JuraForum.de > Urteile > EUG > Urteil vom 11.02.1999, Aktenzeichen: T-86/96
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1 Andere Personen als die Adressaten einer Entscheidung sind nur dann individuell im Sinne von Artikel 173 Absatz 4 des Vertrages betroffen, wenn diese Entscheidung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie dadurch in ähnlicher Weise individualisiert wie einen Adressaten. Eine Entscheidung der Kommission, mit der festgestellt wird, daß die Verlängerung der Geltungsdauer von Steuervorschriften, mit denen eine Sonderabschreibungsregelung zugunsten nationaler Fluggesellschaften geschaffen wird, eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfe darstellt, ist, obwohl sie an einen Mitgliedstaat gerichtet ist, für durch diese Vorschriften potentiell Begünstigte eine Maßnahme mit allgemeiner Geltung, die für objektiv bestimmte Situationen gilt und Rechtswirkungen gegenüber einer allgemein und abstrakt umschriebenen Personengruppe erzeugt. Ein Unternehmen, das von der Entscheidung nicht anders als jeder andere Wirtschaftsteilnehmer, der sich tatsächlich oder potentiell in einer gleichgelagerten Situation befindet, berührt wird, kann daher nicht geltend machen, daß ihr durch die streitige Entscheidung ein individueller Vorteil genommen werde. Im übrigen kann eine natürliche oder juristische Person aufgrund ihrer Eigenschaft als Drittbetroffene im Sinne von Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages nur von einer Entscheidung der Kommission individuell betroffen sein, mit der die Einleitung der Prüfungsphase nach dieser Vorschrift abgelehnt wird. In diesem Fall kann sie nämlich die Beachtung der nach dieser Vorschrift gegebenen Verfahrensgarantien nur durchsetzen, wenn sie die Möglichkeit hat, diese Entscheidung der Kommission vor dem Gemeinschaftsgericht anzufechten. Hat dagegen die Kommission ihre Entscheidung zum Abschluß der Prüfungsphase erlassen, so sind den Drittbetroffenen diese Verfahrensgarantien tatsächlich zugute gekommen; sie können daher nicht mehr nur aufgrund dieser Eigenschaft als von der zum Abschluß der Prüfungsphase erlassenen Entscheidung individuell betroffen angesehen werden. Im Bereich staatlicher Beihilfen reicht die Beteiligung eines Unternehmens am Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages allein nicht aus, um es in ähnlicher Weise zu individualisieren wie den Adressaten der streitigen Entscheidung. Die Beteiligung ist nämlich allenfalls einer von mehreren Umständen, aus denen sich ergibt, daß eine natürliche oder juristische Person von der Entscheidung, deren Nichtigerklärung sie begehrt, individuell betroffen ist. 2 Eine Vereinigung, die zur Wahrnehmung gemeinsamer Interessen einer Gruppe von Bürgern gegründet wurde, ist von einer Handlung, die die allgemeinen Interessen dieser Gruppe berührt, nicht im Sinne des Artikels 173 Absatz 4 des Vertrages individuell betroffen und kann, sofern keine besonderen Umstände vorliegen, wie etwa die Rolle, die eine solche Vereinigung in einem Verfahren hätte spielen können, das zum Erlaß der fraglichen Maßnahme geführt hat, keine Nichtigkeitsklage erheben, wenn dies ihren Mitgliedern als einzelnen verwehrt ist. Daß eine solche Vereinigung in einem Verfahren, das zum Erlaß einer Entscheidung führt, mit der die Unvereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt wird, bei der Kommission interveniert, um die gemeinsamen Interessen ihrer Mitglieder zu vertreten, kann kein eigenes Interesse dieser Vereinigung daran begründen, gegen die streitige Entscheidung zu klagen. |
| Rechtsgebiete: | Entscheidung 96/369/EG, Verfahrensordnung, EStDV, EGV |
| Vorschriften: | Entscheidung 96/369/EG, Verfahrensordnung Art. 114, EStDV § 82f, EGV Art. 173 Abs. 4, |
| Stichworte: | 1 Nichtigkeitsklage - Natürliche oder juristische Personen - Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen - An einen Mitgliedstaat gerichtete Entscheidung der Kommission, mit der die Unvereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt wird - Entscheidung, die für potentiell von der Beihilfe Begünstigte eine Maßnahme mit allgemeiner Geltung ist - Beteiligung am Verfahren als Drittbetroffene im Sinne von Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages - Unzulässigkeit, , (EG-Vertrag, Artikel 93 Absatz 2 und 173 Absatz 4), , 2 Nichtigkeitsklage - Natürliche oder juristische Personen - Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen - An einen Mitgliedstaat gerichtete Entscheidung der Kommission, mit der die Unvereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt wird - Klage einer Vereinigung - Unzulässigkeit, , (EG-Vertrag, Artikel 93 Absatz 2 und 173 Absatz 4), |
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