JuraForum.de > Urteile > EUG > Urteil vom 11.01.2002, Aktenzeichen: T-210/00
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Nach Artikel 19 der Satzung des Gerichtshofes, der gemäß Artikel 46 dieser Satzung auf das Verfahren vor dem Gericht anwendbar ist, und Artikel 44 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichts muss die Klageschrift den Streitgegenstand angeben und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten. Diese Angaben müssen so klar und genau sein, dass dem Beklagten die Vorbereitung seiner Verteidigung und dem Gericht die Entscheidung über die Klage, gegebenenfalls auch ohne weitere Informationen, ermöglicht wird. Um die Rechtssicherheit und eine ordnungsgemäße Rechtspflege zu gewährleisten, ist es für die Zulässigkeit einer Klage erforderlich, dass die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf denen die Klage beruht, zumindest in gedrängter Form, jedenfalls aber zusammenhängend und verständlich, aus dem Wortlaut der Klageschrift selbst hervorgehen. Eine Klage auf Ersatz der von einem Gemeinschaftsorgan verursachten Schäden genügt diesen Erfordernissen nur, wenn sie Tatsachen anführt, anhand deren sich das dem Organ vom Kläger vorgeworfene Verhalten bestimmen lässt, die Gründe angibt, aus denen nach Auffassung des Klägers ein Kausalzusammenhang zwischen diesem Verhalten und dem angeblich erlittenen Schaden besteht, sowie Art und Umfang dieses Schadens bezeichnet. ( vgl. Randnr. 34 ) 2. Geht der im Rahmen einer Schadensersatzklage geltend gemachte Rechtsverstoß nicht von einer nationalen Stelle, sondern von einem Gemeinschaftsorgan aus, so ist der Schaden, den die Durchführung der Gemeinschaftsregelung durch die nationalen Behörden, die über keinerlei Ermessen verfügten, nach sich ziehen könnte, der Gemeinschaft anzulasten. Da der Gemeinschaftsrichter gemäß Artikel 215 EG-Vertrag (jetzt Artikel 288 EG) für die Entscheidung über Klagen auf Ersatz eines solchen Schadens ausschließlich zuständig ist, könnte Bürgern, die sich durch Handlungen der Gemeinschaftsorgane verletzt glauben, im nationalen Rechtsweg nicht ohne weiteres ein wirksamer Schutz ihrer Rechte gewährt werden. ( vgl. Randnrn. 36-37 ) 3. Die Verjährungsfrist des Artikels 43 der Satzung des Gerichtshofes, der gemäß Artikel 46 dieser Satzung auf das Verfahren vor dem Gericht anwendbar ist, für Ansprüche gegen die Gemeinschaft im Bereich der außervertraglichen Haftung läuft nicht, bevor alle Voraussetzungen, von denen die Ersatzpflicht abhängt, erfuellt sind, und insbesondere - in Fällen, in denen die Haftung auf einen Rechtsetzungsakt zurückgeht - nicht vor Eintritt der Schadensfolgen dieses Aktes. Ist der Schaden nicht schlagartig verursacht worden, sondern hat sich sein Eintritt aufgrund der Beibehaltung eines rechtswidrigen Rechtsakts über eine gewisse Zeit täglich fortgesetzt, so erfasst die Verjährung des Artikels 43 der Satzung des Gerichtshofes nach Maßgabe des Zeitpunkts der Unterbrechungshandlung den mehr als fünf Jahre vor diesem Zeitpunkt liegenden Zeitraum, ohne die später entstandenen Ansprüche zu beeinflussen. ( vgl. Randnrn. 41, 44 ) 4. Die Richtlinie 88/146 zum Verbot des Gebrauchs von bestimmten Stoffen mit hormonaler Wirkung im Tierbereich hat nicht das berechtigte Vertrauen der von dem Verbot des Gebrauchs der Hormone betroffenen Wirtschaftsteilnehmer verletzt. Unter Berücksichtigung der zutage getretenen unterschiedlichen Beurteilungen durften die Wirtschaftsteilnehmer nämlich nicht erwarten, dass ein Verbot der Verabfolgung der fraglichen Stoffe an Tiere nur auf wissenschaftliche Daten gestützt werden konnte. Eine etwaige Nichtanwendung der Richtlinie 88/146 durch die Mitgliedstaaten könnte nicht einem Verhalten des Rates gleichgestellt werden, das schutzwürdiges Vertrauen bei den Wirtschaftsteilnehmern hätte begründen können. Außerdem hätte eine solche Nichtanwendung offensichtlich gegen die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus dem Vertrag und insbesondere gegen die Verpflichtungen verstoßen, die ihnen durch die genannte