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JuraForum.deUrteileEUGUrteil vom 10.03.1992, Aktenzeichen: T-9/89 



EUG – Aktenzeichen: T-9/89

Urteil vom 10.03.1992


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. In einer an ein Unternehmen gerichteten Entscheidung nach Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag können gegenüber diesem Unternehmen nur die Schriftstücke als Beweismittel verwendet werden, von denen schon im Stadium der Mitteilung der Beschwerdepunkte und aufgrund ihrer Erwähnung in dieser Mitteilung oder in deren Anlagen erkennbar war, daß die Kommission sich auf sie berufen wollte, und zu deren Beweiskraft sich das Unternehmen somit rechtzeitig äussern konnte.

2. Hat die Kommission - über das hinausgehend, was die Wahrung der Verteidigungsrechte erfordert - ein Verfahren zur Akteneinsicht in Wettbewerbssachen geschaffen und die entsprechenden Verfahrensregelungen in einem ihrer Berichte über die Wettbewerbspolitik aufgestellt und bekannt gemacht, so kann sie von den selbst auferlegten Regeln nicht abweichen und ist daher verpflichtet, den von einem Verfahren zur Anwendung von Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag betroffenen Unternehmen die Gesamtheit der belastenden und entlastenden Schriftstücke zugänglich zu machen, die sie im Laufe der Untersuchung gesammelt hat; hiervon ausgenommen sind nur Geschäftsgeheimnisse anderer Unternehmen, interne Schriftstücke der Kommission und andere vertrauliche Informationen.

3. Die Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln festgestellt wird, braucht nicht notwendig ein Abbild der Mitteilung der Beschwerdepunkte zu sein. Die Kommission muß die Ergebnisse des Verwaltungsverfahrens berücksichtigen, sei es, um bestimmte Beschwerdepunkte fallen zu lassen, die sich als nicht ausreichend begründet erwiesen haben, sei es, um ihre Argumente, auf die sie die aufrechterhaltenen Beschwerdepunkte stützt, in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht neu zu ordnen oder zu ergänzen. Diese letztere Möglichkeit steht mit dem Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte, den Artikel 4 der Verordnung Nr. 99/63 enthält, nicht im Widerspruch.

4. Der Umstand, daß dem Beratenden Ausschuß für Kartell- und Monopolfragen und der Kommission eine vorläufige Anhörungsniederschrift vorgelegen hat, kann nur dann einen Fehler des Verwaltungsverfahrens darstellen, der die Rechtswidrigkeit der das Verfahren abschließenden Entscheidung nach sich ziehen könnte, wenn die Fassung dieser Niederschrift für ihre Adressaten irreführend war.

5. Die Wahrung der Verteidigungsrechte verlangt nicht, daß die von einem Verfahren nach Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag betroffenen Unternehmen die Möglichkeit haben, den Bericht des Anhörungsbeauftragten zu kommentieren. Die Wahrung der Verteidigungsrechte ist nämlich rechtlich hinreichend sichergestellt, wenn die bei der Ausarbeitung der endgültigen Entscheidung zusammenwirkenden Stellen korrekt über die Argumentation der Unternehmen informiert worden sind, die diese in Beantwortung der ihnen von der Kommission mitgeteilten Bechwerdepunkte und gegenüber den von der Kommission zur Erhärtung dieser Beschwerdepunkte vorgelegten Beweismitteln vorgetragen haben. Der Bericht des Anhörungsbeauftragten ist jedoch ein rein internes Schriftstück der Kommission, das nur den Wert eines Gutachtens hat und nicht dem Zweck dient, das Vorbringen der Unternehmen zu ergänzen oder zu korrigieren, neue Beschwerdepunkte zu formulieren oder neue Beweismittel gegen die Unternehmen zu liefern.

6. Eine Vereinbarung im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag liegt schon dann vor, wenn die betreffenden Unternehmen ihren gemeinsamen Willen zum Ausdruck gebracht haben, sich auf dem Markt in einer bestimmten Weise zu verhalten. Dies ist dann der Fall, wenn es zwischen mehreren Unternehmen eine Willensübereinstimmung zur Erreichung von Preis- und Verkaufsmengenzielen gab.

