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JuraForum.deUrteileEUGUrteil vom 12.02.1992, Aktenzeichen: T-6/91 



EUG – Aktenzeichen: T-6/91

Urteil vom 12.02.1992


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Der Begriff der beschwerenden Maßnahme umfasst sowohl Entscheidungen als auch Unterlassungen einer im Statut vorgeschriebenen Maßnahme. Das Fehlen einer Entscheidung kann den Betroffenen daher beschweren, wenn das Organ, dem er angehört, entweder eine in einer bestimmten Vorschrift des Statuts ausdrücklich vorgesehene Entscheidung oder eine im Statut zur Gewährleistung der Rechte der Beamten stillschweigend vorausgesetzte Entscheidung nicht getroffen hat.

Die stillschweigende Ablehnung des Antrags eines Beamten, in dem er das Organ, dem er angehört, auffordert, bestimmte Einzelheiten der Berechnung seiner Ruhegehaltsansprüche vorab, d. h. vor seiner Versetzung in den Ruhestand, festzusetzen, stellt keine beschwerende Maßnahme dar, gegen die als solche Klage erhoben werden könnte. Es gibt nämlich keine Bestimmung des Statuts, die eine entsprechende ausdrückliche Verpflichtung der Verwaltung enthält. Aus den Artikeln 10 und 40 des Anhangs VIII des Statuts ergibt sich im Gegenteil, daß das Organ die Feststellung des Ruhegehalts eines Beamten nur vornehmen kann, wenn er aus dem Dienst ausscheidet, da dessen Berechnungsgrundlagen zuvor grundsätzlich unbestimmt und Veränderungen unterworfen sind.

Die Verwaltung ist nur ausnahmsweise, wenn ein Element dieser Berechnung bereits endgültig feststeht, verpflichtet, eine Entscheidung zu erlassen, die erst später zur Ausführung gelangt, die Rechtsstellung des Betroffenen aber sofort und unmittelbar berührt, so daß sie ihm gegenüber eine beschwerende Maßnahme darstellt. In diesem Fall besitzt der betroffene Beamte ein berechtigtes, bestehendes und gegenwärtiges Interesse daran, ein ungewisses Element seiner Rechtsstellung vorab klären zu lassen.

Ein noch im aktiven Dienst befindlicher Beamter kann sich dagegen nicht auf ein bestehendes und gegenwärtiges Interesse daran berufen, eine Entscheidung über den Berichtigungsköffizienten zu erhalten, der auf sein künftiges Ruhegehalt anzuwenden sein wird. Die Festsetzung dieses Koeffizienten, der zum einen von der Wahl des Wohnorts des Beamten nach seinem Ausscheiden aus dem Dienst und zum anderen von der zum Zeitpunkt der Feststellung der Ruhegehaltsansprüche geltenden Regelung abhängt, kann nämlich nicht Gegenstand einer vorgezogenen Entscheidung sein, die die Rechtsstellung des Betroffenen sofort und unmittelbar berührt.
Rechtsgebiete:Beamtenstatut
Vorschriften:Beamtenstatut Art. 28, Beamtenstatut Art. 90, Beamtenstatut Art. 91,
Stichworte:Beamte - Klage - Beschwerende Maßnahme - Begriff - Ablehnung der vorgezogenen Festsetzung bestimmter Einzelheiten der Berechnung der Ruhegehaltsansprüche wie des Berichtigungsköffizienten - Ausschluß, , (Beamtenstatut, Artikel 90 und 91),

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