Richtlinie auferlegt wurden. Es darf aber niemand auf die Aufrechterhaltung einer rechtswidrigen Situation und folglich auf eine eventuelle Untätigkeit der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung und tatsächlichen Durchführung einer Richtlinie des Rates vertrauen. Schließlich können sich die Wirtschaftsteilnehmer nicht darauf verlassen, dass eine bestehende Lage, die nach Ermessen der Gemeinschaftsorgane geändert werden kann, beibehalten wird. Folglich dürfen die Wirtschaftsteilnehmer erst recht nicht auf eine künftige und hypothetische Änderung der Rechtsvorschriften vertrauen, insbesondere in einem Bereich wie der gemeinsamen Agrarpolitik, in dem jede Änderung der Rechtsvorschriften aufgrund ihrer möglichen Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit von den unvorhersehbaren Entwicklungen der wissenschaftlichen Erkenntnisse und den komplexen Bewertungen abhängt, die von der rechtsetzenden Gewalt vorzunehmen sind. ( vgl. Randnrn. 57, 61-62 ) 5. Das WTO-Übereinkommen und seine Anhänge gehören ebenso wie die Vorschriften des GATT 1947 wegen ihrer Natur und ihrer Systematik grundsätzlich nicht zu den Vorschriften, an denen der Gerichtshof und das Gericht die Handlungen der Gemeinschaftsorgane gemäß Artikel 173 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 Absatz 1 EG) messen, sie begründen für den Einzelnen keine Rechte, auf die er sich vor Gericht berufen kann, und ihre etwaige Verletzung kann daher nicht die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft auslösen. Nur wenn die Gemeinschaft eine bestimmte, im Rahmen der WTO übernommene Verpflichtung umsetzt oder wenn die Gemeinschaftshandlung ausdrücklich auf spezielle Bestimmungen der WTO-Übereinkünfte verweist, ist es Sache des Gemeinschaftsrichters, die Rechtmäßigkeit der fraglichen Gemeinschaftshandlung anhand der Vorschriften der WTO zu prüfen. Da die Richtlinien 81/602 und 88/146 zum Verbot des Gebrauchs von bestimmten Stoffen mit hormonaler Wirkung im Tierbereich mehrere Jahre vor dem Inkrafttreten des zu den WTO-Übereinkünften gehörenden Übereinkommens über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen erlassen worden sind, können sie logischerweise weder eine bestimmte, im Rahmen dieses Übereinkommens übernommene Verpflichtung umsetzen noch ausdrücklich auf einzelne Bestimmungen dieses Übereinkommens verweisen. ( vgl. Randnrn. 71, 73-74 ) |
| Rechtsgebiete: | EG-Vertrag |
| Vorschriften: | EG-Vertrag Art. 215, |
| Stichworte: | 1. Verfahren - Klageschrift - Formerfordernisse - Bestimmung des Streitgegenstands - Kurze Darstellung der Klagegründe - Klage auf Ersatz der von einem Gemeinschaftsorgan verursachten Schäden, , (EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 19 und 46, Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 44 § 1 Buchst. c), , 2. Schadensersatzklage - Gegenstand - Antrag auf Ersatz eines der Gemeinschaft anzulastenden Schadens - Ausschließliche Zuständigkeit des Gemeinschaftsrichters, , (EG-Vertrag, Artikel 215 Absatz 2 [jetzt Artikel 288 Absatz 2 EG]), , 3. Schadensersatzklage - Verjährungsfrist - Beginn - Maßgeblicher Zeitpunkt, , (EG-Vertrag, Artikel 215 Absatz 2 [jetzt Artikel 288 Absatz 2 EG], EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 43 und 46), , 4. Gemeinschaftsrecht - Grundsätze - Berechtigtes Vertrauen - Richtlinie zum Verbot des Gebrauchs von bestimmten Stoffen mit hormonaler Wirkung bei der Tieraufzucht - Kein Verstoß, , (Richtlinie 88/146 des Rates), , 5. Völkerrechtliche Verträge - Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation - GATT 1994 - Unmittelbare Wirkung - Fehlen - Keine Möglichkeit der Berufung auf die WTO-Übereinkünfte, um die Rechtmäßigkeit einer Gemeinschaftshandlung zu bestreiten oder eine Schadensersatzklage zu begründen - Ausnahmen - Gemeinschaftshandlung, die die Durchführung der WTO-Übereinkünfte bezweckt oder sich ausdrücklich und speziell auf sie bezieht, , (Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen 1994), |
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