JuraForum.de > Urteile > EUG > Urteil vom 11.06.2003, Aktenzeichen: T-93/01
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Ist die Kommission zur Zahlung von Verzugszinsen auf einen Betrag verurteilt worden, den sie aus einem Vertrag schuldet, für den aufgrund einer Schiedsklausel das Gericht zuständig ist, so kann der anzuwendende Zinssatz, soweit die Zinsen für einen vor dem 1. Januar 1999 liegenden Zeitraum zu zahlen sind, auf 8 % jährlich festgesetzt werden und ab dem 1. Januar 1999 auf der Grundlage des von der Europäischen Zentralbank für die wesentlichen Refinanzierungsgeschäfte festgesetzten, während der verschiedenen Abschnitte des betreffenden Zeitraums anwendbaren Zinssatzes zuzüglich 2 Prozentpunkte berechnet werden. ( vgl. Randnrn. 77-78, Tenor 2 ) |
| Stichworte: | Verfahren - Anrufung des Gerichts aufgrund einer Schiedsklausel - Verurteilung der Kommission zur Zahlung eines Teils des aus einem Werkvertrag geschuldeten Restbetrags zuzüglich Verzugszinsen, , (Artikel 238 EG), |
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