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JuraForum.deUrteileEUGUrteil vom 11.12.1996, Aktenzeichen: T-521/93 



EUG – Aktenzeichen: T-521/93

Urteil vom 11.12.1996


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

3 Sowohl aus Artikel 42 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes als auch aus Artikel 48 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ergibt sich, daß neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens nicht mehr vorgebracht werden können, es sei denn, daß sie auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt werden, die erst während des Verfahrens zu Tage getreten sind. Ein Urteil des Gerichtshofes, das die Gültigkeit einer Handlung der Gemeinschaftsorgane bestätigt, kann nicht als hinreichender Grund angesehen werden, der das Vorbringen eines neuen Angriffsmittels rechtfertigen kann, da die Gültigkeit solcher Handlungen ohnehin vermutet wird; ein Urteil solchen Inhalts bestätigt nur einen Rechtszustand, der dem Kläger bekannt war, als er seine Klage erhob.

4 Die Regelung der gemeinsamen Marktorganisation für Bananen für den Handel mit dritten Ländern, eingeführt durch die Verordnung Nr. 404/93, und insbesondere das für die Einfuhren und ihre Verteilung vorgesehene Zollkontingent stellt weder einen Verstoß gegen die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts noch einen Ermessensmißbrauch dar und weist somit keinerlei Regelwidrigkeit auf, die die ausservertragliche Haftung der Gemeinschaft gegenüber den Wirtschaftsteilnehmern auslösen könnte, deren Tätigkeit in der Einfuhr von Drittlandsbananen in die Gemeinschaft besteht.

Zwar war die Verordnung, was das Diskriminierungsverbot angeht, nicht auf die Herstellung einer Gleichbehandlung der verschiedenen Gruppen von Marktbeteiligten, auf die das Zollkontingent aufgeteilt wird, gerichtet, doch war deren unterschiedliche Behandlung naturgemäß mit dem Ziel einer Integration bisher abgeschotteter Märkte und einer Sicherung des Absatzes der Gemeinschaftserzeugung und der traditionellen AKP-Erzeugung verbunden.

Was den Grundsatz des Vertrauensschutzes betrifft, so kann ein Wirtschaftsteilnehmer kein wohlerworbenes Recht oder auch nur ein berechtigtes Vertrauen auf die Beibehaltung einer bestehenden Situation geltend machen, die durch Entscheidungen der Gemeinschaftsorgane im Rahmen ihres Ermessens verändert werden kann. Darüber hinaus kann niemand einen Verstoß gegen diesen Grundsatz geltend machen, dem die Verwaltung keine bestimmten Zusicherungen gemacht hat.

Was das Grundrecht auf wirtschaftliche Betätigungsfreiheit angeht, so entspricht die von den traditionellen Vermarktern von Drittlandsbananen erlittene Beeinträchtigung dem Gemeinwohl dienenden Zielen der Gemeinschaft und tastet dieses Recht nicht in seinem Wesensgehalt an.

Was die Verteidigungsrechte angeht, so bestehen im Rahmen eines Verfahrens zum Erlaß einer auf einen Artikel des Vertrages gestützten Gemeinschaftshandlung für den Gemeinschaftsgesetzgeber nur die Anhörungspflichten, die der betreffende Artikel vorschreibt; der Anspruch auf rechtliches Gehör, das im Rahmen eines eine bestimmte Person betreffenden Verwaltungsverfahrens zu gewähren ist, lässt sich nicht auf ein Gesetzgebungsverfahren übertragen, das zum Erlaß von Maßnahmen allgemeiner Art führt.

In bezug auf einen möglichen Ermessensmißbrauch ist schließlich nicht ersichtlich, daß mit der Verordnung andere als die in ihr genannten Ziele erreicht werden sollen, da eine Entwicklungspolitik zugunsten der AKP-Staaten, wie sie mit der Verordnung verfolgt wird, mit den Zielen der gemeinsamen Agarpolitik völlig im Einklang steht; darüber hinaus dürfen die Gemeinschaftsorgane im Rahmen der Durchführung interner Politiken insbesondere im Agrarbereich nicht die internationalen Verpflichtungen ausser acht lassen, die die Gemeinschaft aufgrund des Abkommens von Lomé übernommen hat.
Rechtsgebiete:Verordnung (EWG) Nr. 404/93 vom 13. Februar 1993, Verfahrensordnung, EG
Vorschriften:Verordnung (EWG) Nr. 404/93 vom 13. Februar 1993, Verfahrensordnung Art. 42 § 2 der, Verfahrensordnung Art. 48 § 2 der, EG Art. 215 Abs. 2,
Stichworte:1 Verfahren - Vorbringen neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens - Angriffs- oder Verteidigungsmittel, das auf Gründe gestützt wird, die erst während des Verfahrens zu Tage getreten sind - Bestätigung der Gültigkeit einer Handlung der Gemeinschaftsorgane durch ein Urteil des Gerichtshofes - Kein neuer Grund, , (Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 42 § 2, Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 48 § 2), , 2 Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Bananen - Einfuhrregelung - Zollkontingent - Einführung und Aufteilung - Grundsätze der Nichtdiskriminierung, des Vertrauensschutzes, des Rechts auf freie Berufsausübung und des rechtlichen Gehörs - Kein Verstoß - Kein Ermessensmißbrauch - Keine Auslösung der ausservertraglichen Haftung der Gemeinschaft, , (EG-Vertrag, Artikel 215 Absatz 2, Verordnung Nr. 404/93 des Rates),

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