JuraForum.de > Urteile > EUG > Urteil vom 12.01.1995, Aktenzeichen: T-102/92
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Der Gemeinschaftsrichter ist im Rahmen einer Nichtigkeitsklage gemäß Artikel 173 des Vertrages nicht befugt, den Gemeinschaftsorganen Anordnungen zu erteilen. 2. Bestimmt die Tochtergesellschaft, obwohl sie eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, ihr Marktverhalten nicht autonom, sondern befolgt sie die Anweisungen, die ihr von der Muttergesellschaft, von der sie zu 100 % beherrscht wird, unmittelbar oder mittelbar gegeben werden, so sind die Verbote des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrages auf die Beziehungen zwischen der Tochtergesellschaft und der Muttergesellschaft, mit der sie eine wirtschaftliche Einheit bildet, unanwendbar. Das von einer solchen wirtschaftlichen Einheit einseitig gewählte Marktverhalten kann auch dann, wenn es darin besteht, daß sie es den Tochtergesellschaften untersagt, Erzeugnisse an Kunden in anderen Mitgliedstaaten als dem der Tochtergesellschaft zu liefern, nicht mit Hilfe von Artikel 85 erfasst und geahndet werden, ohne diese Bestimmung zu verfälschen. 3. Die Klageschrift muß eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten. In ihr ist deshalb darzulegen, worin der Klagegrund besteht, auf den die Klage gestützt wird, so daß seine bloß abstrakte Nennung den Erfordernissen der Satzung des Gerichtshofes und der Verfahrensordnung nicht entspricht. 4. Die Begründung einer beschwerenden Entscheidung muß es dem Adressaten ermöglichen, die Gründe für die erlassene Maßnahme zu erfahren, so daß er gegebenenfalls seine Rechte geltend machen und die Begründetheit der Entscheidung prüfen kann, und den Gemeinschaftsrichter in die Lage versetzen, seine Kontrolle auszuüben. Die Kommission braucht in der Begründung von Entscheidungen, die sie erlassen muß, um die Anwendung der Wettbewerbsregeln sicherzustellen, nicht auf alle Argumente einzugehen, die die Betroffenen ihr gegenüber vorbringen. Es reicht aus, daß sie die Tatsachen anführt und die Rechtsausführungen macht, denen nach dem Aufbau der erlassenen Entscheidung eine wesentliche Bedeutung zukommt. |
| Rechtsgebiete: | EG-Vertrag, EWG-Satzung, Verfahrensordnung |
| Vorschriften: | EG-Vertrag Art. 173, EG-Vertrag Art. 85 Abs. 1, EG-Vertrag Art. 190, EWG-Satzung Art. 19 Abs. 1, Verfahrensordnung Art. 44 § 1, |
| Stichworte: | 1. Nichtigkeitsklage - Befugnisse des Gemeinschaftsrichters - Anordnung an ein Organ - Unzulässigkeit, , (EG-Vertrag, Artikel 173), , 2. Wettbewerb - Kartelle - Vereinbarungen zwischen Unternehmen - Begriff - Vereinbarungen zwischen einer Muttergesellschaft und unselbständigen Tochtergesellschaften - Ausschluß, , (EG-Vertrag, Artikel 85 Absatz 1), , 3. Verfahren - Klageschrift - Formerfordernisse - Kurze Darstellung der Klagegründe, , (EWG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 19 Absatz 1, Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 44 § 1), , 4. Handlungen der Organe - Begründungspflicht - Umfang - Entscheidung über die Anwendung der Wettbewerbsregeln, , (EG-Vertrag, Artikel 190), |
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