JuraForum.de > Urteile > EUG > Urteil vom 12.07.1990, Aktenzeichen: T-154/89
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Artikel 26 des Statuts kann nicht herangezogen werden, um ausserhalb des besonderen Rahmens der Regelung zur Sicherung der Beamten bei Unfällen und Berufskrankheiten ein kontradiktorisches Verfahren für medizinische Unterlagen zu schaffen, zu denen der Schriftwechsel zwischen dem Beamten und der Verwaltung über eine Entscheidung gehört, mit der die Anerkennung seiner Krankheit als Berufskrankheit abgelehnt worden ist. Ausserdem verpflichtet keine Vorschrift der Regelung das Organ, dem Betroffenen den gesamten Schriftwechsel mit ihm direkt zu übermitteln. Dem Organ kann auch nicht vorgeworfen werden, daß es dem Betroffenen keinen unmittelbaren Zugang zu im Rahmen des Verfahrens der Artikel 17 bis 23 der Regelung verfassten medizinischen Berichten, deren besondere Vertraulichkeit ihm ebenso wie der Anstellungsbehörde entgegengehalten werden kann, durch Aufnahme dieser Unterlagen in seine Personalakte oder in sonstiger Weise verschafft hat. Dieses Verfahren soll vielmehr das ärztliche Berufsgeheimnis schützen und es dadurch mit den Rechten des Beamten in Einklang bringen, daß ihm der Zugang zu den ihn betreffenden medizinischen Unterlagen über die Einschaltung seines Vertrauensarztes ermöglicht wird. Die Unterlagen bezueglich der von der Verwaltung gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Regelung durchgeführten Untersuchung müssen sich nur dann in der Personalakte des Beamten befinden, wenn die in ihnen enthaltenen Feststellungen über den Rahmen des in der Regelung vorgesehenen Verfahrens hinaus auch das Dienstverhältnis des Klägers betreffen können, wenn also die Tatsachen, auf die sie sich beziehen, den Beurteilungen seiner Befähigung, Leistung und Führung zugrunde liegen. Die Regelung selbst sieht keine unmittelbare Übersendung des Untersuchungsberichts der Verwaltung vor. Dieser hat nämlich insofern einen medizinischen Charakter, als er tatsächliche Feststellungen über einen bei der Arbeit aufgetretenen Zwischenfall enthält, die als Grundlage für ein Verfahren auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit im Sinne der Regelung dienen können. Der "vollständige ärztliche Bericht", dessen Übersendung an den Arzt seiner Wahl der Beamte beantragen kann und der den Mitgliedern des in Artikel 23 der Regelung vorgesehenen Ärzteausschusses zu übersenden ist, muß jedoch den Untersuchungsbericht enthalten. 2. Es ist Sache des Ärzteausschusses, über die Notwendigkeit und gegebenenfalls die Dauer einer Anhörung des Betroffenen zu entscheiden, und zwar vor allem im Hinblick darauf, wie vollständig die medizinischen Unterlagen sind, über die er bereits verfügt. In Anbetracht der Art der Arbeiten des Ärzteausschusses, durch die keine streitige Auseinandersetzung entschieden werden soll, ist eine solche Anhörung auch nicht durch den Grundsatz der Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geboten. 3. Die Kontrolle des Gerichts erstreckt sich nicht auf die ärztlichen Beurteilungen des Ärzteausschusses im eigentlichen Sinne, die als endgültig anzusehen sind, wenn sie unter ordnungsgemässen Voraussetzungen erfolgt sind. Die psychische Krankheit eines Beamten auf seine Persönlichkeitsstruktur und nicht auf seine Arbeitsbedingungen oder die Haltung seiner Vorgesetzten zurückzuführen, stellt eine ärztliche Beurteilung dar, die das Gericht nur auf ihre Begründung hin überprüfen kann. Wenn der Ärzteausschuß nicht von einem falschen Verständnis des Begriffs der Berufskrankheit ausgeht und er in seinem Gutachten zwischen den medizinischen Feststellungen und dem Ergebnis einen verständlichen Zusammenhang herstellt, leidet weder das Gutachten noch die Entscheidung des Organs, mit der auf der Grundlage dieses Gutachtens eine Anerkennung der Krankheit des Beamten als Berufskrankheit abgelehnt wird, an einem Begründungsmangel. |
| Rechtsgebiete: | Beamtenstatut |
| Vorschriften: | Beamtenstatut Art. 73, Beamtenstatut Art. 26, |
| Stichworte: | 1. Beamte - Soziale Sicherheit - Versicherung gegen Unfälle und Berufskrankheiten - Ärztliches Gutachten - Nichtkontradiktorisches Verfahren - Unmittelbare Übermittlung ärztlicher Unterlagen - Keine Verpflichtung der Verwaltung, , ( Beamtenstatut, Artikel 26 und 73, Regelung zur Sicherung bei Unfällen und Berufskrankheiten, Artikel 17 bis 23 ), , 2. Beamte - Soziale Sicherheit - Versicherung gegen Unfälle und Berufskrankheiten - Ärztliches Gutachten - Nichtkontradiktorisches Verfahren - Verteidigungsrechte - Grenzen - Anhörung des Beamten - Ermessen des Ärzteausschusses, , ( Beamtenstatut, Artikel 73 ), , 3. Beamte - Soziale Sicherheit - Versicherung gegen Unfälle und Berufskrankheiten - Ärztliches Gutachten - Gerichtliche Nachprüfung - Grenzen, , ( Beamtenstatut, Artikel 73, Regelung zur Sicherung bei Unfällen und Berufskrankheiten, Artikel 28 ), |
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