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JuraForum.deUrteileEUGUrteil vom 10.04.1992, Aktenzeichen: T-40/91 



EUG – Aktenzeichen: T-40/91

Urteil vom 10.04.1992


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Da die Rechtsbeziehung zwischen dem Beamten und der Verwaltung dienstrechtlicher und nicht vertraglicher Art ist, ist die Ernennung zum Beamten und zum Beamten auf Lebenszeit nur unter Wahrung der Formvorschriften und Voraussetzungen des Statuts zulässig.

Nach Artikel 3 des Statuts beruht die Ernennung eines Beamten notwendigerweise auf einer einseitigen Verfügung der Anstellungsbehörde, in der der Zeitpunkt, zu dem die Ernennung wirksam wird, und die Planstelle bestimmt ist, in die der Beamte eingewiesen wird.

In Ermangelung einer ordnungsgemässen Ernennung zum Beamten auf Probe durch die zuständige Anstellungsbehörde kann sich der Betroffene nicht auf die Bestimmungen des Statuts über die Probezeit berufen.
Rechtsgebiete:EWG/EAG BeamtStat
Vorschriften:EWG/EAG BeamtStat Art. 90 Abs. 2, EWG/EAG BeamtStat Art. 34, EWG/EAG BeamtStat Art. 28,
Stichworte:Beamte - Beamteneigenschaft - Voraussetzungen für den Erwerb mangels ordnungsgemässer Ernennung nicht erfuellt - Unanwendbarkeit der Bestimmungen des Statuts über die Probezeit,

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