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JuraForum.deUrteileEUGUrteil vom 10.07.1990, Aktenzeichen: T-125/89 



EUG – Aktenzeichen: T-125/89

Urteil vom 10.07.1990


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die Vorschriften, über die Berechnung der Verfahrensfristen haben eine allgemeine Geltung, die nicht von der Art der erhobenen Klage oder der Länge der hierfür vorgesehenen Frist abhängig ist.

Ist eine Klagefrist nach Kalendermonaten bestimmt, so endet sie mit Ablauf des Tages, der in dem durch die Frist bezeichneten Monat dieselbe Zahl trägt wie der Tag, an dem die Frist in Gang gesetzt worden ist; bei einer Entscheidung, die bekanntgegeben worden ist, ist dies der Tag der Bekanntgabe ( vgl. Urteil vom 15. Januar 1987 in der Rechtssache 152/85, Misset/Rat, Slg. 1987, 223 ).
Stichworte:Verfahren - Klagefrist - Berechnung, , ( Verfahrensordnung, Artikel 80 § 1 und 81 § 1 ),

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