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JuraForum.deUrteileEUGUrteil vom 12.07.1990, Aktenzeichen: T-35/89 



EUG – Aktenzeichen: T-35/89

Urteil vom 12.07.1990


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die von einem Prüfungsausschuß für die Abfassung einer schriftlichen Prüfungsarbeit eines allgemeinen Auswahlverfahrens aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen vorgeschriebene Hoechstzahl von Wörtern, deren Nichtbeachtung dazu führt, daß die Manuskripte nicht korrigiert werden, hat den Zweck, den Bewerbern bei der Behandlung des Themas der Prüfung die gleichen Bedingungen zu verschaffen und es den Korrektoren zu ermöglichen, auf vergleichbare Arbeiten in einheitlicher Weise objektive Kriterien anzuwenden.

Unter diesen Umständen stellt die den Korrektoren vom Prüfungsausschuß nach Ablauf der Prüfungen erteilte Weisung, die vorgeschriebene Hoechstzahl von Wörtern um bis zu 50 % anzuheben, eine wesentliche Unregelmässigkeit dar, die sowohl die Entscheidung des Prüfungsausschusses über die Korrektur der Prüfung als auch die Handlungen des späteren Verfahrens fehlerhaft machen kann, deren Aufhebung jedoch nur dann gerechtfertigt ist, wenn die Unregelmässigkeit das Endergebnis des Auswahlverfahrens verfälscht.

Es obliegt dem beklagten Organ, zu beweisen, daß dies nicht der Fall ist. Mangels eines solchen Beweises muß das Gericht, das weder nachprüfen kann, ob der Grundsatz der Gleichbehandlung der Bewerber bei der Korrektur der schriftlichen Prüfung beachtet worden ist, noch, ob die Unregelmässigkeit das Endergebnis des Auswahlverfahrens verfälschen konnte, sowohl die Entscheidung des Prüfungsausschusses über die Korrektur der Prüfung als auch die späteren Handlungen des Verfahrens aufheben.

2. Die Bewerber, die eine schriftliche Prüfung eines Auswahlverfahrens nicht bestanden haben, haben ein berechtigtes Interesse daran, geltend zu machen, daß die Bedingungen des Auswahlverfahrens wesentlich geändert wurden durch die den Korrektoren vom Prüfungsausschuß nach Ablauf der Prüfung erteilte Weisung, die Hoechstzahl der Wörter anzuheben, die für die Abfassung der Prüfungsarbeit vorgeschrieben worden war, um sicherzustellen, daß nur vergleichbare Arbeiten korrigiert werden.
Rechtsgebiete:VerfO
Vorschriften:VerfO Art. 83 § 2, VerfO Art. 93,
Stichworte:1. Beamte - Einstellung - Auswahlverfahren - Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen - Schriftliche Prüfung - Vorgeschriebene Hoechstzahl von Wörtern - Anhebung im Stadium der Korrektur - Wesentliche Unregelmässigkeit - Aufhebung der Korrektur der Prüfungen und der Handlungen des späteren Verfahrens - Voraussetzungen - Verfälschte Ergebnisse des Auswahlverfahrens - Beweislast, , 2. Beamte - Klage - Rechtsschutzinteresse - Klagegrund, der sich auf die wesentliche Änderung der Bedingungen einer Prüfung eines Auswahlverfahrens bezieht - Ausgeschiedene Bewerber - Zulässigkeit, , ( Beamtenstatut, Artikel 91 ),

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