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JuraForum.deUrteileEUGUrteil vom 10.05.2000, Aktenzeichen: T-46/97 



EUG – Aktenzeichen: T-46/97

Urteil vom 10.05.2000


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Adressaten der Entscheidungen, die die Kommission im Bereich der staatlichen Beihilfen erläßt, sind stets die Mitgliedstaaten. Dies gilt auch dann, wenn eine solche Entscheidung staatliche Maßnahmen betrifft, die in Beschwerden als vertragswidrige staatliche Beihilfen bezeichnet werden, und sich aus ihr ergibt, daß die Kommission es ablehnt, das in Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 Absatz 2 EG) vorgesehene Verfahren einzuleiten, weil die beanstandeten Maßnahmen nach ihrer Auffassung keine staatlichen Beihilfen im Sinne des Artikels 92 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 EG) darstellen oder weil sie mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind. Wenn die Kommission solche Entscheidungen erläßt und gemäß ihrer Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Verwaltung die Beschwerdeführer davon unterrichtet, hat der Beschwerdeführer gegebenenfalls die an den Mitgliedstaat gerichtete Entscheidung und nicht das ihm gesandte Schreiben anzufechten.

(vgl. Randnr. 45)

2 Das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 Absatz 2 EG) ist unerläßlich, sobald die Kommission bei der Prüfung der Frage, ob ein Beihilfevorhaben mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, auf ernsthafte Schwierigkeiten stößt. Die Kommission kann sich also für den Erlaß einer positiven Entscheidung über ein Beihilfevorhaben nur dann auf die Vorprüfungsphase des Artikels 93 Absatz 3 EG-Vertrag beschränken, wenn sie nach einer ersten Prüfung in der Lage ist, zu der Überzeugung zu gelangen, daß dieses Vorhaben mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist. Hat diese erste Prüfung dagegen die Kommission veranlaßt, die gegenteilige Überzeugung zu gewinnen, oder es nicht ermöglicht, alle Schwierigkeiten auszuräumen, die bei der Beurteilung der Vereinbarkeit dieses Vorhabens mit dem Gemeinsamen Markt aufgetaucht sind, so ist sie verpflichtet, alle erforderlichen Stellungnahmen einzuholen und dazu das Verfahren des Artikels 93 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten.

Ferner ist die Kommission verpflichtet, das Verfahren des Artikels 93 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten, wenn sie bei einer ersten Prüfung nicht alle Schwierigkeiten hinsichtlich der Frage ausräumen konnte, ob eine ihrer Kontrolle unterliegende staatliche Maßnahme eine Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 1 EG) darstellt; dies gilt zumindest dann, wenn sie nicht die Überzeugung gewinnen konnte, daß diese Maßnahme, auch wenn sie als staatliche Beihilfe qualifiziert wird, jedenfalls mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist.

(vgl. Randnrn. 71-72)

3 Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 1 EG) unterscheidet nicht nach den Gründen oder Zielen der staatlichen Interventionen, sondern definiert diese nach ihren Wirkungen. Der Beihilfebegriff ist somit ein objektiver Begriff, der sich nur danach bestimmt, ob eine staatliche Maßnahme einem oder einigen Unternehmen einen Vorteil verschafft. Daraus ergibt sich insbesondere, daß der Umstand, daß die staatlichen Stellen einem Unternehmen einen finanziellen Vorteil gewähren, um die Kosten aufgrund der von diesem Unternehmen angeblich übernommenen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen auszugleichen, keine Auswirkung auf die Qualifizierung dieser Maßnahme als Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag hat, auch wenn dies bei der Prüfung der Vereinbarkeit der betreffenden Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt gemäß Artikel 90 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 86 Absatz 2 EG) berücksichtigt werden kann.

(vgl. Randnrn. 83-84)

4 Die bloße Tatsache, daß in der Phase der Vorprüfung einer Beihilfe Erörterungen zwischen der Kommission und dem betreffenden Mitgliedstaat stattgefunden haben und die Kommission in diesem Rahmen unter Umständen zusätzliche Informationen über die ihrer Kontrolle unterliegenden Maßnahmen verlangt hat, kann für sich allein nicht als Beweis dafür angesehen werden, daß die Kommission auf ernsthafte Beurteilungsschwierigkeiten gestoßen ist, die die Einleitung des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 Absatz 2 EG) erforderlich machen. Es läßt sich jedoch nicht ausschließen, daß der Inhalt der Erörterungen zwischen der Kommission und dem betreffenden Mitgliedstaat während dieser Vorprüfungsphase des Verfahrens unter bestimmten Umständen geeignet sein kann, das Vorliegen solcher Schwierigkeiten erkennen zu lassen.

