JuraForum.de > Urteile > EUG > Urteil vom 10.04.2003, Aktenzeichen: T-93/00
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Alle Maßnahmen, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, welche die Interessen des Klägers durch einen Eingriff in seine Rechtsstellung beeinträchtigen, sind Handlungen oder Entscheidungen, gegen die die Nichtigkeitsklage nach Artikel 230 EG gegeben ist. Dagegen stellt nicht jedes Schreiben eines Gemeinschaftsorgans, mit dem ein Antrag seines Adressaten beantwortet wird, eine Entscheidung im Sinne des Artikels 230 Absatz 4 EG dar, gegen die die Nichtigkeitsklage eröffnet ist. Insbesondere beschwert eine Handlung nicht, bei der sich ein Organ auf die Auslegung einer Rechtsvorschrift beschränkt. Eine schriftliche Meinungsäußerung eines Gemeinschaftsorgans kann keine Entscheidung darstellen, die mit einer Nichtigkeitsklage angefochten werden kann, wenn sie Rechtswirkungen weder erzeugen konnte noch sollte. In derartigen Fällen ist nämlich nicht die von dem Organ vorgeschlagene Auslegung, sondern deren Anwendung auf einen bestimmten Sachverhalt geeignet, rechtliche Wirkungen zu erzeugen. ( vgl. Randnrn. 59-61 ) 2. Artikel 241 EG ist Ausdruck eines allgemeinen Grundsatzes, der jeder Partei das Recht gewährleistet, zum Zweck der Nichtigerklärung einer sie unmittelbar und individuell betreffenden Entscheidung die Gültigkeit derjenigen früheren Rechtshandlungen der Gemeinschaftsorgane zu bestreiten, welche - auch wenn sie nicht die Form einer Verordnung haben - die Rechtsgrundlage für die angegriffene Entscheidung bilden, falls die Partei nicht das Recht hatte, gemäß Artikel 230 EG unmittelbar gegen diese Rechtshandlungen zu klagen, deren Folgen sie nunmehr erleidet, ohne dass sie ihre Nichtigerklärung hätte beantragen können. Da Artikel 241 EG nicht den Zweck hat, einer Partei zu gestatten, die Unanwendbarkeit eines Rechtsakts allgemeinen Charakters mit jeder beliebigen Klage geltend zu machen, muss der allgemeine Rechtsakt, dessen Rechtswidrigkeit geltend gemacht wird, unmittelbar oder mittelbar auf den streitgegenständlichen Fall anwendbar sein, und es muss ein unmittelbarer rechtlicher Zusammenhang zwischen der angegriffenen Entscheidung und dem betreffenden allgemeinen Rechtsakt bestehen. ( vgl. Randnrn. 76-77 ) 3. Trotz der Übergangsvorschriften des Titels V der Verordnung Nr. 2362/98 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung Nr. 404/93 betreffend die Einfuhrregelung für Bananen in die Gemeinschaft, mit der die Kommission die Durchführungsvorschriften für die Regelung von 1999 festgelegt hat, können die Übergangsschwierigkeiten, die im Zusammenhang mit der Reform der gemeinsamen Marktorganisation für Bananen auftreten können, grundsätzlich unter Anwendung der Härteregelung des Artikels 20 Buchstabe d der Verordnung Nr. 404/93 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen in ihrer durch die Verordnung Nr. 1637/98 geänderten Fassung gelöst werden. Dieser Artikel erlaubt der Kommission nämlich, die notwendigen besonderen Bestimmungen" zu erlassen, um den Übergang von der Bananeneinfuhrregelung von 1993 zu der Regelung von 1999 zu erleichtern. Bei der Beurteilung der Notwendigkeit, Übergangsbestimmungen aufgrund dieser Vorschrift zu erlassen, verfügt die Kommission über ein weites Ermessen, das sie nach dem Verfahren des Artikels 27 der Verordnung Nr. 404/93 ausübt. Daher ist es zwar Sache des Gerichts, die Rechtmäßigkeit einer Handlung oder einer Untätigkeit der Kommission im Rahmen dieser Vorschrift zu prüfen, das Ausmaß dieser Kontrolle ist jedoch u. a. auf die Prüfung beschränkt, ob ein offensichtlicher Beurteilungsfehler vorliegt. ( vgl. Randnrn. 