JuraForum.de > Urteile > EUG > Urteil vom 10.07.1997, Aktenzeichen: T-227/95
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 7 Die Klage gegen eine wiederholende Verfügung einer früheren, nicht fristgerecht angefochtenen Entscheidung ist unzulässig. 8 Es steht der Kommission frei, über mehrere Verstösse gegen die Vorschriften des Vertrages über den Wettbewerb in einer einzigen Entscheidung zu entscheiden, selbst wenn nicht allen Adressaten alle Verstösse vorgeworfen werden, sofern die Entscheidung es jedem Adressaten erlaubt, eindeutig festzustellen, welche Vorwürfe ihm gemacht werden. Eine solche Entscheidung stellt, auch wenn sie in Form nur einer Entscheidung abgefasst und veröffentlicht ist, ein Bündel von Einzelfallentscheidungen dar, mit denen festgestellt wird, welcher Verstoß oder welche Verstösse den jeweiligen Adressaten zur Last gelegt werden, und mit denen diesen gegebenenfalls eine Geldbusse auferlegt wird. Nach Artikel 189 des Vertrages ist jede dieser Einzelentscheidungen in allen Teilen für diejenigen verbindlich, die sie bezeichnet. Soweit ein Adressat für sich keine Nichtigkeitsklage nach Artikel 173 des Vertrages gegen die einheitliche Entscheidung eingelegt hat, soweit sie ihn betrifft, hat diese Entscheidung somit Bestand und bleibt für ihn bindend. Soweit also ein Adressat Nichtigkeitsklage erhebt, ist der Gemeinschaftsrichter nur mit den Teilen der Entscheidung befasst, die diesen Adressaten betreffen. Die übrigen, nicht angefochtenen Teile der Entscheidung, die andere Adressaten betreffen, werden hingegen nicht Gegenstand des Rechtsstreits, über den der Gemeinschaftsrichter zu entscheiden hat. Dieser kann im Rahmen einer Nichtigkeitsklage über den Streitgegenstand entscheiden, der ihm von den Parteien vorgelegt wird. Eine solche einheitliche Entscheidung kann daher nur insoweit für nichtig erklärt werden, als ihre Adressaten mit ihrer Klage vor dem Gemeinschaftsrichter obsiegt haben. 9 Der Wortlaut des Artikels 176 des Vertrages erlaubt nicht den Schluß, die dort statuierte Verpflichtung beschränke sich ausschließlich auf die rechtliche Lage der Parteien des durch das Urteil entschiedenen Rechtsstreits. Es lässt sich somit nicht von vornherein ausschließen, daß die von den Organen zu ergreifenden Maßnahmen auch über den Rahmen des Rechtsstreits hinausgehen können, der zu dem Nichtigkeitsurteil führte, um die Wirkungen der in dem Urteil festgestellten Rechtsverstösse zu beseitigen. Unter bestimmten Umständen kann das betroffene Organ gemäß Artikel 176 des Vertrages gehalten sein, auf einen Antrag hin, der binnen vernünftiger Frist gestellt wurde, zu prüfen, ob es Maßnahmen nicht nur im Hinblick auf die obsiegenden Parteien, sondern auch im Hinblick auf die Adressaten der Handlung treffen müsse, die keine Nichtigkeitsklage erhoben haben. Bewirkt ein Urteil des Gerichtshofes nämlich, daß die Feststellung eines Verstosses gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages hinfällig wird, weil die vorgeworfene abgestimmte Verhaltensweise nicht nachgewiesen sei, so wäre es mit dem Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung nicht vereinbar, wenn die Kommission nicht verpflichtet wäre, ihre ursprüngliche Entscheidung im Hinblick auf eine andere Partei derselben abgestimmten Verhaltensweise zu überprüfen, die auf denselben Fakten beruhte. Der Umfang einer solchen Überprüfungspflicht ist anhand von Tenor wie Begründung des Nichtigkeitsurteils zu erörtern. Das Organ kommt einem solchen Urteil nämlich nur dann nach und führt es nur dann voll durch, wenn es nicht nur den Tenor beachtet, sondern auch die Gründe, die zu diesem geführt haben und ihn in dem Sinne tragen, daß sie zur Bestimmung der genauen Bedeutung des Tenors unerläßlich sind. 10 Wenn es auch keine spezifischen Bestimmungen gibt, die den Widerruf oder die Rücknahme von Entscheidungen betreffen, die die Kommission nach den Artikeln 3 und 15 der Verordnung Nr. 17 getroffen und mit denen sie Verstösse gegen die Artikel 85 oder 86 des Vertrages festgestellt und deshalb Geldbussen auferlegt hat, so untersagt diese Verordnung der Kommission auch nicht, eine rechtswidrige Entscheidung zugunsten des Bürgers zu überprüfen. Vorbehaltlich des Vertrauensschutzes und des Grundsatzes der Rechtssicherheit haben die Gemeinschaftsorgane das Recht, eine begünstigende Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit zurückzunehmen. Ein solches Recht haben sie erst recht, wenn eine Entscheidung dem Bürger Lasten auferlegt oder Sanktionen gegen ihn verhängt. 