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JuraForum.deUrteileEUGUrteil vom 12.07.1991, Aktenzeichen: T-23/90 



EUG – Aktenzeichen: T-23/90

Urteil vom 12.07.1991


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die Kommission kann bei der Ausübung der ihr vom EWG-Vertrag und von der Verordnung Nr. 17 auf dem Gebiet des Wettbewerbs übertragenen Kontrolle gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 entscheiden, ob einstweilige Maßnahmen zu treffen sind, wenn sie mit einem entsprechenden Antrag befasst ist. Diese Maßnahmen müssen jedoch vorläufiger Art sein, auf das in der gegebenen Sachlage Notwendige beschränkt bleiben und sich in den Rahmen der Entscheidung einfügen, die endgültig erlassen werden kann.

Die Kommission hält sich in diesem Rahmen, wenn sie einen Lieferanten von Kraftfahrzeugen anweist, innerhalb bestimmter Grenzen bis zum Erlaß einer Entscheidung in der Hauptsache die Durchführung eines Rundschreibens auszusetzen, das bestimmte Anweisungen an seine Vertragshändler enthielt, wenn diese Entscheidung die Frage betrifft, ob das Rundschreiben eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag darstellt.

2. Artikel 3 Nr. 11 der Verordnung Nr. 123/85, dem zufolge die durch diese Verordnung gewährte Freistellung für bestimmte Vertriebsvereinbarungen im Kraftfahrzeugsektor auch dann Anwendung findet, wenn sich der Händler verpflichtet, "Kraftfahrzeuge des Vertragsprogramms oder ihnen entsprechende Waren Endverbrauchern, die einen Vermittler eingeschaltet haben, nur zu verkaufen, wenn der Vermittler vorher schriftlich zum Kauf eines bestimmten Kraftfahrzeugs und bei Abholung durch diesen auch zur Abnahme bevollmächtigt wurde", verfolgt das Ziel, die Möglichkeit des Tätigwerdens eines Vermittlers unter der Voraussetzung zu wahren, daß zwischen dem Händler und dem Endverbraucher eine unmittelbare vertragliche Bindung besteht. Die Möglichkeit, die Entgegennahme von Bestellungen von Fahrzeugen durch einen Vermittler sowie dessen Belieferung mit solchen Fahrzeugen abzulehnen, ist nicht vorgesehen.

Die von der Kommission vertretene Auffassung - sei es in ihrer Bekanntmachung vom 12. Dezember 1984 oder in ihrer Reaktion auf die informelle Übermittlung des Entwurfs eines Rundschreibens eines Herstellers an seine Vertragshändler - enthielt keine Anhaltspunkte für die Annahme, gegenüber einem gewerbsmässigen Vermittler dürfe eine solche Ablehnung erfolgen. Im Erlaß einer einstweiligen Maßnahme, mit der die Kommission dem betreffenden Hersteller aufgab, von der Durchsetzung eines Verbots, Bestellungen eines solchen Vermittlers entgegenzunehmen, in seinem Vertriebsnetz abzusehen, da dies nach ihrer Auffassung gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag verstösst, kann daher kein Verstoß der Kommission gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit gesehen werden.

3. Bei der Entscheidung über einstweilige Maßnahmen aufgrund von Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 braucht die Kommission zur Feststellung einer prima facie vorliegenden Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln nicht dasselbe Maß an Gewißheit zu erreichen, wie es für eine endgültige Entscheidung erforderlich ist.

4. Die Dringlichkeit, die für den Erlaß einstweiliger Maßnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 erforderlich ist, durch die einem Kraftfahrzeughersteller verboten wird, bestimmte Maßnahmen zu treffen, die ein Unternehmen daran hindern sollen, seine Vermittlungstätigkeit im Kraftfahrzeughandel auszuüben, ist gegeben, wenn derartige Maßnahmen die Existenz dieses Vermittlers als solche bedrohen würden, während seine Tätigkeit sich nur geringfügig auf den Betrieb des Vertriebsnetzes des Herstellers auswirken würde, da die einstweiligen Maßnahmen die Tätigkeit des Vermittlers auf ihren früheren Umfang begrenzen.

5. Die Vorschriften, die für die Kostenverteilung anzuwenden sind, sind zum Teil Bestandteil des materiellen Rechts, da sie die Interessen der Prozessparteien unmittelbar berühren. Daher sind die Vorschriften der Verfahrensordnung anzuwenden, die galt, als die mündliche Verhandlung geschlossen wurde und die Beratung begann, und nicht die Vorschriften der Verfahrensordnung, die im - zufälligen - Zeitpunkt der Urteilsverkündung galt.
Rechtsgebiete:EWG-Vertrag, Verordnung Nr. 123/85
Vorschriften:EWG-Vertrag Artikel 85 Absatz 1, Verordnung Nr. 123/85 Art. 3 Nr. 11,
Stichworte:1. Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Abstellung der Zuwiderhandlungen - Erlaß einstweiliger Maßnahmen - Befugnis der Kommission - Voraussetzungen für die Ausübung, , (Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 3 Absatz 1), , 2. Wettbewerb - Kartelle - Verbot - Gruppenfreistellung - Verordnung Nr. 123/85 - Tätigwerden eines Vermittlers zwischen Händler und Endverbraucher - Voraussetzungen - Ausschluß der gewerbsmässigen Vermittler - Prima facie unzulässig, , (Verordnung Nr. 123/85 der Kommission, Artikel 3 Nr. 11, Bekanntmachung der Kommission vom 12. Dezember 1984), , 3. Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Abstellung der Zuwiderhandlungen - Erlaß einstweiliger Maßnahmen - Vorherige Feststellung einer prima facie vorliegenden Zuwiderhandlung, , (Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 3 Absatz 1), , 4. Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Abstellung der Zuwiderhandlungen - Erlaß einstweiliger Maßnahmen - Dringlichkeit - Abwägung sämtlicher betroffener Belange, , (Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 3 Absatz 1), , 5. Verfahren - Kosten - Anwendbare Vorschriften - Zeitlicher Geltungsbereich,

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