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JuraForum.deUrteileEUGUrteil vom 12.06.1997, Aktenzeichen: T-504/93 



EUG – Aktenzeichen: T-504/93

Urteil vom 12.06.1997


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

7 Die Antwort auf die Frage, ob ein Gemeinschaftsrechtsakt der in Artikel 190 des Vertrages verankerten Begründungspflicht genügt, hängt von der Art des Rechtsakts und den Umständen ab, unter denen er erlassen wurde. So sind an die Begründung einer Entscheidung wesentlich geringere Anforderungen zu stellen, wenn der Betroffene am Entstehungsprozeß der Entscheidung eng beteiligt war und daher wusste, weshalb die Verwaltung der Ansicht war, daß seinem Antrag nicht stattzugeben sei.

Insoweit ist eine Entscheidung der Kommission über die Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verstosses gegen die Wettbewerbsregeln ausreichend begründet, wenn sie auf die in einem dem Beschwerdeführer gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63 übersandten Schreiben enthaltenen Argumente Bezug nimmt, ohne sie wörtlich wiederzugeben, und auf diese Weise die Gründe, aus denen die Beschwerde zurückgewiesen wurde, hinreichend klar zum Ausdruck bringt, so daß der Kläger seine Klagerechte wahrnehmen und der Gemeinschaftsrichter seine Kontrolle über die Rechtmässigkeit der Entscheidung ausüben kann.

8 Der relevante Produkt- oder Dienstleistungsmarkt im Rahmen der Anwendung des Artikels 86 des Vertrages umfasst die Erzeugnisse oder Dienstleistungen, die substituierbar oder nicht nur aufgrund ihrer objektiven Merkmale, aufgrund deren sie sich zur Befriedigung eines gleichbleibenden Bedarfs der Verbraucher besonders eignen, sondern auch aufgrund der Wettbewerbsbedingungen sowie der Struktur der Nachfrage und des Angebots auf dem Markt hinreichend mit diesen austauschbar sind.

9 Nach der Systematik des Artikels 86 des Vertrages erfordert die Definition des geographischen Marktes wie die des Produktmarktes eine wirtschaftliche Beurteilung. Der geographische Markt kann als ein Gebiet definiert werden, in dem für alle Wirtschaftsteilnehmer Wettbewerbsbedingungen gelten, die einander gleichen oder hinreichend homogen sind.

10 Soweit sich der geographische Markt des Ton- und Bildmaterials über Pferderennen in unterschiedliche nationale Märkte aufteilt und sich die Rennvereine eines Mitgliedstaats A, die ihre Rechte am geistigen Eigentum auf dem Markt eines Mitgliedstaats B weder direkt noch indirekt ausüben, weigern, einer Wettgesellschaft des Staates B eine Lizenz für das Ton- und Bildmaterial der von ihnen veranstalteten Rennen zu erteilen, stellt diese Weigerung keine diskriminierende Unterscheidung zwischen den Wirtschaftsteilnehmern auf dem Markt des Staates B dar und führt zu keiner Beschränkung des Wettbewerbs auf diesem Markt. Auch kann diese Weigerung nicht nur deshalb als mißbräuchlich angesehen werden, weil die Wettannahmestellen, die auf dem Markt eines dritten Staates C tätig sind, über dieses Ton- und Bildmaterial verfügen, wenn kein Wettbewerb zwischen den Wettannahmestellen in den Staaten B und C besteht.

Selbst wenn die Präsenz der Rennvereine auf dem Markt des Ton- und Bildmaterials des Staates B für die Anwendung des Artikels 86 EG-Vertrag nicht entscheidend wäre, könnte eine derartige Weigerung nur dann unter das in dieser Vorschrift enthaltene Verbot fallen, wenn sie ein Erzeugnis oder eine Dienstleistung, das oder die für die Ausübung der Haupttätigkeit der Annahme von Wetten in dem Sinne wesentlich wäre, daß es keinen tatsächlichen oder potentiellen Ersatz für es oder sie gäbe, oder aber ein neues Erzeugnis beträfe, dessen Erscheinen trotz einer potentiellen, spezifischen, ständigen und regelmässigen Nachfrage seitens der Kunden eingeschränkt würde. In dieser Hinsicht ist die Fernsehübertragung der Pferderennen, obwohl sie eine ergänzende und sogar ganz angebrachte Dienstleistung darstellt, die den Wettern angeboten wird, als solche nicht für die Ausübung der Haupttätigkeit der Annahme von Wetten unerläßlich.