(vgl. Randnr. 89)

5 Der Ablauf eines Zeitraums, der beträchtlich über das hinausgeht, was normalerweise für eine erste Prüfung im Rahmen der Bestimmungen des Artikels 93 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 Absatz 3 EG) erforderlich ist, kann zusammen mit anderen Faktoren zu der Feststellung führen, daß die Kommission auf ernsthafte Beurteilungsschwierigkeiten gestoßen ist, die die Einleitung des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag verlangten.

Zwar ist die Kommission in einem Fall, in dem der betreffende Mitgliedstaat sie nicht von den streitigen staatlichen Maßnahmen unterrichtet hat, nicht verpflichtet, diese Maßnahmen innerhalb der in der Rechtsprechung erwähnten Zweimonatsfrist einer Vorprüfung zu unterziehen, doch ist sie, wenn betroffene Dritte bei ihr Beschwerden erhoben haben, verpflichtet, diese Beschwerden im Rahmen der in dieser Vorschrift vorgesehenen Vorprüfungsphase im Interesse einer ordnungsgemäßen Anwendung der grundlegenden Vorschriften des Vertrages über staatliche Beihilfen sorgfältig und unvoreingenommen zu prüfen. Daraus folgt insbesondere, daß sie die Vorprüfung staatlicher Maßnahmen, gegen die eine Beschwerde im Hinblick auf Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 1 EG) erhoben wurde, nicht unbegrenzt verlängern kann, wenn sie eine solche Vorprüfung eingeleitet hat.

Zeiträume von mehr als 39 Monaten nach Einreichung der ersten Beschwerde des Beschwerdeführers und fast 33 Monaten nach Ergänzung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer gehen beträchtlich über das hinaus, was normalerweise für eine erste Prüfung erforderlich ist, die es der Kommission lediglich ermöglichen soll, sich eine erste Meinung über die Qualifizierung der ihrer Beurteilung unterliegenden Maßnahmen und über deren Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt zu bilden.

(vgl. Randnrn. 102-107)
Rechtsgebiete:EGV
Vorschriften:EGV Art. 93 Abs. 2 a.F.,
Stichworte:1 Nichtigkeitsklage - Anfechtbare Handlungen - Handlung, die ein Beschwerdeführer anfechten kann, der das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe rügt - Schriftliche Mitteilung der Kommission an den Beschwerdeführer, daß sie es abgelehnt hat, das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 Absatz 2 EG) einzuleiten - Ausschluß, , (EG-Vertrag, Artikel 92 und 173 [nach Änderung jetzt Artikel 87 EG und 230 EG] sowie Artikel 93 Absatz 2 [jetzt Artikel 88 Absatz 2 EG]), , 2 Staatliche Beihilfen - Beihilfevorhaben - Prüfung durch die Kommission - Vorprüfungsphase und kontradiktorische Phase - Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt - Beurteilungsschwierigkeiten - Pflicht der Kommission, das kontradiktorische Verfahren einzuleiten, , (EG-Vertrag, Artikel 92 Absatz 1 [nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 1 EG] sowie Artikel 93 Absätze 2 und 3 [jetzt Artikel 88 Absätze 2 und 3 EG]), , 3 Staatliche Beihilfen - Begriff - Maßnahmen zum Ausgleich der Kosten der von einem Unternehmen übernommenen gemeinwirtschaftlichen Aufgaben - Einbeziehung, , (EG-Vertrag, Artikel 90 Absatz 2 [nach Änderung jetzt Artikel 86 Absatz 2 EG] und Artikel 92 Absatz 1 [nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 1 EG]), , 4 Staatliche Beihilfen - Beihilfevorhaben - Prüfung durch die Kommission - Vorprüfungsphase und kontradiktorische Phase - Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt - Beurteilungsschwierigkeiten - Pflicht der Kommission, das kontradiktorische Verfahren einzuleiten - Anforderung zusätzlicher Auskünfte - Auswirkung, , (EG-Vertrag, Artikel 92 Absatz 1 [nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 1 EG] sowie Artikel 93 Absätze 2 und 3 [jetzt Artikel 88 Absätze 2 und 3 EG]), , 5 Staatliche Beihilfen - Beihilfevorhaben - Prüfung durch die Kommission - Vorprüfungsphase und kontradiktorische Phase - Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt - Beurteilungsschwierigkeiten - Pflicht der Kommission, das kontradiktorische Verfahren einzuleiten - Vorprüfung nicht gemeldeter staatlicher Maßnahmen innerhalb von Zeiträumen, die beträchtlich über das hinausgehen, was normalerweise für eine erste Prüfung erforderlich ist, , (EG-Vertrag, Artikel 92 Absatz 1 [nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 1 EG] sowie Artikel 93 Absätze 2 und 3 [jetzt Artikel 88 Absätze 2 und 3 EG),

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