen Vorschriften dieser Entscheidung ist es nicht erforderlich, dass das Unternehmen, das eine Beihilfe erhält, nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums die Wirtschaftlichkeit erreicht hat. Sie verlangen nur, dass die Wirtschaftlichkeit verbessert wird. Diese dehnbare Formulierung ist mit dem strukturellen Mangel an Wettbewerbsfähigkeit des gemeinschaftlichen Steinkohlenbergbaus zu erklären, der darauf beruht, dass der überwiegende Teil der in diesem Sektor tätigen Unternehmen gegenüber Einfuhren aus Drittländern weiterhin nicht wettbewerbsfähig ist. Daraus folgt zwangsläufig, dass unter der Verbesserung der Wirtschaftlichkeit eines bestimmten Unternehmens lediglich die Verringerung des Grades seiner mangelnden Rentabilität und Wettbewerbsfähigkeit zu verstehen ist. ( vgl. Randnr. 81 ) 4. Betriebsbeihilfen sind nach Artikel 3 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 3632/93 über die Gemeinschaftsregelung für staatliche Beihilfen zugunsten des Steinkohlenbergbaus dazu bestimmt, den Unterschied zwischen den Produktionskosten und dem Verkaufspreis auf dem Weltmarkt auszugleichen. Gemäß Artikel 3 Absatz 2 dieser Entscheidung können solche Beihilfen nur genehmigt werden, wenn die begünstigten Unternehmen zumindest tendenziell eine Senkung ihrer Produktionskosten erreichen. In diesem Zusammenhang bestimmt Artikel 2 Absatz 1 erster Gedankenstrich der betreffenden Entscheidung als eines der zu verwirklichenden Ziele, einen Abbau der Beihilfen zu erreichen, und zwar in Anbetracht der Weltmarktpreise für Kohle. Insoweit ist die wirtschaftliche Realität, nämlich die strukturelle Unrentabilität des gemeinschaftlichen Steinkohlenbergbaus, aufgrund deren die Entscheidung erlassen worden ist, bei der Auslegung von Artikel 2 Absatz 1 der Enscheidung zu berücksichtigen. Da weder die Gemeinschaftsorgane noch die Mitgliedstaaten, noch die betroffenen Unternehmen einen wesentlichen Einfluss auf den Weltmarktpreis haben, kann der Kommission nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie der Verringerung der Produktionskosten ausschlaggebende Bedeutung für den Abbau der Beihilfen für den Kohlesektor beigemessen hat. Denn jede Verringerung der Produktionskosten hat zwangsläufig zur Folge, dass das Volumen der Beihilfen kleiner ist, als wenn die Verringerung nicht eingetreten wäre, und zwar unabhängig von der Entwicklung des Weltmarktpreises. ( vgl. Randnrn. 117, 119-121 ) 5. Wenn sich eine vor dem Gericht angefochtene Entscheidung der Kommission auf die Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Tatsachen oder Umstände stützt, hat sich das Gericht bei der Ausübung seiner Kontrolle gemäß Artikel 33 Absätze 1 und 2 EGKS-Vertrag auf die Prüfung zu beschränken, ob das Organ, das diese Entscheidung erlassen hat, Bestimmungen des EGKS-Vertrags oder einer bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm offensichtlich verkannt hat; dabei setzt der Begriff offensichtlich" in Artikel 33 einen Verstoß gegen die gesetzlichen Bestimmungen voraus, der so schwer wiegt, dass er erkennbar auf eine Beurteilung der der Entscheidung zugrunde gelegten Lage zurückzuführen ist, die, an den Bestimmungen des EGKS-Vertrags gemessen, offensichtlich irrig ist. ( vgl. Randnr. 159 ) 6. Betriebsbeihilfen und die Beihilfen für die Rücknahme der Fördertätigkeit sind gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 3632/93 über die Gemeinschaftsregelung für staatliche Beihilfen zugunsten des Steinkohlenbergbaus dazu bestimmt, den Unterschied zwischen den Produktionskosten und dem angesichts der Weltmarktbedingungen frei vereinbarten Verkaufspreis der Vertragsparteien auszugleichen. Demnach hat jede finanzielle Maßnahme, die sich - indem sie die Kosten verringert oder die Erlöse steigert - dahin auswirkt, dass die mitgeteilte Beihilfe diese Differenz übersteigt, zur Folge, dass der überschießende Beihilfeanteil nicht mehr von dieser Grundnorm gedeckt ist und daher nicht nach der betreffenden Entscheidung als Betriebsbeihilfe oder Beihilfe für die Rücknahme der Fördertätigkeit genehmigt werden kann. Eine solche, nicht von der Entscheidung gedeckte Beihilfe fällt deshalb grundsätzlich unter das absolute Verbot des Artikels 4 Buchstabe c EGKS-Vertrag. Die Einhaltung der Grundnorm wird durch zwei Kontrollen sichergestellt. Zum einen sieht Artikel 9 Absätze 1, 4 und 6 