11 Der Umstand allein, daß der Inhaber eines Rechts am geistigen Eigentum einem einzigen Lizenznehmer ein ausschließliches Recht für das Gebiet eines Mitgliedstaats eingeräumt hat, indem er die Erteilung von Unterlizenzen während eines bestimmten Zeitraums verboten hat, reicht nicht für die Feststellung aus, daß eine derartige Vereinbarung als Gegenstand, Mittel oder Folge einer nach dem Vertrag verbotenen Kartellabsprache anzusehen ist. Die Ausübung eines Rechts am geistigen Eigentum und des daraus abgeleiteten Rechts aufgrund wirtschaftlicher oder rechtlicher Begleitumstände, die eine spürbare Einschränkung der fraglichen Tätigkeit oder eine Verfälschung des Wettbewerbs auf dem Markt im Hinblick auf die Besonderheiten dieses Marktes bewirken würden, können die Tatbestandsmerkmale der Verbotsvorschrift des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrages erfuellen.

12 Das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrages betrifft alle Vereinbarungen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen, die eine Einschränkung des Wettbewerbs, der zwischen den Beteiligten stattfindet oder stattfinden könnte, sowie des Wettbewerbs, der zwischen den Beteiligten oder einem von ihnen und Dritten stattfinden könnte, bezwecken oder bewirken.

Daraus folgt, daß eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Unternehmen, die darauf gerichtet ist, die Erteilung einer Lizenz zur Verwertung von Rechten am geistigen Eigentum an einen Dritten zu verbieten, nicht schon deshalb nicht unter Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages fällt, weil keiner der an der Vereinbarung Beteiligten einem Dritten eine derartige Lizenz für den relevanten Markt erteilt hat und sich aus der Vereinbarung keine Einschränkung der derzeitigen Wettbewerbsstellung der Dritten ergibt.

Zwar lässt sich mangels eines tatsächlichen Wettbewerbs auf dem relevanten Markt nicht sagen, daß eine solche Weigerung diskriminierend ist und deshalb grundsätzlich unter Artikel 85 Absatz 1 Buchstabe d des Vertrages fällt; eine Vereinbarung, die eine solche Weigerung zum Gegenstand hat, kann jedoch die Einschränkung eines potentiellen Wettbewerbs auf dem fraglichen Markt bewirken, da sie jeden der daran Beteiligten daran hindert, unmittelbar mit einem Dritten einen Vertrag abzuschließen, durch den er diesem eine Lizenz für die Verwertung seiner Rechte am geistigen Eigentum erteilt, und auf diese Weise mit den anderen Beteiligten auf dem betroffenen Markt in Wettbewerb zu treten. Ausserdem könnte eine solche Vereinbarung "die Einschränkung oder Kontrolle... des Absatzes" und/oder "die Aufteilung der Märkte" im Sinne des Artikels 85 Absatz 1 Buchstaben b und c des Vertrages bewirken.
Rechtsgebiete:EG
Vorschriften:EG Art. 85 Abs. 1, EG Art. 86, EG Art. 190,
Stichworte:1 Handlungen der Organe - Begründungspflicht - Umfang - Entscheidung der Kommission, mit der eine Beschwerde wegen Verstosses gegen die Wettbewerbsregeln zurückgewiesen wird - Bezugnahme auf ein Schreiben gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63, , (EG-Vertrag, Artikel 190, Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 3, Verordnung Nr. 99/63 der Kommission, Artikel 6), , 2 Wettbewerb - Beherrschende Stellung - Relevanter Markt - Abgrenzung - Kriterien, , (EG-Vertrag, Artikel 86), , 3 Wettbewerb - Beherrschende Stellung - Relevanter Markt - Räumliche Abgrenzung - Kriterien, , (EG-Vertrag, Artikel 86), , 4 Wettbewerb - Beherrschende Stellung - Rechte am geistigen Eigentum betreffend Ton- und Bildmaterial über Pferderennen - Keine direkte oder indirekte Ausübung der Rechte auf dem Markt eines Mitgliedstaats - Weigerung, einem Rennverein eine Lizenz für das Gebiet dieses Staates zu erteilen - Kein Mißbrauch, , (EG-Vertrag, Artikel 86), , 5 Wettbewerb - Kartelle - Rechte am geistigen Eigentum - Ausübung - Erteilung einer ausschließlichen Lizenz - Beschränkung des Wettbewerbs - Voraussetzungen, , (EG-Vertrag, Artikel 85 Absatz 1), , 6 Wettbewerb - Kartelle - Beeinträchtigung des Wettbewerbs - Begriff - Weigerung der Parteien einer Vereinbarung, einem Dritten eine Lizenz für die Ausübung von Rechten am geistigen Eigentum zu erteilen, , (EG-Vertrag, Artikel 85 Absatz 1),

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