JuraForum.de > Urteile > EUG > Urteil vom 11.03.1993, Aktenzeichen: T-87/91
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Der Beamte, der unter Berufung auf Artikel 41 Absatz 1 des Anhangs VIII des Statuts einen Antrag auf Neufestsetzung seiner Versorgungsbezuege gestellt hat, kann gegen die Ablehnung seines Antrags Beschwerde einlegen und gegebenenfalls Klage erheben, ohne jedoch von der Beachtung der in den Artikeln 90 und 91 des Statuts vorgesehenen Fristen befreit zu sein. Soweit es um die Berechnungsmethode für das Ruhegehalt geht, beginnen diese Fristen mit der Mitteilung der Berechnung der Ruhegehaltsansprüche an den Betreffenden durch die Verwaltung zu laufen. Diese Berechnung, die den Satz und die Höhe des Ruhegehalts festsetzt und eindeutig darlegt, aufgrund welcher Bestimmungen die Ruhegehaltsansprüche berechnet wurden, stellt nämlich insoweit die beschwerende Maßnahme dar. Nach Ablauf der Fristen können diese nur durch das Bestehen eines neuen Umstands erneut in Gang gesetzt werden. Daß sich der Betreffende erstmals in seinem Antrag auf Neufestsetzung gegen die Anwendung der Statutsbestimmungen wendet, aufgrund deren sein Ruhegehalt berechnet wurde, kann keinen solchen neuen Umstand darstellen, wenn der Antrag ausschließlich auf eine abweichende Auslegung einer Rechtsnorm und nicht auf eine wie immer geartete Änderung der Lage des Betreffenden gestützt wird. |
| Rechtsgebiete: | Beamtenstatut |
| Vorschriften: | Beamtenstatut Art. 77 Abs. 1, Beamtenstatut Art. 78, Beamtenstatut Art. 90, Beamtenstatut Art. 91, |
| Stichworte: | Beamte - Klage - Vorherige Verwaltungsbeschwerde - Fristen - Geltung für einen Antrag auf Neufestsetzung der Versorgungsbezuege - Ausschlußwirkung - Erneute Ingangsetzung - Voraussetzungen - Neuer Umstand, , (Beamtenstatut, Artikel 90 und 91, Anhang VIII, Artikel 41 Absatz 1), |
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