der Entscheidung Nr. 3632/93 ein System der vorherigen Kontrolle der beabsichtigten finanziellen Maßnahmen vor. Mit diesem System soll die Einhaltung von Artikel 3 Absatz 1 erster Gedankenstrich der betreffenden Entscheidung garantiert werden, dem zufolge die notifizierte Beihilfe je Tonne für kein Unternehmen oder für keine Produktionsstätte den Unterschied zwischen den Produktionskosten und den voraussichtlichen Erlösen des folgenden Geschäftsjahres übersteigen darf. Zum anderen sieht Artikel 9 Absatz 2 der Entscheidung ein System der nachträglichen Kontrolle der Höhe der tatsächlich gezahlten Beihilfen vor; danach sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, bis spätestens 30. September jedes Jahres die Höhe der im vorausgegangenen Geschäftsjahr tatsächlich gezahlten Beihilfen mitzuteilen und über eine etwaige Berichtigung früher notifizierter Beträge zu berichten. Mit diesem System soll die Einhaltung von Artikel 3 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Entscheidung gewährleistet werden, dem zufolge die tatsächlich gezahlte Beihilfe alljährlich auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten und Erlöse bis zum Ende des Geschäftsjahres abgerechnet wird, das auf dasjenige folgt, in dem die Beihilfe gewährt worden ist. Die Kommission ist verpflichtet, bei der Ausübung der vorherigen Kontrolle, mit der die Einhaltung der oben angeführten Grundnorm sichergestellt werden soll, alle Gesichtspunkte zu berücksichtigen, von denen sie Kenntnis hat, soweit sie aller Wahrscheinlichkeit nach unmittelbaren Einfluss auf die Produktionskosten und/oder Erlöse im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Entscheidung Nr. 3632/93 haben und damit zu einer offensichtlich regelwidrigen staatlichen Beihilfe in bestimmter und nicht vernachlässigbarer Höhe führen; andernfalls überschritte die Kommission ihren weiten Beurteilungsspielraum. Zwar ist die Kommission auch verpflichtet, allen ernsthaften Informationen nachzugehen, durch die sie von der möglichen Existenz einer solchen Beihilfe erfährt. Im Verfahren nach den Artikeln 8 und 9 der betreffenden Entscheidung braucht sie jedoch eine solche Information nur zu überprüfen, soweit sie damit nicht Gefahr läuft, wegen der Komplexität und Länge der Überprüfung die Funktionsfähigkeit des Systems der Notifizierung jährlicher Beihilfen, die zu einem mehrjährigen Plan gehören, einschließlich der nachfolgenden Genehmigungen oder Ablehnungsentscheidungen zu beeinträchtigen. Staatliche Beihilfen, die dem Steinkohlenbergbau außerhalb des von der Entscheidung Nr. 3632/93 gezogenen Rahmens gewährt werden, fallen mangels einer Genehmigung durch eine unmittelbar auf Artikel 95 Absatz 1 EGKS-Vertrag gestützte Entscheidung der Kommission weiterhin ausschließlich unter Artikel 4 Buchstabe c EGKS-Vertrag. Die Kommission, die gemäß Artikel 8 und Artikel 14 Absatz 1 EGKS-Vertrag für die Erreichung der Zwecke des EGKS-Vertrags zu sorgen und die ihr übertragenen Aufgaben zu erfuellen hat, ergreift die erforderlichen Maßnahmen in Bezug auf solche unter Verstoß gegen Artikel 4 Buchstabe c EGKS-Vertrag gezahlte Beihilfen. Sie kann insbesondere gemäß Artikel 88 EGKS-Vertrag eine Entscheidung erlassen, mit der die Vertragsverletzung eines Staates festgestellt wird; unterlässt sie dies, kann hiergegen nach Artikel 35 EGKS-Vertrag Untätigkeitsklage erhoben werden. Wenn nähere Bestimmungen fehlen, ist im Übrigen das absolute Verbot des Artikels 4 Buchstabe c EGKS-Vertrag selbständig anwendbar. Außerdem kann diese Vorschrift unmittelbare Wirkung entfalten. Solange die Kommission noch keine Entscheidung über solche nach Artikel 4 Buchstabe c untersagte Maßnahmen erlassen hat, kann folglich derjenige, der sich von diesen Maßnahmen geschädigt fühlt, die nationalen Gerichte anrufen. Die Befugnis des Bürgers, die ihm vom Gemeinschaftsrecht verliehenen Rechte vor den nationalen Gerichten geltend zu machen, die einstweilige Maßnahmen treffen und gegebenenfalls Fragen zur Vorabentscheidung vorlegen können, stellt geradezu das Wesen des gemeinschaftlichen Rechtsschutzsystems dar. ( vgl. Randnrn. 