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JuraForum.deUrteileEUGUrteil vom 12.01.2000, Aktenzeichen: T-19/99 



EUG – Aktenzeichen: T-19/99

Urteil vom 12.01.2000


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Nach Artikel 4 der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke kann ein Zeichen, das sich graphisch darstellen läßt, eine Gemeinschaftsmarke sein, soweit es geeignet ist, Waren eines Unternehmens von denjenigen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden. Daraus folgt insbesondere, daß sich die Unterscheidungskraft nur für die Waren oder Dienstleistungen beurteilen läßt, für die die Eintragung des Zeichens beantragt wurde. (vgl. Randnrn. 23-24)

2 Gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 sind "Marken, die keine Unterscheidungskraft haben", von der Eintragung ausgeschlossen. Das angemeldete Wort "Companyline" für die Dienstleistungen des Bereichs "Versicherungswesen; Finanzwesen" ist nicht unterscheidungskräftig und deshalb nicht als Gemeinschaftsmarke eintragungsfähig. Es besteht nämlich nur aus zwei Oberbegriffen, die lediglich eine Sparte von Produkten oder Dienstleistungen bezeichnen, die für Unternehmen bestimmt sind. Ihre Verbindung ohne jede graphische oder inhaltliche Änderung weist keinerlei zusätzliches Merkmal auf, das das Zeichen in seiner Gesamtheit geeignet erscheinen ließe, die Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. (vgl. Randnrn. 26-27, 29)
Rechtsgebiete:Verordnung (EG) Nr. 40/94
Vorschriften:Verordnung (EG) Nr. 40/94 Art. 7 Abs. 1 Buchst. b,
Stichworte:1 Gemeinschaftsmarke - Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke - Markenfähige Zeichen - Voraussetzungen - Unterscheidungskraft - Beurteilung anhand der Waren oder Dienstleistungen, die Gegenstand des Eintragungsantrags sind, , (Verordnung des Rates Nr. 40/94, Artikel 4), , 2 Gemeinschaftsmarke - Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke - Absolute Eintragungshindernisse - Marken ohne Unterscheidungskraft - Wort "Companyline", , (Verordnung des Rates Nr. 40/94, Artikel 7 Absatz 1 Buchst. b),

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