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JuraForum.deUrteileEUGUrteil vom 10.05.1990, Aktenzeichen: T-117/89 



EUG – Aktenzeichen: T-117/89

Urteil vom 10.05.1990


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Ein Beamter hatte im Sinne von Artikel 85 des Statuts Kenntnis vom Mangel des rechtlichen Grundes von Zahlungen der Verwaltung gemäß Artikel 67 Absatz 1, wenn er, insbesondere in Anbetracht seiner gehobenen Position innerhalb der Verwaltung der Gemeinschaften, nicht übersehen konnte, daß die an ihn gezahlten gemeinschaftsrechtlichen Erziehungszulagen und Zulagen für unterhaltsberechtigte Kinder gemäß Artikel 67 Absatz 2 nicht mit einer Studienbeihilfe kumuliert werden durften, die das Kind des Beamten aufgrund eines Gesetzes seines Heimatstaates über die Studienfinanzierung bezog und deren Zweckbestimmung, die gleicher Art war wie die der gezahlten gemeinschaftsrechtlichen Zulagen, sich klar aus dem Titel und dem Inhalt des Gesetzes ergab.
Rechtsgebiete:Beamtenstatut
Vorschriften:Beamtenstatut Art. 67 Abs. 1, Beamtenstatut Art. 85, Beamtenstatut Art. 91,
Stichworte:Beamte - Rückforderung zuviel gezahlter Beträge - Voraussetzungen - Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung - Kenntnis des Betroffenen - Kriterien, , ( Beamtenstatut, Artikel 85 ),

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