JuraForum.de > Urteile > EUG > Urteil vom 10.04.2003, Aktenzeichen: T-369/00
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Die Verordnung Nr. 659/1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 88 EG ist eine Verfahrensverordnung und als solche auf alle staatliche Beihilfen betreffenden Verwaltungsverfahren anwendbar, die im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bei der Kommission anhängig waren. Artikel 15 dieser Verordnung, der eine Frist für die Rückforderung rechtswidriger Beihilfen festsetzt, gilt, da er keine Übergangsbestimmung in Bezug auf seine zeitliche Geltung enthält, für jede nach Inkrafttreten der Verordnung erlassene Maßnahme, mit der eine Beihilfe endgültig zurückgefordert wird, auch dann, wenn die Beihilfe vor Inkrafttreten gewährt worden ist. ( vgl. Randnrn. 50-51 ) 2. Bei der Prüfung der Frage, ob ein Verwaltungsverfahren betreffend eine staatliche Beihilfe unter einer übermäßigen Verzögerung leidet, kommt es nicht darauf an, wieviel Zeit zwischen der Gewährung der fraglichen Beihilfe und dem Erlass einer Entscheidung verstrichen ist, mit der die Kommission ihre Rückzahlung angeordnet hat. Diese Prüfung hat als Ausgangsdatum vielmehr den Zeitpunkt zu nehmen, in dem die Kommission von der Gewährung der fraglichen Beihilfe erfahren hat. ( vgl. Randnr. 56 ) 3. Der jeweilige Mitgliedstaat ist nach Artikel 88 Absatz 3 EG verpflichtet, die beabsichtigte Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen anzumelden. Da sich ein Beihilfeempfänger, von außergewöhnlichen Umständen abgesehen, nur dann auf ein berechtigtes Vertrauen auf die Ordnungsgemäßheit einer Beihilfe berufen kann, wenn diese unter Beachtung des Artikels 88 EG gewährt worden ist, und ein sorgfältiger Wirtschaftsteilnehmer normalerweise in der Lage sein sollte, sich zu vergewissern, dass dieses Verfahren eingehalten worden ist, können sich auch alle Dritten einschließlich der Gebietskörperschaften weder auf ein solches Vertrauen berufen noch der Kommission einen Vorwurf daraus machen, dass an einem Verwaltungsverfahren betreffend eine nicht angemeldete Beihilfe in erster Linie die Kommission und der betreffende Mitgliedstaat beteiligt sind. Wenn die Zentralverwaltung eines Mitgliedstaats zum Nachteil der Gebietskörperschaften oder des Empfängers einer von ihnen gewährten Beihilfe ihrer Anmeldepflicht nicht nachgekommen ist, handelt es sich um ein Problem zwischen den Parteien, das nicht der Kommission zum Vorwurf gemacht werden kann. Andernfalls würde der Kommission die Erfuellung ihrer Aufgabe, die Einhaltung der Artikel 87 EG und 88 EG zu überwachen, unmöglich gemacht oder ungerechtfertigterweise erschwert. ( vgl. Randnr. 58 ) 4. Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung Nr. 659/1999 befindet sich ebenso wie Artikel 15 der Verordnung in deren Kapitel III, das die Regelungen betrifft, die für Verfahren bei rechtswidrigen staatlichen Beihilfen gelten. Nach Artikel 10 Absatz 2 verlangt die Kommission vom betreffenden Mitgliedstaat Auskünfte. Aus Artikel 10 Absatz 2 in Verbindung mit den Artikeln 2 Absatz 2 und 5 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 659/1999 ergibt sich, dass der betreffende Mitgliedstaat verpflichtet ist, auf Antrag der Kommission umgehend alle sachdienlichen Auskünfte zu erteilen. Wenn die Kommission ein Auskunftsersuchen an einen Mitgliedstaat richtet, teilt sie diesem nämlich mit, dass sie über Informationen in Bezug auf eine angeblich rechtswidrige Beihilfe verfügt und diese Beihilfe gegebenenfalls zurückgezahlt werden muss. Dass es sich um ein einfaches Auskunftsersuchen handelt, nimmt diesem Instrument daher nicht seine Rechtswirkung als Maßnahme, die geeignet ist, die in Artikel 15 der Verordnung Nr. 659/1999 vorgesehene Verjährung zu unterbrechen. ( vgl. Randnrn. 81-82 ) 5. Da an dem aufgrund von Artikel 88 Absatz 2 EG eingerichteten Verfahren in erster Linie die Kommission und der betreffende Mitgliedstaat beteiligt sind, gilt die in Artikel 15 der Verordnung Nr. 659/1999 vorgesehene einheitliche Frist von zehn Jahren für die Rückforderung rechtswidriger Beihilfen gleichermaßen für den betreffenden Mitgliedstaat wie für den Beihilfeempfänger und für Dritte. Da die Kommission nicht verpflichtet ist, vor Eröffnung des Verwaltungsverfahrens die potenziell Beteiligten einschließlich des Beihilfeempfängers von den Maßnahmen zu unterrichten, die sie in Bezug auf eine rechtswidrige Beihilfe ergreift, nimmt die Tatsache allein, dass der Beihilfeempfänger nichts von den Auskunftsersuchen der Kommission an die nationalen Behörden wusste, ihnen nicht ihre Rechtswirkung ihm gegenüber, insbesondere in Bezug auf die Unterbrechung der erwähnten Verjährungsfrist. ( vgl. Randnrn. 83-85 ) |
| Rechtsgebiete: | Verordnung (EG) Nr. 659/1999, Entscheidung 2002/14/EG |
| Vorschriften: | Verordnung (EG) Nr. 659/1999, Entscheidung 2002/14/EG, |
| Stichworte: | 1. Staatliche Beihilfen - Verwaltungsverfahren - Verordnung Nr. 659/1999 - Verjährungsfrist für die Rückforderung rechtswidriger Beihilfen - Geltung für vor Inkrafttreten der Verordnung gewährte Beihilfen, , (Verordnung Nr. 659/1999 des Rates, Artikel 15), , 2. Staatliche Beihilfen - Verwaltungsverfahren - Übermäßige Verzögerung - Beurteilung im Hinblick auf den Zeitpunkt, in dem die Kommission von der Gewährung der Beihilfe erfahren hat, , 3. Staatliche Beihilfen - Beihilfevorhaben - Unterbliebene Anmeldung durch den jeweiligen Mitgliedstaat - Kein berechtigtes Vertrauen der Gebietskörperschaft, die die Beihilfe gewährt hat, , (Artikel 87 EG und 88 EG), , 4. Staatliche Beihilfen - Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe - Ersuchen an einen Mitgliedstaat um Auskunft über eine möglicherweise rechtswidrig gewährte Beihilfe - Wirkung - Unterbrechung der mit Artikel 15 der Verordnung Nr. 659/1999 eingeführten Verjährung, , (Verordnung Nr. 659/1999 des Rates, Artikel 2 Absatz 2, 5 Absätze 1 und 2, 10 Absatz 2 und 15), , 5. Staatliche Beihilfen - Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe - Zehnjährige Verjährungsfrist nach Artikel 15 der Verordnung Nr. 659/1999 - Geltung gleichermaßen für den betreffenden Mitgliedstaat wie für den Beihilfeempfänger und für Dritte - Unterbrechung der Verjährung durch ein dem Beihilfeempfänger unbekanntes Auskunftsersuchen - Unbeachtlich, , (Artikel 88 Absatz 2 EG, Verordnung Nr. 659/1999 des Rates, Artikel 15), |
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