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JuraForum.deUrteileEUGUrteil vom 10.12.1992, Aktenzeichen: T-33/91 



EUG – Aktenzeichen: T-33/91

Urteil vom 10.12.1992


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die Klageerhebung bewirkt selbst dann, wenn sie formal gegen die Zurückweisung der Beschwerde eines Beamten gerichtet ist, daß das Gericht mit der beschwerenden Handlung befasst wird, gegen die die Beschwerde gerichtet war.

2. Der Umstand, daß in einer Beurteilung in der Spalte "Für die Wahrnehmung der Dienstaufgabe erforderliche Kenntnisse" zwei Beamte mit gleicher Diensttätigkeit dieselbe Benotung erhalten, obwohl nur einer von ihnen eine besondere, mit der ausgeuebten Tätigkeit zusammenhängende Ausbildung aufzuweisen hat, erbringt, wenn keine anderen Gesichtspunkte vorliegen, nicht den Nachweis eines Verstosses gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Beurteilung der für die Wahrnehmung der Dienstaufgabe erforderlichen Kenntnisse macht nämlich eine konkrete Bewertung erforderlich, bei der die tatsächlichen Kenntnisse des Betroffenen, insbesondere seine spezifischen Kenntnisse im Zusammenhang mit seinem Dienstposten, zu berücksichtigen sind, nicht hingegen eine abstrakte Beurteilung seines Ausbildungsniveaus lediglich anhand seiner Befähigungsnachweise und Ausbildungszeugnisse.

3. Das Gericht ist nicht befugt, die Richtigkeit der von der Verwaltung im Rahmen einer Beurteilung abgegebenen Beurteilung der beruflichen Eignung eines Beamten nachzuprüfen, die komplexe Werturteile enthält, die ihrer Natur nach keiner objektiven Nachprüfung zugänglich sind. Das Gericht hat jedoch etwaige Form- und Verfahrensfehler, offensichtliche Irrtümer bei den Werturteilen der Verwaltung sowie einen etwaigen Ermessensmißbrauch nachzuprüfen.

4. Zu der in Artikel 24a des Statuts anerkannten Koalitionsfreiheit gehört nicht nur das Recht der Beamten, Vereinigungen ihrer Wahl frei zu gründen, sondern auch das Recht der Vereinigungen, sich zur Verteidigung der beruflichen Interessen ihrer Mitglieder jeder erlaubten Tätigkeit, insbesondere mit Hilfe gerichtlicher Klagen, zu widmen. Weiter haben die Gemeinschaftsorgane und die ihnen gemäß Artikel 1 des Statuts bei der Anwendung des Beamtenstatuts gleichgestellten Einrichtungen alles zu unterlassen, was die Ausübung der in Artikel 24a des Statuts anerkannten Koalitionsfreiheit behindern könnte.

5. Ergibt sich aus einer innerdienstlichen Richtlinie eines Organs betreffend das Beurteilungsverfahren, wie etwa einem Leitfaden für die Beurteilung, daß der beurteilte Beamte in die Lage versetzt werden muß, seinen Standpunkt zu allen Gesichtspunkten, auf deren Grundlage der Berufungsbeurteilende seine endgültige Entscheidung treffen wird, angemessen zur Geltung zu bringen, so ist ein Beurteilungsverfahren, in dem diese Vorschrift nicht beachtet worden ist, fehlerhaft, und die daraufhin erfolgte Beurteilung ist aufzuheben.
Rechtsgebiete:Beamtenstatut
Vorschriften:Beamtenstatut Art. 110, Beamtenstatut Art. 90 Abs. 2, Beamtenstatut Art. 26, Beamtenstatut Art. 24a,
Stichworte:1. Beamte - Klage - Klage gegen die Zurückweisung der Beschwerde - Zulässigkeit, , (Beamtenstatut, Artikel 90 und 91), , 2. Beamte - Beurteilung - Beurteilung der für die Wahrnehmung der Dienstaufgabe erforderlichen Kenntnisse - Gleiche Benotung für Beamte mit unterschiedlicher Ausbildung - Kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, , (Beamtenstatut, Artikel 5 Absatz 3, und 43), , 3. Beamte - Beurteilung - Gerichtliche Nachprüfung - Grenzen, , (Beamtenstatut, Artikel 43), , 4. Beamte - Rechte und Pflichten - Koalitionsrecht - Umfang, , (Beamtenstatut, Artikel 24a), , 5. Beamte - Beurteilung - Innerdienstliche Richtlinie eines Organs betreffend das Beurteilungsverfahren - Verstoß - Folgen - Aufhebung der Beurteilung, , (Beamtenstatut, Artikel 43),

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