7. Artikel 85 EWG-Vertrag ist auch auf ausser Kraft getretene Kartelle anwendbar, deren Wirkungen über das formelle Ausserkrafttreten hinaus fortbestehen.

8. Die Kriterien der Koordinierung und der Zusammenarbeit, anhand deren sich der Begriff der abgestimmten Verhaltensweise bestimmen lässt, sind im Sinne des Grundgedankens der Wettbewerbsvorschriften des EWG-Vertrags zu verstehen, wonach jeder Unternehmer selbständig zu bestimmen hat, welche Politik er auf dem Gemeinsamen Markt zu betreiben gedenkt. Dieses Selbständigkeitspostulat beseitigt zwar nicht das Recht der Unternehmen, sich dem festgestellten oder erwarteten Verhalten ihrer Konkurrenten mit wachem Sinn anzupassen; es steht jedoch streng jeder unmittelbaren oder mittelbaren Fühlungnahme zwischen Unternehmen entgegen, die bezweckt oder bewirkt, entweder das Marktverhalten eines gegenwärtigen oder potentiellen Konkurrenten zu beeinflussen oder einen solchen Konkurrenten über das Marktverhalten ins Bild zu setzen, das man selbst an den Tag zu legen entschlossen ist oder in Erwägung zieht.

Die Teilnahme an Sitzungen, deren Zweck es ist, Preis- und Verkaufsmengenziele festzulegen, und in denen die Wettbewerber Informationen über die Preise, die sie zu praktizieren beabsichtigen, über ihre Rentabilitätsschwelle, über die von ihnen für notwendig gehaltenen Beschränkungen der Verkaufsmengen oder über ihre Verkaufszahlen austauschen, stellt eine abgestimmte Verhaltensweise dar, da die teilnehmenden Unternehmen die so weitergegebenen Informationen zwangsläufig bei der Festlegung ihres Marktverhaltens berücksichtigen.

9. Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag sieht keine spezifische Subsumtion für eine Zuwiderhandlung vor, die zwar komplex, aber doch einheitlich ist, weil sie aus einem kontinuierlichen Verhalten besteht, das durch eine einzige Zielsetzung gekennzeichnet ist und sowohl Einzelakte aufweist, die als "Vereinbarungen" anzusehen sind, als auch Einzelakte, die "abgestimmte Verhaltensweisen" dargestellt haben. Daher kann eine solche Zuwiderhandlung als "eine Vereinbarung und aufeinander abgestimmte Verhaltensweise" qualifiziert werden, ohne daß für jeden Einzelakt gleichzeitig und kumulativ der Nachweis erforderlich ist, daß er sowohl die Tatbestandsmerkmale einer Vereinbarung als auch die einer abgestimmten Verhaltensweise erfuellt.

10. Ein Unternehmen ist als an einer Vereinbarung oder abgestimmten Verhaltensweise, die geeignet ist, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, beteiligt anzusehen und verstösst damit gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag, wenn das Verhalten der beteiligten Unternehmen insgesamt, unabhängig von der Auswirkung des individuellen Beitrags dieses Unternehmens, zu einem solchen Ergebnis führen kann.

11. Die Kommission hat gemäß Artikel 190 EWG-Vertrag ihre Entscheidungen mit Gründen zu versehen und dabei die sachlichen und rechtlichen Gesichtspunkte, von denen die Rechtmässigkeit der Maßnahme abhängt, sowie die Erwägungen aufzuführen, die sie zum Erlaß ihrer Entscheidung veranlasst haben, sie braucht jedoch bei einer Entscheidung über die Anwendung der Wettbewerbsregeln nicht auf alle tatsächlichen und rechtlichen Fragen einzugehen, die von den Beteiligten während des Verwaltungsverfahrens vorgebracht wurden.

