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JuraForum.deUrteileEUGUrteil vom 12.02.1992, Aktenzeichen: T-52/90 



EUG – Aktenzeichen: T-52/90

Urteil vom 12.02.1992


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Bei der Besetzung einer freien Planstelle ist die Anstellungsbehörde gemäß Artikel 29 Absatz 1 des Statuts verpflichtet, vorrangig die Möglichkeiten einer Beförderung oder Versetzung innerhalb des Organs zu prüfen, bevor sie unter Beachtung der dort aufgestellten Rangfolge zu den folgenden in dieser Bestimmung vorgesehenen Stufen übergeht. Folglich kann die Anstellungsbehörde Übernahmeanträge von Beamten anderer Organe nur prüfen, wenn sie nach einer ordnungsgemässen Prüfung der Bewerbungen um Beförderung oder Versetzung der Ansicht ist, daß keine von ihnen den Anforderungen der zu besetzenden Planstelle entspricht, und nachdem sie die Möglichkeit für die Durchführung eines internen Auswahlverfahrens geprüft hat.

Artikel 29 Absatz 1 des Statuts steht jedoch der gleichzeitigen Veröffentlichung einer internen Stellenbekanntgabe und einer interinstitutionellen Stellenbekanntgabe für dieselbe Planstelle nicht entgegen.

2. In der Verpflichtung der Anstellungsbehörde, bei der Besetzung einer freien Planstelle eine Abwägung der Verdienste der Bewerber um Beförderung und Versetzung durchzuführen, kommt sowohl der Grundsatz der Gleichbehandlung der Beamten als auch der Grundsatz ihrer Anwartschaft auf eine Laufbahn zum Ausdruck.

Das Gericht hat zu prüfen, ob das Organ von dem Beurteilungsspielraum, über den es in diesem Bereich verfügt, unter Beachtung der Garantien Gebrauch gemacht hat, die die Gemeinschaftsrechtsordnung gewährt. Zu diesen Garantien gehören insbesondere das Recht der Betroffenen, von der Verwaltung angehört zu werden, wenn diese eine auf ein Gespräch mit jedem Bewerber gestützte Abwägung der Bewerbungen vornimmt, und die Verpflichtung der Verwaltung, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte jeder Bewerbung zu untersuchen.

3. Im Fall der Ablehnung einer Bewerbung um eine freie Planstelle muß die Anstellungsbehörde zumindest die Entscheidung, mit der die Beschwerde des Betroffenen zurückgewiesen wird, begründen.

Bei einem Verfahren zur Besetzung durch Beförderung oder Versetzung reicht es aus, daß sich die Begründung der Zurückweisung der Beschwerde auf das Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen bezieht, von denen das Statut die Ordnungsgemäßheit des Verfahrens abhängig macht.

Das völlige Fehlen der Begründung der Zurückweisung der Beschwerde kann durch Erläuterungen der Verwaltung nach der Erhebung einer gerichtlichen Klage nicht geheilt werden. In diesem Stadium würden solche Erläuterungen nicht mehr ihren Zweck erfuellen. Die Begründungspflicht, die sich aus Artikel 25 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 90 Absatz 2 des Statuts ergibt, soll nämlich zum einen dem Betroffenen ausreichende Hinweise für die Beurteilung der Begründetheit der Ablehnung seiner Bewerbung sowie der Zweckmässigkeit der Erhebung einer Klage vor dem Gericht geben und zum anderen dem Gericht die Ausübung seiner Kontrolle ermöglichen. Mit der Erhebung einer Klage endet somit die Möglichkeit für die Anstellungsbehörde, ihre Entscheidung durch eine begründete Zurückweisung der Beschwerde rechtmässig zu machen.

4. Die Aufhebung eines von einem Beamten angefochtenen Verwaltungsakts stellt bereits einen angemessenen und grundsätzlich ausreichenden Ausgleich für jeglichen immateriellen Schaden dar, den dieser im jeweiligen Fall erlitten haben mag.
Rechtsgebiete:B EWG/EAG BeamtStat
Vorschriften:EWG/EAG BeamtStat Art. 29 Abs. 1 Buchst. a, EWG/EAG BeamtStat Art. 25 Abs. 2,
Stichworte:1. Beamte - Einstellung - Verfahren - Auswahl - Vorrang der Beförderung, der Versetzung und des internen Auswahlverfahrens - Gleichzeitige Veröffentlichung einer internen und einer interinstitutionellen Stellenausschreibung - Zulässigkeit, , (Beamtenstatut, Artikel 29 Absatz 1), , 2. Beamte - Einstellung - Freie Planstelle - Besetzung durch Beförderung oder Versetzung - Abwägung der Verdienste der Bewerber - Ermessen der Verwaltung - Voraussetzungen für die Ausübung - Gerichtliche Nachprüfung, , (Beamtenstatut, Artikel 29 Absatz 1 Buchst. a), , 3. Beamte - Beschwerende Verfügung - Ablehnung einer Bewerbung - Verpflichtung zur Begründung spätestens im Stadium der Zurückweisung der Beschwerde - Nichteinhaltung - Heilung während des gerichtlichen Verfahrens - Unzulässigkeit, , (Beamtenstatut, Artikel 25 Absatz 2 und 90 Absatz 2), , 4. Beamte - Klage - Schadensersatzklage - Aufhebung der angefochtenen rechtswidrigen Handlung - Angemessene Wiedergutmachung des immateriellen Schadens, , (Beamtenstatut, Artikel 91),

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