11 Sollte die Kommission auf der Grundlage einer Überprüfung einer Entscheidung betreffend ein Verfahren wegen Verstosses gegen die Wettbewerbsregeln im Lichte der Begründung eines Urteils, das diese Entscheidung teilweise für nichtig erklärt, zu dem Ergebnis kommen, daß bestimmte Feststellungen von Verstössen gegen Artikel 85 des Vertrages rechtswidrig seien, die Adressaten zur Last gelegt wurden, die keine Nichtigkeitsklage erhoben hatten, ist sie nicht nur berechtigt, die im Zusammenhang mit diesen Feststellungen gezahlten Geldbussen zu erstatten, sondern sogar nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit der Verwaltung und der ordnungsmässigen Verwaltung dazu verpflichtet, soll Artikel 176 des Vertrages nicht jede praktische Wirksamkeit verlieren. Einer Erstattung der Geldbussen steht Haushaltsrecht nicht entgegen. Haushaltsrecht soll das ordnungsmässige Finanzgebaren innerhalb der Organe sichern, beschränkt aber den Rechtsschutz der Bürger nicht und hindert die Gemeinschaftsorgane nicht daran, einem Nichtigkeitsurteil nachzukommen. 12 Anträge im Rahmen einer Nichtigkeitsklage dahin gehend, der Kommission aufzugeben, alle sich aus dem Urteil über die Nichtigkeit einer Entscheidung ergebenden Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere einen Teil der aufgrund der für nichtig erklärten Entscheidung gezahlten Geldbussen zu erstatten, sind unzulässig. Im Rahmen der Nichtigerklärungskompetenz, die der Gemeinschaftsrichter nach Artikel 173 des Vertrages hat, ist er nämlich nicht befugt, den Gemeinschaftsorganen Weisungen zu erteilen. Im übrigen bewirkt Artikel 176 des Vertrages eine Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen Justiz und Verwaltung. Danach obliegt es dem Organ, dem das für nichtig erklärte Handeln zur Last fällt, die Maßnahmen zu bestimmen, die sich aus dem Nichtigkeitsurteil ergeben, indem es unter der Kontrolle des Gemeinschaftsrichters das ihm zukommende Ermessen bei der Beachtung des Tenors und der Begründung des Urteils, das es durchzuführen hat, sowie des Gemeinschaftsrechts ausübt. |
| Rechtsgebiete: | EGV, Entscheidung 85/202/EWG |
| Vorschriften: | EGV Art. 85, EGV Art.176, EGV Art. 189, Entscheidung 85/202/EWG, |
| Stichworte: | 1 Nichtigkeitsklage - Klage gegen eine Entscheidung, durch die eine nicht fristgerecht angefochtene Entscheidung bestätigt wird - Unzulässigkeit, , (EG-Vertrag, Artikel 173), , 2 Nichtigkeitsklage - Nichtigkeitsurteil - Wirkungen - Folgen der teilweisen Nichtigerklärung einer Entscheidung betreffend ein Verfahren wegen Verstosses gegen die Wettbewerbsregeln durch den Gerichtshof - Keine Nichtigerklärung hinsichtlich von Adressaten der Entscheidung, die keine Nichtigkeitsklage erhoben haben, , (EG-Vertrag, Artikel 173, 176 und 189), , 3 Nichtigkeitsklage - Nichtigkeitsurteil - Wirkungen - Folgen der teilweisen Nichtigerklärung einer Entscheidung betreffend ein Verfahren wegen Verstosses gegen die Wettbewerbsregeln durch den Gerichtshof - Verpflichtung der Kommission, die Entscheidung im Hinblick auf Adressaten, die keine Nichtigkeitsklage erhoben haben, zu überprüfen - Umfang, , (EG-Vertrag, Artikel 173 und 176), , 4 Handlungen der Organe - Rücknahme - Rechtswidrige Handlungen - Entscheidung, mit der Geldbussen wegen Verstosses gegen das Wettbewerbsrecht verhängt werden - Voraussetzungen, , (Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 3 und 15), , 5 Nichtigkeitsklage - Nichtigkeitsurteil - Wirkungen - Folgen der teilweisen Nichtigerklärung einer Entscheidung betreffend ein Verfahren wegen Verstosses gegen die Wettbewerbsregeln durch den Gerichtshof - Ergebnis der Überprüfung der Entscheidung durch die Kommission, daß die Feststellung von Verstössen der Adressaten, die keine Nichtigkeitsklage erhoben haben, rechtswidrig ist - Verpflichtung zur Erstattung der wegen der rechtswidrigen Feststellungen gezahlten Geldbussen, , (EG-Vertrag, Artikel 173), , 6 Nichtigkeitsklage - Befugnis des Gemeinschaftsrichters - Anträge auf Verpflichtung zum Ergreifen von Maßnahmen zur Durchführung eines Urteils über die Nichtigerklärung einer Entscheidung, insbesondere zur Erstattung von nach Maßgabe der für nichtig erklärten Entscheidung gezahlten Geldbussen - Unzulässigkeit, , (EG-Vertrag, Artikel 173 und 176), |
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