160-163, 167 ) 7. Nach Artikel 15 Absatz 1 EGKS-Vertrag sind die Entscheidungen der Kommission mit Gründen zu versehen. Die Begründung muss die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen und so ihre Rechte wahrnehmen können und der Gemeinschaftsrichter seine Kontrolle ausüben kann. In der Begründung brauchen jedoch nicht alle tatsächlich und rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Begründung nicht nur im Hinblick auf den Wortlaut des Rechtsakts zu beurteilen ist, sondern auch auf dessen Kontext und sämtliche Rechtsvorschriften, die für das betreffende Gebiet gelten. Kommt die Kommission zu dem Ergebnis, dass die von einem Beschwerdeführer behauptete Beihilfe nicht vorliegt oder dass sie mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, so ist sie nach der Rechtsprechung zum EG-Vertrag außerdem gehalten, dem Beschwerdeführer in der Begründung der betreffenden Entscheidung darzulegen, weshalb die von ihm angeführten Gesichtspunkte nicht durchgreifen. Dabei braucht sie nur Rügen zu beantworten, die für die Bewertung der geplanten Beihilfe wesentlich sind; sie ist nicht verpflichtet, zu Gesichtspunkten Stellung zu nehmen, die offensichtlich neben der Sache liegen oder keine oder eindeutig untergeordnete Bedeutung haben. Zwar enthält weder der EGKS-Vertrag noch die Entscheidung Nr. 3632/93 über die Gemeinschaftsregelung für staatliche Beihilfen zugunsten des Steinkohlenbergbaus eine Bestimmung, die mit Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 Absatz 2 EG), der die Kommission verpflichtet, den Beteiligten eine Frist zur Äußerung zu setzen, vergleichbar wäre, zu dem die zitierte Rechtsprechung entwickelt wurde. Die Rechtsprechung hat jedoch das Recht des Beschwerdeführers, einen ausdrücklichen Bescheid auf seine Beschwerde zu erhalten, nicht als Recht eines Beteiligten, sondern als Recht eines unmittelbar und individuell von der Entscheidung, mit der der Beschwerde der Erfolg versagt wurde, Betroffenen begründet. Wenn der Kläger im Sinne von Artikel 33 Absatz 2 EGKS-Vertrag betroffen ist, ist diese Rechtsprechung grundsätzlich entsprechend anwendbar. Schließlich enthält die Rüge einer fehlenden oder unzureichenden Begründung den Vorwurf einer Verletzung wesentlicher Formvorschriften und stellt einen Gesichtspunkt dar, den der Gemeinschaftsrichter von Amts wegen prüfen muss. ( vgl. Randnrn. 196-199 ) |
| Stichworte: | 1. Nichtigkeitsklage - Klage eines Unternehmens gegen eine EGKS-Einzelentscheidung, die nicht an es gerichtet ist - Entscheidung, durch die eine Beihilfe zugunsten eines Wettbewerbers genehmigt wird - Wettbewerbsverhältnis - Begriff - Kriterien, , (EGKS-Vertrag, Artikel 4 Buchst. c und 33 Absatz 2, allgemeine Entscheidung Nr. 3632/93), , 2. EGKS - Beihilfen für den Steinkohlenbergbau - Genehmigung durch die Kommission - Genehmigung nach der Auszahlung der Beihilfe - Zulässigkeit, , (EGKS-Vertrag, Artikel 4 Buchst. c, allgemeine Entscheidung Nr. 3632/93, Artikel 9 Absatz 5), , 3. EGKS - Beihilfen für den Steinkohlenbergbau - Verbot - Genehmigung durch die Kommission - Voraussetzungen - Verbesserung der Wirtschaftlichkeit, , (EGKS-Vertrag, Artikel 4 Buchst. c, allgemeine Entscheidung Nr. 3632/93, Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 3), , 4. EGKS - Beihilfen für den Steinkohlenbergbau - Verbot - Genehmigung durch die Kommission - Voraussetzungen - Abbau der Beihilfen, , (EGKS-Vertrag, Artikel 4 Buchst. c, allgemeine Entscheidung Nr. 3632/93, Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 3 Absätze 1 und 2), , 5. Nichtigkeitsklage - Klage nach Artikel 33 Absatz 1 EGKS-Vertrag - Gründe - Offensichtliche Verkennung der Bestimmungen des Vertrages oder irgendeiner bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm durch die Kommission - Begriff - Grenzen der Beurteilungsbefugnis des Richters, , (EGKS-Vertrag, Artikel 33 Absatz 1), , 6. EGKS - Beihilfen für den Steinkohlenbergbau - Betriebsbeihilfen und Beihilfen für die Rücknahme der Fördertätigkeit - Verbot - Genehmigung durch die Kommission - Voraussetzungen - Ausgleich des Unterschieds zwischen den Produktionskosten und dem Verkaufspreis auf dem Weltmarkt - Vorherige und nachträgliche Kontrolle durch die Kommission - Umfang der Kontrolle, , (EGKS-Vertrag, Artikel 4 Buchst. c, 35 und 88, allgemeine Entscheidung Nr. 3632/93, Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 9 Absätze 1, 2, 4 und 6), , 7. Handlungen der Organe - Begründungspflicht - Umfang - EGKS-Entscheidung, , (EGKS-Vertrag, Artikel 15 Absatz 1 und 33 Absatz 2), |
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