JuraForum.de > Urteile > EUG > Urteil vom 11.06.2002, Aktenzeichen: T-365/00
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Eine Nichtigkeitsklage gegen eine Entscheidung, durch die lediglich eine frühere Entscheidung bestätigt wird, ist unzulässig. Eine Entscheidung bestätigt lediglich eine frühere Entscheidung, wenn sie kein neues Element gegenüber der früheren Handlung enthält und ihr keine erneute Prüfung der Lage des Adressaten dieser früheren Handlung vorausgegangen ist. Die Tatsache, dass das Parlament von seinem ursprünglichen Standpunkt nicht abgerückt ist, nachdem es die Argumente des Adressaten der früheren Handlung erneut geprüft hat, genügt angesichts der angeführten Rechtsprechung nicht, um eine Entscheidung als bloße Bestätigung einer früheren Entscheidung anzusehen. ( vgl. Randnrn. 30, 35 ) 2. In einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags im Wege einer Ausschreibung müssen die Gemeinschaftsorgane gewährleisten, dass die in der Ausschreibung vorgesehenen Voraussetzungen die potenziellen Bieter nicht dazu veranlassen, gegen die für ihre Tätigkeit geltenden nationalen Rechtsvorschriften zu verstoßen. Da die Auslegung des nationalen Rechts nur den nationalen Stellen zusteht, kann das Gemeinschaftsgericht nur darüber befinden, ob der Vergabestelle im Rahmen ihrer Entscheidung über die Zurückweisung eines Antrags, den ein erfolgloser Bieter wegen der Frage der Gültigkeit des Vertrages zwischen dieser Stelle und dem Zuschlagsempfänger gestellt hat, bei der Auslegung der nationalen Rechtsvorschriften ein offenkundiger Beurteilungsfehler unterlaufen ist. ( vgl. Randnr. 63 ) |
| Rechtsgebiete: | EG |
| Vorschriften: | EG Art. 288 Abs. 2, |
| Stichworte: | 1. Nichtigkeitsklage - Klage gegen eine Entscheidung, durch die eine frühere Entscheidung lediglich bestätigt wird - Unzulässigkeit - Begriff der bestätigenden Entscheidung - Gleichlautende Entscheidung nach Überprüfung der Rechtslage - Ausschluss, , (Artikel 230 EG), , 2. Öffentliche Aufträge der Europäischen Gemeinschaften - Vergabe eines Auftrags aufgrund einer Ausschreibung - Ermessen der Organe - Gerichtliche Nachprüfung - Grenzen, |
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