12. Selbst wenn der Gemeinschaftsrichter die Frage der Existenz des angefochtenen Rechtsakts im Nichtigkeitsverfahren des Artikels 173 Absatz 2 EWG-Vertrag von Amts wegen zu prüfen hat, bedeutet dies aber nicht, daß in jedem Verfahren nach Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag von Amts wegen Ermittlungen über eine eventuelle Inexistenz des angefochtenen Rechtsakts zu führen sind. Nur soweit die Parteien hinreichende Anhaltspunkte für eine Inexistenz des angefochtenen Rechtsakts vortragen, ist der Gemeinschaftsrichter gehalten, dieser Frage von Amts wegen nachzugehen.
Rechtsgebiete:EWG, Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages
Vorschriften:EWG Art. 85 Abs. 1, EWG Art. 190, Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages Art. 15,
Stichworte:1. Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Entscheidung der Kommission, mit der eine Zuwiderhandlung festgestellt wird - Zulässige Beweismittel, , (EWG-Vertrag, Artikel 85 Absatz 1), , 2. Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Akteneinsicht - Verpflichtung der Kommission gemäß den von ihr selbst in einem Bericht über die Wettbewerbspolitik aufgestellten Regeln, , 3. Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Wahrung der Verteidigungsrechte - Mitteilung der Beschwerdepunkte - Entwicklung der von der Kommission vorgenommenen Wertungen im Laufe des Verfahrens - Zulässigkeit, , (Verordnung Nr. 99/63 der Kommission, Artikel 4), , 4. Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Anhörungen - Vorläufiger Charakter der dem Beratenden Ausschuß und der Kommission vorgelegten Niederschrift - Kein Verfahrensfehler, , (Verordnung Nr. 99/63 der Kommission), , 5. Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Wahrung der Verteidigungsrechte - Kein Anspruch der Verfahrensbeteiligten auf Übermittlung und Kommentierung des Berichts des Anhörungsbeauftragten, , 6. Wettbewerb - Kartelle - Vereinbarungen zwischen Unternehmen - Begriff - Willensübereinstimmung bezueglich des künftigen Marktverhaltens, , (EWG-Vertrag, Artikel 85 Absatz 1), , 7. Wettbewerb - Kartelle - Verbot - Kartelle, deren Wirkungen über ihr formelles Ausserkrafttreten hinaus fortbestehen - Anwendung von Artikel 85 EWG-Vertrag, , (EWG-Vertrag, Artikel 85), , 8. Wettbewerb - Kartelle - Abgestimmte Verhaltensweise - Begriff - Mit der Pflicht jedes Unternehmens, sein Marktverhalten selbständig zu bestimmen, unvereinbare Koordinierung und Zusammenarbeit - Treffen von Wettbewerbern zum Zwecke des Austauschs von Informationen, die von entscheidender Bedeutung sind für die Ausarbeitung der Geschäftsstrategie der Teilnehmer, , (EWG-Vertrag, Artikel 85 Absatz 1), , 9. Wettbewerb - Kartelle - Komplexe Zuwiderhandlung, die Merkmale der Vereinbarung und der abgestimmten Verhaltensweise aufweist - Einheitliche Qualifizierung als "eine Vereinbarung und aufeinander abgestimmte Verhaltensweise" - Zulässigkeit - Beweisrechtliche Folgen, , (EWG-Vertrag, Artikel 85 Absatz 1), , 10. Wettbewerb - Kartelle - Abgestimmte Verhaltensweise - Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten - Allgemeine und nicht für jeden einzelnen Teilnehmer vorzunehmende Beurteilung, , (EWG-Vertrag, Artikel 85 Absatz 1), , 11. Handlungen der Organe - Begründungspflicht - Umfang - Entscheidung über die Anwendung der Wettbewerbsregeln, , (EWG-Vertrag, Artikel 190), , 12. Nichtigkeitsklage - Prüfung der Existenz der angefochtenen Handlung durch den Richter von Amts wegen - Voraussetzungen, , (EWG-Vertrag, Artikel 173 Absatz 2),

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