86, 88 ) 4. Die Kommission begeht keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler, wenn sie es ablehnt, besondere Bestimmungen aufgrund von Artikel 20 Buchstabe d der Verordnung Nr. 404/93 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen in ihrer durch die Verordnung Nr. 1637/98 geänderten Fassung zu erlassen, um Schwierigkeiten abzuhelfen, die einem Einführer aufgrund des Übergangs von der Regelung von 1993 auf die Regelung von 1999 entstehen, wenn die geltend gemachten Schwierigkeiten im Wesentlichen geschäftlicher Art sind, wie z. B. die Unfähigkeit, sich mit AKP-Bananen einzudecken, oder die Entscheidung, nicht zu versuchen, Geschäftsbeziehungen mit Lieferanten von AKP-Bananen anzuknüpfen. Die Zielsetzung dieses Artikels setzt nämlich als solche voraus, dass die von dem betroffenen Marktteilnehmer geltend gemachten Schwierigkeiten unmittelbar mit dem Übergang von der Regelung von 1993 zu der Regelung von 1999 zusammenhängen und nicht auf eine mangelnde Sorgfalt des Marktteilnehmers zurückzuführen sind. ( vgl. Randnrn. 89-91, 95-96 ) |
| Rechtsgebiete: | Verordnung (EG) Nr. 2362/98, Verordnung (EWG) Nr. 404/93 |
| Vorschriften: | Verordnung (EG) Nr. 2362/98, Verordnung (EWG) Nr. 404/93 Art. 20 Buchst. d, |
| Stichworte: | 1. Nichtigkeitsklage - Anfechtbare Handlungen - Begriff - Handlungen mit verbindlicher Rechtswirkung - Schreiben eines Organs - Schreiben, das sich auf die Auslegung einer Rechtsvorschrift beschränkt - Ausschluss, , (Artikel 230 EG), , 2. Einrede der Rechtswidrigkeit - Tragweite - Handlungen, deren Rechtswidrigkeit geltend gemacht werden kann - Rechtsakt allgemeiner Tragweite, auf den die angefochtene Entscheidung gestützt ist, , (Artikel 241 EG), , 3. Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Bananen - Einfuhrregelung - Zollkontingent - Durch die Verordnung Nr. 2362/98 festgelegte neue Regelung - Anwendbarkeit des Artikels 20 Buchst. d der Verordnung Nr. 404/93, um mit dem Übergang von der Regelung von 1993 auf die Regelung von 1999 verbundenen Übergangsschwierigkeiten abzuhelfen, trotz des Vorliegens von Übergangsbestimmungen in der Verordnung Nr. 2362/98 - Ermessen der Kommission - Gerichtliche Nachprüfung - Grenzen, , (Verordnung Nr. 404/93 des Rates, Artikel 20 Buchst. d, Verordnung Nr. 2362/98 der Kommission), , 4. Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Bananen - Einfuhrregelung - Zollkontingent - Durch die Verordnung Nr. 2362/98 festgelegte neue Regelung - Weigerung der Kommission, besondere Bestimmungen aufgrund von Artikel 20 Buchst. d der Verordnung Nr. 404/93 zu erlassen, in Anbetracht der geschäftlichen Art der einem Wirtschaftsteilnehmer entstandenen Schwierigkeiten - Kein offensichtlicher Beurteilungsfehler, , (Verordnung Nr. 404/93 des Rates, Artikel 20 Buchst. d, Verordnung Nr. 2362/98 der Kommission), |
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