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JuraForum.deUrteileEUGUrteil vom 12.07.2001, Aktenzeichen: T-120/99 



EUG – Aktenzeichen: T-120/99

Urteil vom 12.07.2001


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Der Einzelne, der auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung einer Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) klagt, ist im Rahmen einer solchen Klage nicht dadurch an der Erhebung einer Einrede der Rechtswidrigkeit gehindert, dass die Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke diese Einrede nicht ausdrücklich als inzidenten Rechtsbehelf erwähnt, von dem er vor dem Gericht Gebrauch machen kann. Dieses Recht fließt aus dem in Artikel 241 EG aufgestellten allgemeinen Grundsatz.

( vgl. Randnr. 21 )

2. Die Verordnung Nr. 1 des Rates zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft ist nur ein Rechtsakt des abgeleiteten Rechts, dessen Rechtsgrundlage Artikel 217 EG-Vertrag (jetzt Artikel 290 EG) ist. Die Ansicht, dass in dieser Verordnung ein gemeinschaftsrechtlicher Grundsatz der Gleichheit der Sprachen zum Ausdruck komme, von dem auch durch eine spätere Verordnung des Rates nicht abgewichen werden dürfe, verkennt die Natur dieser Verordnung als die eines Rechtsakts des abgeleiteten Rechts. Überdies haben die Mitgliedstaaten im EG-Vertrag keine Sprachenregelung für die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft getroffen; vielmehr überlässt es Artikel 217 EG-Vertrag dem Rat, die Regelung der Sprachenfrage für die Organe einstimmig zu treffen und zu ändern und unterschiedliche Sprachenregelungen festzulegen. Dieser Artikel sieht nicht vor, dass die einmal vom Rat getroffene Sprachenregelung später nicht mehr geändert werden könnte. Folglich kann die mit der Verordnung Nr. 1 getroffene Sprachenregelung nicht einem Grundsatz des Gemeinschaftsrechts gleichgestellt werden.

( vgl. Randnr. 58 )

3. Die dem Anmelder einer Gemeinschaftsmarke durch Artikel 115 Absatz 3 der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke und Artikel 1 Regel 1 Absatz 1 Buchstabe j der Verordnung Nr. 2868/95 zur Durchführung der Verordnung Nr. 40/94 auferlegte Verpflichtung, eine zweite Sprache, die eine Sprache des Amtes ist, anzugeben, mit deren Benutzung als möglicher Verfahrenssprache er in Widerspruchs-, Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren einverstanden ist", verstößt nicht gegen das Diskriminierungsverbot.

Der Anmelder erklärt sich durch die Angabe einer zweiten Sprache, wie sich aus dem Wortlaut von Artikel 115 Absatz 3 der Verordnung Nr. 40/94 selbst ergibt, nur insoweit mit der möglichen Benutzung dieser Sprache als Verfahrenssprache einverstanden, als es um Widerspruchs-, Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren geht. Demgemäß ist die Sprache, in der die Anmeldung eingereicht worden ist, so lange Verfahrenssprache, wie der Anmelder in Verfahren vor dem Amt der einzige Beteiligte ist. In diesen Verfahren kann also eine unterschiedliche Behandlung bei der Sprache nicht auf die Verordnung Nr. 40/94 selbst zurückzuführen sein, denn diese gewährleistet gerade die Benutzung der Sprache, in der die Anmeldung eingereicht worden ist, als Verfahrenssprache und damit als Sprache, in der die Verfahrenshandlungen mit Entscheidungscharakter abzufassen sind.

Bei der Verfolgung des Zieles, festzulegen, welche Sprache in Ermangelung einer Vereinbarung zwischen Beteiligten, die nicht dieselbe Sprache bevorzugen, Verfahrenssprache sein soll, hat der Rat, auch wenn er die Amtssprachen der Gemeinschaft unterschiedlich behandelt hat, eine sachgerechte und angemessene Wahl getroffen. Zum einen ermöglicht Artikel 115 Absatz 3 der Verordnung Nr. 40/94 es dem Anmelder einer Marke für den Fall, dass die erste von ihm gewählte Sprache von einem anderen Verfahrensbeteiligten nicht gewünscht wird, unter den in der Europäischen Gemeinschaft meistbekannten Sprachen diejenige zu wählen, die die Sprache des Widerspruchs-, Verfalls- oder Nichtigkeitsverfahrens sein soll. Zum anderen ist der Rat, indem er diese Wahl auf die in der Europäischen Gemeinschaft meistbekannten Sprachen beschränkt und damit zu verhindern versucht hat, dass die Verfahrenssprache einem anderen Verfahrensbeteiligten völlig unbekannt ist, innerhalb der Grenzen dessen geblieben, was zur Erreichung des verfolgten Zieles erforderlich ist.

( vgl. Randnrn. 60-61, 63 )
Rechtsgebiete:Verordnung 40/94/EWG
Vorschriften:Verordnung 40/94/EWG Art. 115,
Stichworte:1. Gemeinschaftsmarke - Beschwerdeverfahren - Klage beim Gemeinschaftsrichter - Nichtigkeitsklage - Einrede der Rechtswidrigkeit - Inzidentcharakter - Unzulässigkeit, , (Artikel 241 EG, Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 63 Absatz 2), , 2. Europäische Gemeinschaft - Sprachenregelung - Verordnung Nr. 1, , (EG-Vertrag, Artikel 217 [jetzt Artikel 290 EG], Verordnung Nr. 1 des Rates), , 3. Gemeinschaftsmarke - Sprachen des Amtes - Verpflichtung des Anmelders einer Gemeinschaftsmarke, eine zweite Sprache" als mögliche Verfahrenssprache für Widerspruchs-, Verfalls- und Nichtigkeitsklagen anzugeben - Kein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot, , (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 115 Absatz 3, Verordnung Nr. 2868/95 der Kommission, Artikel 1 Regel 1 Absatz 1 Buchst. j),

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